Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.08.2024, RS/7100053/2024

Säumnisbeschwerdeverfahren, eingeschritten Union TAX & LAW, gemäß § 284 Abs 2 BAO eingestellt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Säumnisbeschwerdesache der ***Bf1***, rumänische Staatsbürgerin, vertreten durch Union TAX&LAW, Inh Felicitas Niedermann, Donau-City-Straße 7/30th floor, 1220 Wien, Rechtsanwältin-DE, über die Beschwerde vom ), hg eingelangt am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerdedurch das Finanzamt Österreich betreffend Familienbeihilfe mit Unionsbezug (Rumänien) für Beschäftigungszeiten 05-11/2019, 01-03/2020 und 06-12/2020, SVNR ***1***, gemäß § 278 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

§ 284 Abs 1 und 2 BAO lauten auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) … Wird der Bescheid erlassen … so ist das Verfahren einzustellen.

Die belangte Behörde hat nach vom BFG erteiltem Nachhoflauftrag formlos die Mitteilung vom vorgelegt, wonach die Bf für die darin näher bezeichneten beiden Kinder Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe für die Zeiträume Mai bis November 2019 und Jänner 2020 bis März 2021 hat.

Die Bewilligungszeiträume gehen über die als säumig bezeichneten Zeiträume hinaus, sodass die Rechtsverletzung säumigen Beihilfenansprüche mit der vorgelegten Mitteilung jedenfalls beseitigt wurde. Die als säumig bezeichnete Sache wurde vollständig erledigt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Darüber hinaus wird zur rechtsfreundlichen Vertretung bemerkt:

Es wurde hg festgestellt, dass die Union TAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft, Inh Th. Fricke und F. Niedermann, als Kollektivgesellschaft in der Schweiz mit Wirkung vom gegründet und neu ins Handelsregister unter der Nummer CHE*** eingetragen wurde. Ihr Zweck war und ist die Vertretung europäischer Gastarbeiter in Steuer- und Rechtsfragen europaweit. Durch Ausscheiden des Gesellschafters Thomas Fricke hat sich die Gesellschaft aufgelöst und es entstand die neue Firma in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Die neue Firma lautete: UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inh. F. Niedermann. Felicitas Niedermann führt das Geschäft als Einzelkauffrau mit Einzelunterschrift fort (Beweis: SHAB vom ).

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat mit Schriftsatz vom die Auskunft erteilt, dass zwar für die Union TAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft, Inh Th. Fricke und F. Niedermann, der Anzeigepflicht nach § 4 Abs 1 EIRAG entsprochen wurde, jedoch nicht für die Einzelfirma UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inh. F. Niedermann. Eine Personengesellschaft ist ein völlig verschiedener Rechtsträger als eine Einzelperson. Der Vorgang entspricht nach österreichischem Recht § 142 UGB, demgemäß mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter übergeht und die Gesellschaft aufgelöst wird.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren hat keine Rechtsfrage in obigem Rechtssinn aufgeworfen. Die mit der Säumnisbeschwerde aufgezeigte Rechtsverletzung wurde durch die von der belangten Behörde vorgelegten Mitteilung zur Gänze beseitigt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 EIRAG, Europäisches Rechtsanwaltsgesetz, BGBl. I Nr. 27/2000
§ 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100053.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at