1. keine doppelte Haushaltsführung, wenn zweiter Wohnsitz aus privaten Gründen geschaffen wurde 2. Familienbonus Plus für den mit der Kindesmutter verheirateten Kindesvater, auch wenn das Ehepaar getrennt lebt und dem Vater der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zusteht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom (eingebracht am ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 beantragte der Beschwerdeführer die steuerliche Berücksichtigung folgender Ausgaben bzw. Begünstigungen:
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565,77 € | Ergonomisches Mobiliar |
249,00 € | Digitale Arbeitsmittel |
1.450,00 € | Bildungsmaßnahmen |
29.605,24 € | Doppelte Haushaltsführung |
2.318,00 € | Sonstige Aufwendungen für Sonderausstattung PKW |
Vertreterpauschale | |
Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder | |
Familienbonus Plus für zwei Kinder | |
500,00 € | Außergewöhnliche Belastung für ***Sohn1*** |
Alleinverdienerabsetzbetrag |
Nachdem er mit Schreiben des Finanzamtes vom zur Erläuterung verschiedener Positionen aufgefordert worden war, legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom dar, dass er nach einem Beratungsgespräch beim Finanzamt den gegenständlichen Antrag gestellt hätte. Er habe 6.000,00 € rückwirkenden Kinderunterhalt für 2022 geleistet. Die Verpflichtung gehe aus der Vergleichsausfertigung des Gerichtes hervor.
Die Werbungskosten seien für den Dienstwagen (Navi, besseres Licht, Lordosenstütze etc.), um den Arbeitstag sicherer zu gestalten. Er fahre gegenwärtig 70.000 km im Jahr.
Weiters seien die Werbungskosten für die Büroausstattung daheim. Er habe dafür keine Unterstützung oder Förderung erhalten.
Die Bildungskosten seien für das Unternehmertraining. Der Konzern, in dem er arbeite, sei soeben verkauft worden, und seine berufliche Zukunft sei daher nicht ganz sicher. Auch in diesem Fall habe er keine Förderungskosten erhalten.
Der Musikschulbeitrag sei für seinen Sohn ***Sohn1***.
Die Anschrift des ehemaligen Familienwohnsitzes laute ***Adralt***. Dort würden beide Söhne und die geschiedene Gattin leben.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, die erforderlichen Unterlagen (Kostenaufstellungen, Belege, etc.) nachzureichen.
Mit den Schreiben vom , , und wurden diverse Bestätigungen und Belege vorgelegt.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2022 veranlagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt worden seien. Die Vertreterpauschale wäre um die nicht steuerbaren Bezüge (§ 26 Z 4) und steuerfreien Bezüge (§ 3 Abs. 1 Z 16) iHv 5.585,90 € lt. Lohnzettel zu kürzen und würde sich daher steuerlich nicht auswirken.
Die Sonderausstattung Dienstwagen (Navi, Licht, etc) sei gem. § 20 EStG steuerlich nicht absetzbar.
Doppelte Haushaltsführung 29.605,24 €: Die Kosten eines Arbeitnehmers für einen eigenen Haushalt am Beschäftigungsort seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die steuerlichen Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Eine dieser Voraussetzungen bestehe darin, dass der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt liege, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei. Dies sei ab einer Entfernung von 80 km und einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde. Diese Mindesterfordernisse seien gegenständlich nicht erreicht. Es würden auch keine zusätzlichen Kosten am Beschäftigungsort vorliegen. Die Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung sei daher nicht möglich.
Von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer und dgl. (249,00 €) seien Privatanteile von 99,60 € ausgeschieden worden.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2022 seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht zur Gänze nachgekommen, sodass der Unterhaltsbetrag für seinen beiden Söhne für Juli bis Dezember 2022 nicht berücksichtigt worden sei.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei nicht anerkannt worden, weil die steuerpflichtigen Einkünfte der Partnerin des Beschwerdeführers höher als 6.000,00 € seien.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden, weil sie unter dem Selbstbehalt iHv 7.908,80 € liegen würden.
Die Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice sei nicht berücksichtigt worden, weil aus dem Lohnzettel nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr an zumindest 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet habe.
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum es zu einer Nachzahlung von 397,00 € gekommen sei.
Zur doppelten Haushaltsführung: Der Beschwerdeführer sei Fachberater eines Konzerns in ganz Wien. Das Büro sei in ***AdrBüro**. Die Strecke von dort nach ***Adralt***, betrage 109 km bzw. 1 Stunde 27 Minuten. Die Termine würden nicht täglich im Süden von Wien beginnen und würden dort auch nicht täglich enden. Der Beschwerdeführer habe viele unvorhergesehene Termine auf sämtlichen Baustellen in Wien. Er sei Gebietsverantwortlicher für Wien, NÖ und Burgenland. Er habe beispielsweise auch eine Kundschaft in ***Ort1***. Bis dorthin seien es 229 km bzw. 2 Stunden 13 Minuten. Damit sei die Thematik der "Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr" mehr als nur belegt.
Der Beschwerdeführer fahre mit seinem gegenwärtigen Dienstwagen seit ziemlich genau einem Jahr und der Kilometerstand betrage 72.380 km. Er habe keine Lust, privat noch irgendwo zu fahren. Als er noch in ***Adralt*** gewohnt habe, seien es sogar bis zu 90.000 km gewesen. Dies komme nicht nur den Betriebskosten des Unternehmens sehr entgegen, sondern auch der Abnützung des KFZ und der Umwelt.
Die täglichen Büroarbeiten müsse der Beschwerdeführer von daheim aus bewältigen. Daher gehöre der Monitor und die Möbel berücksichtigt.
Der zweite Wohnsitz habe sich leider als Fehler für die Ehe entwickelt. Der Beschwerdeführer habe rückwirkend für seine Söhne 6.000,00 €, wie nachgewiesen, entrichtet. Es sei ihm ein Rätsel, dass diese Summe nicht berücksichtigt werde. Nach Abzug der Fixkosten seien ihm von Jänner bis Juli 2023 350,00 € monatlich geblieben, um Essen einkaufen zu können. Seit Jänner 2023 entrichte er 1.700,00 € monatlich für seine Söhne. Ab Juni 2023 müsse er um 430,00 € weniger zahlen. Für seine Anwältin habe der Beschwerdeführer 6.300,00 € zahlen müssen.
Für den Zweitwohnsitz habe der Beschwerdeführer fast 1.800,00 € für die Maklerprovision gezahlt.
Aus dem Bescheid könne der Beschwerdeführer nicht herauslesen, dass die Differenz des Kindergeldes berücksichtigt worden sei. Seit erhalte er pro Sohn 166,50 €. Die Monate Jänner bis Juni habe er noch nicht refundiert bekommen.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer um Vorlage folgender Unterlagen ersucht:
Bestätigung der Kindesmutter über den vollständigen Erhalt der Unterhaltszahlungen für die Söhne ***Sohn2*** und ***Sohn1*** für Juli bis Dezember 2022 sowie über die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen.
Bestätigung, dass der Beschwerdeführer und die Kindesmutter mit den gemeinsamen Kindern in den Monaten Juli bis Dezember 2022 in aufrechter Partnerschaft gelebt hätten (Angabe der Adresse des gemeinsamen Wohnsitzes).
Am legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom über die Regelung der Unterhaltszahlungen sowie diverse Kontoauszüge vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Ergänzend zum Erstbescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 als Fachberater in ganz Wien im Außendienst tätig gewesen sei. Ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband würde nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bilden. Daher seien die Voraussetzungen für ein im Wohnungsverband eingegliedertes Arbeitszimmer nicht gegeben und die diesbezüglichen Kosten nicht absetzbar.
Bei Computer/Laptop samt Zubehör, die in der Wohnung eines Steuerpflichtigen aufgestellt seien, sei die Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Das Ausmaß der beruflichen Verwendung bzw. der beruflichen Notwendigkeit des Computermonitors sei nicht nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei von einer privaten Nutzung im Ausmaß von zumindest 40 % auszugehen.
Die Ehe des Beschwerdeführers sei am tt.01.2023 geschieden worden. Der Beschwerdeführer habe eine Ausgleichszahlung von 12.000,00 € zu leisten. Die Einmalzahlung iHv 6.000,00 € für den Zeitraum bis sei am geleistet worden. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2022 nicht mehr in Partnerschaft leben würde. Ein Nachweis, dass für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022 für die beiden Söhne Unterhaltszahlungen gleistet worden seien, liege nicht vor. Ein Unterhaltsverpflichteter könne den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahle und ihm auch der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Daher stehe weder der Unterhaltsabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus für die Monate Juli bis Dezember 2022 zu.
Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz vom bisherigen Familienwohnsitz am nach ***Adrneu***, verlegt (Entfernung zum Beschäftigungsort 58 km). Aus den vorgelegten Unterlagen würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2022 nicht mehr in Partnerschaft leben würde. Die Wohnung in ***Adrneu***, sei ausschließlich aus privaten Gründen (Ehescheidung) angemietet worden. Es liege daher kein berufsbedingter doppelter Aufwand vor. Die Voraussetzungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung seien daher nicht gegeben.
Im Vorlageantrag vom wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer persönlich vorsprechen möchte, um seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 zu kommunizieren. Gegen die Entscheidung werde Einspruch erhoben.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom fasste die zuständige Richterin das Beschwerdebegehren zusammen und legte dar, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Beschwerde keinen Erfolg haben würde.
Mit Email vom gab der Beschwerdeführe bekannt, dass er den kompletten Arbeitstag im Außendienst unterwegs sei und täglich seine PC-Arbeit ab ca. 16:30 Uhr über mehrere Stunden von daheim aus mache: E-Mails beantworten, Fachberatungen, Angebote erstellen, Werbung, Kundenbetreuung etc. Der Dienst-PC werde nicht für private Zwecke verwendet, da der Konzern strenge Regeln habe und die Gefahr, Vieren am Dienst-PC zu bekommen, für das Milliarden-Unternehmen zu sensibel sei.
Der Beschwerdeführer habe sämtliche Aufwendungen für den Nebenwohnsitz in ***Adralt*** weiter getragen. Dies sei nachweislich ordnungsgemäß dem Finanzamt übermittelt worden. Es sei nicht möglich gewesen, die Wohnung in ***Adrneu*** als Nebenwohnsitz zu beziehen, daher sei eine Meldung als Hauptwohnsitz unumgänglich gewesen.
Laut Finanzamt werde die Zahlung von 6.000,00 € für das Jahr 2022 (bezahlt im Februar 2023) bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 berücksichtigt. Somit sei dieser Punkt für den Beschwerdeführer erledigt.
Nachdem er allerdings in aufrechter Ehe gerechtfertigt den Familienbonus Plus weiter bezogen habe, müsse dieser Punkt genauer kommuniziert werden.
Festgehalten werde, dass der Arbeitnehmerveranlagung 2022 ein persönliches Beratungsgespräch beim Finanzamt ***Adrneu*** vorausgegangen sei.
Aus all diesen Gründen ersuche er um ein persönliches Erscheinen vor dem Bundesfinanzgericht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am brachte der Beschwerdeführer auf Frage der Richterin ergänzend vor, dass er täglich im Außendienst tätig sei und nach dem Außendienst die Büroarbeit von zu Hause aus erledigen würde. Es sei richtig, dass er im Jahr 2022 keine Home-Office-Tage verrichtet habe.
Bevor er in ***Adrneu*** einen Wohnsitz gegründet habe, habe er mehr als 16 Jahre lang seine berufliche Tätigkeit als Außendienstarbeiter von ***Adralt*** aus ausgeführt. Da sei er jährlich etwa 85.000 km gefahren, seit er in ***Adrneu*** wohne, seien es etwa 60.000 km.
Der Beschwerdeführer habe bei der Dienststelle ***Adrneu*** einen Termin gehabt, um sich beraten zu lassen. Dort sei ihm eine Gutschrift iHv rund 17.000,00 € in Aussicht gestellt worden, was ihm zu hoch erschienen sei. Dass er nun aber 400,00 € nachzahlen soll, sei für ihn absolut unverständlich. Er habe im Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren zusätzliche Ausgaben in Höhe von rund 60.000,00 € für die Übersiedlung, die Trennung von seiner Ehefrau, Anwaltskosten, Unterhaltszahlungen, Mietvorauszahlungen und Maklerprovision gehabt.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er die Wohnung in ***Adrneu*** nur mieten konnte, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz melden würde. In der Folge habe er in ***Adralt*** bis März 2023 einen Nebenwohnsitz gehabt. Bis Oktober 2022 habe er gelegentlich in ***Adralt*** genächtigt, dann sei das Verhältnis so zerrüttet gewesen, dass er nicht mehr dortgeblieben sei.
Beim Finanzamt in ***Adrneu*** sei ihm auch der Rat gegeben worden, für die zweite Jahreshälfte 2022 den Unterhaltsabsetzbetrag zu beantragen mit dem Hinweis, dass er möglicherweise gestrichen werden könne. In Zusammenhang mit dem zweiten Wohnsitz habe er den Ratschlag erhalten, dass er sämtliche anfallende Kosten geltend machen könnte, außer der Maklergebühr und der Mietvorauszahlung.
Die Vertreterin hielt dem entgegen, dass diese Ausführungen nur zutreffen könnten, wenn der zweite Wohnsitz aus beruflichen Gründen begründet werde, was im gegenständlichen Fall zu verneinen sei.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Einvernehmen getrennt worden sei, was bedeuten würde, dass die eheliche Gemeinschaft bereits seit zumindest sechs Monaten aufgehoben gewesen sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Soweit für das gegenständliche Verfahren relevant wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Im Jahr 2022 bezog der Beschwerdeführer nichtselbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Fachberater für die Firma ***DG*** GmbH, Zweigniederlassung in Wien. Er war als Vertreter auf Baustellen in Wien und als Gebietsverantwortlicher in Wien, Niederösterreich und Burgenland tätig. Die Büroarbeiten wurden von ihm täglich ab etwa 16:30 Uhr von zuhause aus erledigt. Er hat keine Homeoffice-Tage verrichtet.
Der Beschwerdeführer hat am einen Schreibtisch um 265,00 €, am einen Allzweckschrank um 93,77 € und am einen Armlehnstuhl um 207,00 € gekauft und macht den Betrag von 565,77 € als Werbungskosten unter dem Titel Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice geltend.
Am hat er einen LG Monitor um 249,00 € gekauft. Dieser Betrag wird unter dem Titel digitale Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend gemacht.
Kosten für doppelte Haushaltsführung werden in Höhe von 29.605,24 € geltend gemacht.
Am verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vom ursprünglichen Familienwohnsitz in ***Adralt***, nach ***Adrneu***, und meldete dort seinen Hauptwohnsitz an. In ***Adralt***, meldete er einen Nebenwohnsitz an, den er bis März 2023 beibehielt.
Der für fünf Jahre abgeschlossene Mietvertrag der 67 m² großen Wohnung wurde am unterschrieben. Für die Immobilienvermittlung entrichtete der Beschwerdeführer laut Rechnung vom 1.742,35 €. In der Zeit von bis erwarb der Beschwerdeführer verschiedene Möbel (Gartentisch und -sessel, Boxspringbett, Esstisch, Schrank, Wohnlandschaft, etc.) und Hausrat (Gläser, Geschirr, Kerzen, Decken, etc).
Vor der Verlegung des Wohnsitzes hat der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit mehr als 16 Jahre lang von ***Adralt*** aus ausgeübt.
Im Jahr 2022 zahlte der Beschwerdeführer keine Unterhaltszahlungen für seine beiden Söhne.
Der Beschwerdeführer beantragte den Familienbonus Plus für das gesamt Jahr 2022 und den Unterhaltsabsetzbetrag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022.
Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am geschieden.
Der Beschwerdeführer hat den Wohnsitz von ***Adralt*** aus privaten Gründen nach ***Adrneu***, verlegt.
Die Familienbeihilfe hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers bezogen. Sie hat für 2022 keinen Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus gestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten, Schriftsätzen und Abfragen im elektronischen Abgabeninformationssystem.
Grundsätzlich sind als Werbungskosten gemachte Aufwendungen nachzuweisen, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz, BAO, § 138 Tz5).
Aus dem Lohnzettel des Arbeitgebers des Beschwerdeführers geht hervor, dass keine Homeofficetage verrichtet wurden. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Feststellungen betreffend den im Jahr 2022 angeschafften Computer-Monitor gründen sich auf den vorgelegten Beleg (Hofer KG vom , 249,00 €), wobei vom Beschwerdeführer keinerlei Nachweise dafür vorgelegt wurden, dass eine geringere Privatnutzung als 40% erfolgt ist. Es widerspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn bei den Kosten von digitalen Arbeitsmittelnn ein Privatanteil von 40% geschätzt wird. Denn die private Nutzung des elektronischen Equipments ist trotz einer hohen beruflichen Auslastung und knapp bemessenen Freizeit keineswegs unüblich.
Aus dem vorgelegten Mietvertrag vom und der behördlichen Meldung des Hauptwohnsitzes an der Adresse in ***Adrneu***, ist zweifelsfrei zu schließen, dass der Beschwerdeführer ab einen Wohnsitz in ***Adrneu*** begründet hat. Aus den vorgelegten Rechnungen ist ersichtlich, dass er begonnen hat, die Wohnung in ***Adrneu*** vollständig einzurichten (Wohnlandschaft, Bett, Eckbank, Schrank, Gartentisch und -sessel, Fernsehgerät, Tischleuchte, Lowboard etc.).
Die Größe der Wohnung (67 m²) und die rasche vollständige Einrichtung lassen darauf schließen, dass die Wohnsitz nicht bloß als Unterkunft dienen sollte, wenn der Beschwerdeführer während der Woche den Familienwohnsitz nicht mehr aufsuchen wollte oder konnte. Vielmehr ist der Beschwerdeführer von ***Adralt*** nach ***Adrneu*** übersiedelt. Dass er bis Oktober 2022 noch gelegentlich in ***Adralt*** genächtigt hat, ändert nichts an dieser Einschätzung. Er selbst führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass Kosten für die Übersiedlung - und nicht für die Gründung eines zweiten Wohnsitzes - angefallen sind.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ab den Unterhaltsabsetzbetrag für seine beiden Söhne beantragt. Dies lässt darauf schließen, dass er den Wohnsitz in ***Adralt*** aufgegeben hat, zumal der Unterhaltsabsetzbetrag nur zusteht, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört. Die Söhne des Beschwerdeführers sind in ***Adralt***, mit dem Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Meldeamtsabfrage vom ).
Vor der Wohnsitzverlegung hat der Beschwerdeführer mehr als 16 Jahre lang seine berufliche Tätigkeit von ***Adralt*** aus ausgeübt, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekanntgab, und erst ½ Jahr vor der Scheidung eine Wohnung in ***Adrneu*** genommen. Der Beschwerdeführer hat seine berufliche Tätigkeit lange Zeit von ***Adralt*** aus ausgeübt und die große Entfernung zu seinen Kunden in Kauf genommen. Über 16 Jahr lang sah er keinen Grund, sich deshalb eine Wohnung in geringerer Entfernung zu nehmen.
Die einvernehmliche Scheidung ist im Ehegesetz in § 55a geregelt, welcher besagt, dass eine einvernehmliche Scheidung dann möglich ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits ein halbes Jahr aufgehoben ist. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am einvernehmlich geschieden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom ), was bedeutet, dass die eheliche Gemeinschaft jedenfalls seit aufgehoben war.
Zusammenfassend bedeutet das, dass der Beschwerdeführer zunächst mehr als 16 Jahre seine berufliche Tätigkeit von ***Adralt*** aus ausgeübt, ½ Jahr vor seiner Scheidung eine 67 m² große Wohnung in ***Adrneu*** angemietet, diese sofort vollständig einrichtet und im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bekannt gegeben hat, dass seine Kinder, die in ***Adralt*** leben, nicht seinem Haushalt in ***Adrneu*** angehören. Aus dem Umstand der einvernehmlichen Scheidung ergibt sich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls seit aufgehoben war.
All diese Sachverhaltsfeststellungen sprechen dafür, dass die Wohnsitzverlegung von ***Adralt*** nach ***Adrneu*** nicht aus beruflichen sondern aus privaten Gründen erfolgte.
Dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für seine Söhne keinen Unterhalt geleistet hat, geht aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigung vom sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 7a EStG 1988 idF BGBl I 2021/52 können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit a im Kalenderjahr geleistet hat.
Da der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Homeoffice-Tage verrichtet hat, kommt der § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung, sodass die steuerliche Berücksichtigung des Betrages von 565,77 € für ergonomisches Mobiliar ausgeschlossen ist.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen nicht abgezogen werden.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (, mit Verweis auf ).
In § 20 EStG 1988 ist bestimmt, welche Aufwendungen und Aufgaben bei den einzelnen Einkünften nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Mit den enthaltenen Bestimmungen wird der Bereich der Einkommenserzielung vom steuerlich unbeachtlichen Bereich der Einkommensverwendung abgegrenzt. Es werden also jene Aufwendungen behandelt, die ihren Ursprung in der Privatsphäre haben und dieser zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Liegen gemischt veranlasste Aufwendungen vor, also Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, so sind diese nicht abzugsfähig. Das Wesen des Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen. Ausnahmen von diesem Aufteilungsverbot können vorliegen, wenn das in Rede stehende Wirtschaftsgut ausschließlich oder nahezu ausschließlich, nicht jedoch bloß überwiegend, beruflich verwendet wird. Ebenso kann eine Aufteilung vorgenommen werden, wenn für Aufwendungen eine klar abgrenzbare berufliche Veranlassung neben der privaten Veranlassung gegeben ist (z.B. bei Telefon-, Internet-, Computerkosten). Die berufliche Veranlassung und das Ausmaß der beruflichen Nutzung sind als Abgrenzung zur privaten Veranlassung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Angesichts der breiten Einsatzmöglichkeit von Computern und deren Zubehör ist bei einer gegebenenfalls notwendigen Aufteilung im Schätzungswege ein strenger Maßstab anzulegen.
Betreffend den angeschafften Monitor ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts bei Computern bzw. Zubehör im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen in der Regel von einer privaten Nutzung im Ausmaß von mindestens 40% auszugehen ist (vgl. zB ; ; ; Jakom/Ebner-Marschner, EStG 2022, § 4 Tz 330 unter dem Stichwort "Computer"). Eine geringere private Nutzung wurde vom Beschwerdeführer weder bewiesen noch glaubhaft gemacht.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehend und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer aus privaten Gründen einen neuen Wohnsitz in ***Adrneu*** gegründet. Es liegt daher gegenständlich keine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen vor, weil der Beschwerdeführer den Wohnsitz in ***Adrneu*** aus privaten Gründen gegründet hat.
Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind mangels Vorliegens von zwei Haushalten steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein oder mehrere Kinder gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, wobei Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen im Kalenderjahr der Bezahlung zu berücksichtigen sind.
Da der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für seine Söhne keinen gesetzlichen Unterhalt geleistet hat, steht ihm kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988, eingefügt mit dem Konjunkturstützungsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 96, lautet auszugsweise wie folgt:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
…..
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
lit a Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
lit b Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
lit. c Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Der Familienbonus Plus soll erwerbstätige Steuerpflichtige, die Kinder haben, und dadurch weniger leistungsfähiger sind als Kinderlose mit gleichem Einkommen, ab steuerlich entlasten. Damit soll dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten subjektiven Nettoprinzip, das eine Berücksichtigung zwangsläufiger privater, die Leistungsfähigkeit vermindernder Ausgaben verlangt, Rechnung getragen werden (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG, 16. Auflage, § 33 II. Absetzbeträge, Rz. 30).
Nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht der Familienbonus Plus für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG gewährt wird. Dieser Anspruch ist auf das einzelne Kind bezogen, wobei eine monatsweise Betrachtung gilt. Bei Beginn und Ende des Bezugs von Familienbeihilfe während eines Kalenderjahres steht daher der Familienbonus Plus nur für Kalendermonate zu, für die Familienbeihilfe bezogen wurde (vgl. Hilber in Hofstätter/Reichel, EStG, § 33, Rz. 18, S. 4; ErlVR 190 BlgNR XXVI. GP, S. 9).
Gegenständlich wurde die Familienbeihilfe für beide Kinder des Beschwerdeführers im gesamten Jahr 2022 von der Kindesmutter bezogen. Beide Kinder lebten in ***Adralt***.
Den Familienbonus Plus können der Familienbeihilfenberechtigte und/oder dessen Ehegattin so in Anspruch nehmen, dass entweder einer der beiden den vollen Familienbonus Plus oder beide Elternteile den Familienbonus Plus jeweils zur Hälfte beanspruchen. Das Wahlrecht für eine der beiden Varianten wird durch die Antragstellung in der Steuererklärung ausgeübt (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG, § 33, Rz. 38).
Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2022 den ganzen Familienbonus Plus beantragt. Die Kindesmutter bzw. damalige Ehefrau des Beschwerdeführers hat den Familienbonus Plus für das Jahr 2022 nicht beantragt.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 ist (Ehe)Partner iSd § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) gegründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Als Antragsberechtigte für den Familienbonus Plus kommen daher der Familienbeihilfeberechtigte, der (Ehe)Partner des Familienbeihilfeberechtigten iSd § 33 Abs. 3a Z 4 und der Unterhaltsverpflichtete in Betracht.
Für den (Ehe)Partner leitet sich der Anspruch vom familienbeihilfenberechtigten Partner ab. § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 beinhaltet eine Legaldefinition des (Ehe)Partners. Erfasst sind demnach einerseits Personen, mit denen der Familienbeihilfeberechtigte verheiratet ist, andererseits Personen, die mit dem Familienbeihilfeberechtigten eine eingetragene Partnerschaft nach dem EPG begründet haben. Als dritte Kategorie fallen auch jene Partner darunter, die mit dem Familienbeihilfeberechtigten im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft leben. (vgl. Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22 ().
§ 33 Abs. 3a Z 3 lit a EStG 1988 betrifft also Kinder, für die kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Als (Ehe)Partner ist gemäß Z 4 - in Übereinstimmung mit § 106 Abs. 3 - eine Person zu verstehen, die mit dem Familienbeihilfeberechtigten verheiratet ist (vgl. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP).
Auch § 106 Abs. 3 definiert den Begriff (Ehe)Partner als eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt. Der in dieser Bestimmung verwendetet Begriff Ehepartner ist der Bezeichnung Ehegatte gleichzusetzen. Ehegatten sind Personen, die nach der österreichischen Rechtsordnung verheiratet sind (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 106 Z3).
Der Beschwerdeführer war im Veranlagungsjahr 2022 12 Monate mit der Mutter seiner Söhne, die im Jahr 2022 die Familienbeihilfe bezogen hat, verheiratet. Die Ehe wurde erst am geschieden. Dass das Ehepaar schon vorher getrennt war, ändert nichts an der Tatsache, dass es nach österreichischem Gesetz im verfahrensgegenständlichen Jahr 2022 noch verheiratet war. Wirksam wird die Scheidung erst mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit a EStG 1988 steht dem Beschwerdeführer daher der Familienbonus Plus im Kalenderjahr 2022 für 12 Monate zu.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, welche iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukämen. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösende Rechtsfrage an der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes bzw. am Wortlaut des Gesetzes. Überdies hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101101.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at