Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.09.2024, RV/5100801/2023

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 264 Abs. 4 lit. e und § 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Am wurde die Einkommensteuererklärung 2022 elektronisch übermittelt, am erging der Einkommensteuerbescheid 2022.

Am langte eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 in elektronischer Form ein.

Die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 erging am .

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 erfolgte nachweislich am elektronisch in der Databox.

Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 wurde erst am per FinanzOnline eingebracht.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht des Finanzamtes wurde der Vorlageantrag verspätet eingebracht.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgericht die offenbare verspätete Einbringung des Vorlageantrages vorgehalten.

Der am ordnungsgemäß zugestellte Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Sachverhalt

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 erfolgte nachweislich am elektronisch in der Databox.

Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 wurde erst am per FinanzOnline eingebracht.

Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht hielt die Abgabenbehörde am fest, dass der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 verspätet übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgericht die offenbare verspätete Einbringung des Vorlageantrages vorgehalten. Mit diesem Vorhalt wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vier Wochen zur Feststellung der Abgabenbehörde, wonach der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde, Stellung zu nehmen. Der Vorhalt wurde am ordnungsgemäß zugestellt.

Eine Stellungnahme ist von Seiten der Beschwerdeführerin unterblieben.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichtes.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a leg. cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden (Abs. 3 leg. cit.).

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (im Folgenden: FOnV), BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2022/190, ist eine Verordnung iSd § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO.

§ 1 Abs. 1 FOnV regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Nach § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Rechtliche Würdigung

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde elektronisch zugestellt. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies war nachweislich am der Fall.

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Zustellung nicht an (vgl mwN bzw. Ritz, BAO6 § 98 Tz 4).

Das Bundesfinanzgericht hat der Beschwerdeführerin die offenbare Verspätung der Einbringung des Vorlageantrages vorgehalten. Die Beschwerdeführerin hat es vorgezogen, zu der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes keine Stellungnahme abzugeben.

Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass der Vorlageantrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist eingebracht wurde.

Der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom ist daher verspätet eingelangt und folglich zurückzuweisen.

Die Beschwerde gilt somit als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Wird ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, so ist Beweisthema im Rechtsmittelverfahren ausschließlich die Versäumung der Beschwerdefrist. Auf das materielle Beschwerdevorbringen kann daher nicht eingegangen werden (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 260, E 64, mit Verweis auf ).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften steht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100801.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at