Hauptfeststellung land- und forstwirtschaftlicher Betrieb 01.01.2023
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes *EW-AZ* (SVNR ***000***) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Einheitswert zum für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" wird mit 12.500 € festgestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Einheitswertbescheid vom wurde für den Beschwerdeführer der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb zum (Hauptfeststellung) mit 12.500 € festgestellt.
2. Am langte am Finanzamt eine Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid vom ein. Darin wurde beantragt, den Bescheid richtigzustellen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum stattgegeben und der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb mit 10.500 € festgestellt.
4. Am wurde beim Finanzamt ein Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht. Dieser Einspruch wurde von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag behandelt.
5. Die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid wurde am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der im *EW-AZ* bewertet ist. Der Betrieb umfasst ua die Grundstücke ***1*** und ***2*** in der EZ ***xx*** KG ***xxx***. Das Grundstück ***1*** war zur Gänze dem forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet, im Grundbuch allerdings ist lediglich eine Fläche 657 m2 als Wald ausgewiesen. Die restlichen 2,1119 ha sind der Nutzungsart Landwirtschaft zugeordnet.
Das Grundstück ***2*** wurde entsprechend dem Teilungsplan vom neu vermessen, wodurch sich die Fläche von 3,2237 ha auf 3,2223 ha verringert hat.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht übermittelten Teilen des Aktes *EW-AZ*.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 30 Abs. 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.
Gemäß § 46 Abs. 1 BewG 1955 gehören zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.
Das Grundstück ***1*** war fälschlicherweise zur Gänze der Nutzungsart Forst zugeordnet. Es ist eine Aufteilung nach dem Grundbuch vorzunehmen, wonach eine Fläche von 2,1119 ha als
Acker genutzt wird. Die forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist um 2,1119 ha zu reduzieren und die landwirtschaftlich genutzte Fläche im gleichen Ausmaß zu erhöhen.
Die Flächenänderung beim Grundstück ***2*** erfolgte aufgrund des Teilungsplanes vom . Gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955 ist diese Flächenänderung erst zum Stichtag zu berücksichtigen. Allen Fortschreibungen sind nämlich die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrundezulegen, das auf die Änderung folgt.
Der Einheitswert zum für den Grundbesitz "Landwirtschaftlicher Betrieb" wird mit 12.500 € festgestellt und berechnet sich wie folgt:
Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde ein teilweiser Erfolg beschieden sein.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfragen unmittelbar aus dem Gesetz, diese schlichte Rechtsanwendungen berühren keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100207.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at