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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2024, RV/5100059/2024

Rückforderung Familienbeihilfe bei freien Studienleistungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 03.2022-10.2022 Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Rückforderung betrifft den Zeitraum 03.2022 bis 09.2022. An Familienbeihilfe wird ein Betrag von € 1.851 rückgefordert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf) hat im WS 2020/21 an der ***U*** mit dem Bachelorstudium Wirtschaftspädagogik begonnen. Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (FB) wurde vom Finanzamt festgestellt, dass die Tochter der Bf nach dem 3. inskribierten Semester vom Studium Wirtschaftspädagogik mit Sommersemester 2022 auf das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre wechselte. Von den abgelegten Prüfungen im Studiengang Wirtschaftspädagogik wurden Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS (Prüfungen bis zu einem Ausmaß von 30 ECTS entsprechen einem Semester) anerkannt, woraus eine Wartezeit von 2 Semestern resultiert. Die Familienbeihilfe wurde für den Zeitraum 03/2022 bis 10/2022 rückgefordert.

Im Beschwerdeverfahren wurde angeführt, dass weitere 12 ECTS Punkte im Rahmen von "Freien Studienleistungen", die aus der Beschäftigung als Bundes- bzw. Landesgeschäftsführerin der jungen NEOS resultieren, von der Universität angerechnet wurden. Seitens der belangten Behörde wurden diese "Freien Studienleistungen" zunächst nicht anerkannt und die Beschwerde abgewiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Dem Erkenntnis wird nachstehender - aus dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen ableitbarer - Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid vom wurde von der Beschwerdeführerin (Bf) für die Kinder ***K1*** (VNR: ***SV1***) und ***K2*** (VNR: ***SV2***) im Zeitraum 03/2022 bis 10/2022 die Familienbeihilfe iHv € 1.614,40 sowie der Kinderabsetzbetrag (€ 467,20), sohin ein Gesamtbetrag von € 2.081,60, zurückgefordert. Darin enthalten ist bzgl. ***K2*** die Geschwisterstaffel mit einem Betrag von € 56,80.

Von den abgelegten Prüfungen im Studium Wirtschaftspädagogik wurden von der belangten Behörde Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS (Prüfungen bis zu einem Ausmaß von 30 ECTS entsprechen einem Semester) anerkannt, wodurch die Wartezeit nach dem Studienwechsel von 3 auf 2 Semester verkürzt und die Familienbeihilfe für den Zeitraum 3/2022 bis 10/2022 rückgefordert wurde. Strittig ist die Anrechnung der Freien Studienleistungen (12 ECTS), wodurch die Wartezeit von 2 auf 1 Semester verkürzt würde. Ein Familienbeihilfen-Bezug wäre demnach ab Oktober 2022 (WS 2022/23) wieder möglich.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde eingewendet, dass die Anerkennung von nur 12 ECTS-Punkten auf das neue Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre nicht richtig sei. Lt. bestätigtem Studienerfolg und nach telefonischer Kontaktaufnahme durch das Anerkennungsservice der ***U*** seien 42 ECTS bis geleistet und aus dem Vorstudium anerkannt worden. Für das Kind ***K2*** wurde bzgl. der Geschwisterstaffel (Rückforderung: € 56,80) keine Beschwerde erhoben.

Mit abweisender BVE vom (zugestellt am: ) wurde der Rückforderungsbescheid bestätigt.

Mit dem am fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde hinsichtlich der Tochter die fehlende Studienerfolgsbestätigung, welche die fehlenden ECTS-Punkte beinhaltet, nachreicht und sind diese demnach lt. Finanzamt auch nicht mehr strittig (vgl. Vorlagebericht vom ).

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Der festgestellte Sachverhalt, der sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen sowie den erteilten Auskünften und Stellungnahmen der Bf samt den eingereichten Unterlagen ergibt, kann gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. Das Bundesfinanzgericht sah es demnach als erwiesen an, dass Tochter ***K1*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen beihilfenschädlichen Studienwechsel vollzogen hat, bei dem Vorstudienzeiten anzurechnen waren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

….

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.

Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) idF BGBl. I Nr. 54/2016 (Studienwechsel) sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung:

"§ 17 Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolgliegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

Abs. 3: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden." (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)

§ 26 FLAG 1967 lautet:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. ……

Gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat (; vgl. weiters ).

Ein Studienwechsel iSd § 17 Studienförderungsgesetz 1992 liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl. ; ; ).

Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, gilt Folgendes: Nach § 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 werden dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw. (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², Rz 101 zu § 2).

Von den abgelegten Prüfungen im Studium Wirtschaftspädagogik wurden von der belangten Behörde zunächst in der BVE Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS (entsprechen einem Semester) anerkannt. Da der Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte, ist dieser lt. Finanzamt als schädlich anzusehen bzw. zu prüfen, ob die gesamte Vorstudienzeit angerechnet worden ist bzw. besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann wieder, wenn im nunmehr gewählten Studium so viele Semester (= Stehsemester) zurückgelegt wurden, als dies im bisherigen Studium der Fall war.

Diese von der Abgabenbehörde vertretene Meinung wurde grundsätzlich nicht bestritten. Beschwerdegegenständlich ist nur mehr die Anrechnung der freien Studienleistungen im Ausmaß von 12 ECTS Punkten, welche im Vorlagebericht von der belangten Behörde als glaubhaft gemacht angesehen und demnach eine teilweise Stattgabe der Beschwerde (stattgebende Erledigung betr. Oktober 2022) beantragt wurde.

In einer am eingelangten Stellungnahme führte die Tochter dazu Folgendes aus:

"Die nachfolgenden Dokumente belegen und erklären, welche Prüfungen hier als "Freie Studienleistung" anerkannt werden können. Das Zulassungs- und Anerkennungsservice der ***U*** hat mir von meinem alten Studium Wirtschaftspädagogik vier Prüfungen in mein jetziges Studium Betriebswirtschaftslehre anerkannt. Die Prüfungen konnten nicht als tatsächlich Prüfungen übertragen werden, weil es diese Kurse und Prüfungen im Studium Betriebswirtschaftslehre nicht gibt, deshalb wurden die Kurse "Schulpraktikum 1", "Unterrichtsplanung", "Einführung in erziehungswissenschaftliches Denken" und "Personalentwicklung, Beratung und Erwachsenenbildung aus berufspäd. Sicht" als "Freie Studienleistung" anerkannt. Die Bezeichnungen der Kurse werden hier leider nicht übertragen. Sie können meinem E-Mail sowie dem Dokument das Datum entnehmen. Dieses Datum entspricht auch dem Datum an dem die Übertragung in das System stattgefunden hat".

Im Beschwerdeverfahren wurde von der Bf angegeben, dass die von der Universität angerechneten 12 ECTS Punkte mit der Beschäftigung als Bundes- bzw. Landesgeschäftsführerin der jungen NEOS zusammenhängen.

Diese Angaben wurden von der Tochter im Zuge der Bearbeitung des Vorlageantrages dahingehend richtiggestellt, dass sie zwar eine Beschäftigung als Bundes- bzw. Landesgeschäftsführerin der jungen NEOS hatte, diese aber nichts mit der Anrechnung auf das gewechselte Studium zu tun hatte.

Strittig ist im vorliegenden Fall demnach nur mehr die Anrechnung der als Freie Studienleistung ausgewiesenen Prüfungen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die angeführten Kurse ("Schulpraktikum 1", "Unterrichtsplanung", "Einführung in erziehungswissenschaftliches Denken" und "Personalentwicklung, Beratung und Erwachsenenbildung) im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten absolviert wurden (vgl. Bestätigung vom ). Aufgrund dieser Bestätigung ist in Verbindung mit der Erklärung der Tochter erwiesen, dass es sich bei der mit Mail vom beantragten Anrechnung um die von der Universität als freie Studienleistungen anerkannten Kurse handelt. Es ist für den erkennenden Richter schlüssig, dass die gegenständliche Anrechnung nichts mit der angeführten Beschäftigung zu tun hatte. Auch wenn die angeführten Kurse nicht unter ihrer ursprünglichen Bezeichnung für Zwecke der Anrechnung übertragen wurden, ist dennoch eine eindeutige Zuordnung möglich, da sowohl auf der Bestätigung der Universität vom , als auch beim an das dafür vorgesehene Zulassungs- und Anerkennungsservice (vgl. Homepage ***U***) adressierten Mail, als Datum der angegeben ist. Die Anrechnung der als Freie Studienleistungen bezeichneten Kurse beim Studium Betriebswirtschaftslehre ist daher nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall begann die Tochter der Bf im Wintersemester 2020/2021 das Bachelorstudium Wirtschaftspädagogik und wechselte nach drei Semestern- ohne das erste Studium abzuschließen - ab dem Sommersemester 2022 zum Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre. Somit liegt gem. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ein "schädlicher" Studienwechsel vor ( mwN).

Gegenständlich können 42 ECTS-Punkte (30 ECTS plus 12 ECTS) aus dem Erststudium für das Studium Betriebswirtschaftslehre angerechnet werden, dies entspricht zwei Semestern, da 30 ECTS Punkte der Leistung eines Semesters entsprechen. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen die Wartezeit und ist dabei auf ganze Semester aufzurunden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt somit ein gem. § 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 beihilfenschädlicher Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 vor, wobei aber die Vorstudienzeiten mit zwei Semestern anzurechnen sind und folglich nur ein "Stehsemster" (Sommersemester 2022) zu berücksichtigen ist. Der Rückforderungsbetrag lt. Bescheid iHv € 2.081,60 war demnach um den auf Oktober 2022 entfallenden Betrag von € 230,60 (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf € 1.851 zu vermindern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 sowie des Studienförderungsgesetzes ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und sind auch durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at