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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.07.2024, RV/3100843/2019

Leistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers an die GmbH bei Zwischenschaltung eines Einzelunternehmens (DB, DZ)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100843/2019-RS1
Vergütungen für persönliche Leistungen wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, die über ihr Einzelunternehmen an ihre GmbH erbracht werden, unterliegen in der Regel dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Werden auch persönliche Leistungen von Arbeitnehmern des Einzelunternehmens an die GmbH erbracht, ist der dem Einzelunternehmen entstandene Lohnaufwand (anteilig) von den Vergütungen abzuziehen, auch wenn dieser nur pauschal abgerechnet wurde. Weitere Betriebsausgaben des Einzelunternehmens mindern die Bemessungsgrundlage jedoch nicht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AWT TreuhandPartner Steuerberater GmbH & Co KG, Im Gries 18, 6370 Kitzbühel, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2011 - 2014 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011 - 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach öffentlicher mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Der Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2011 wird in Höhe von € 3.975,03 festgesetzt.

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2011 wird in Höhe von € 379,84 festgesetzt.

Der Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2012 wird in Höhe von € 5.773,31 festgesetzt.

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2012 wird in Höhe von € 551,67 festgesetzt.

Der Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2013 wird in Höhe von € 5.451,- festgesetzt.

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2013 wird in Höhe von € 520,87 festgesetzt.

Der Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2014 wird in Höhe von € 4.279,22 festgesetzt.

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2014 wird in Höhe von € 370,86 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das gegenständliche Erkenntnis beschäftigt sich mit der Rechtsfrage, ob Vergütungen für persönliche Leistungen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die jedoch über deren jeweilige Einzelunternehmen an die GmbH erbracht werden, dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterliegen und ob bejahendenfalls Kosten für Leistungen, die von Angestellten der Einzelunternehmer an die GmbH erbracht werden, die Vergütungen und damit die Bemessungsgrundlage mindern.

I. Verfahrensgang

Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben sind vom prüfenden Organ die aus dem Prüfbericht vom ersichtlichen Sachverhalte festgestellt worden, sodass eine Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2011 - 2014 sowie eine Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011 - 2014 erfolgte.

Im Zuge der bescheidmäßigen Erledigung vom wurde begründend auf den Prüfbericht vom selben Tag verwiesen.

Mit der fristgerecht am eingebrachten Beschwerde brachte die steuerliche Vertreterin der beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz: bfP) zusammengefasst vor, dass die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der bfP jeweils über ein Einzelunternehmen verfügten und diese mit der bfP in Geschäftsbeziehung stünden. Für erbrachte Leistungen seien von den Einzelunternehmen Honorarnoten an die bfP gestellt worden. Darüber hinaus seien beide Einzelunternehmen eigenständige Unternehmen, da sie über eine eigene Infrastruktur, eigene Mitarbeiter und einen eigenen Kundenstamm verfügten. Die Unternehmen seien klar von der bfP zu trennen. Die Einbeziehung der Rechnungen der beiden Einzelunternehmen in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag sowie für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hätte zur Folge, dass nicht nur die persönliche Arbeitsleistung der beiden Einzelunternehmer, sondern auch die Sachaufwendungen und Lohnkosten der Einzelunternehmen, die indirekt über die Kostenrechnung in die Ausgangsrechnungen einfließen, mit DB und DZ belastet würden. Es werde daher die Aufhebung der Bescheide sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beide Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung der bfP unstrittig in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert gewesen seien. Sowohl die beiden Einzelunternehmen als auch die bfP seien als Immobilienmakler tätig. Die Geschäftsführer seien als Immobilienmakler für die bfP operativ tätig gewesen, hätten die Interessen der bfP wahrgenommen und deren Gesellschaftszweck verwirklicht. Im Übrigen gehe das Finanzamt davon aus, dass die Zahlungen nur für die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer geleistet worden seien.

Schließlich beantragte die steuerliche Vertreterin der bfP mit Eingabe vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt, die mündliche Verhandlung hat am stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung hat der steuerliche Vertreter der bfP erklärt, dass das Beschwerdebegehren hinsichtlich des ***GF B*** nicht mehr aufrechterhalten wird.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die bfP betreibt in der Rechtsform einer GmbH das Gewerbe eines Immobilientreuhänders gem § 117 GewO in ***Ort***. Die bfP wurde mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet. An der bfP waren bis ***GF A***, geb. ***1***, sowie ***GF B***, geb. ***2***, jeweils zu 50 % beteiligt. Beide Herren waren auch seit als Geschäftsführer der bfP tätig, wobei beide die bfP selbständig vertreten haben. Der Firmensitz der bfP befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Adresse ***x*** (Firmenbuchauszug zu Fn ***3123456a***).
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beschäftigte die bfP stets eine Büroangestellte, wobei die Stelle im Laufe der Zeit mit insgesamt vier verschiedenen Personen besetzt war (Dienstnehmerauskunft).

Die Geschäftsführung erfolgte unentgeltlich (unstrittig, Bilanz).

Bereits seit dem Jahr 1985 betreibt ***GF A*** ein Einzelunternehmen mit der Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler an der Adresse ***y***. An dieser Adresse befindet sich ein Büro im Ausmaß von 40m² (unstrittig). Seit beschäftigt der Einzelunternehmer seine Ehefrau, die seit nach Wochengeldbezug nur mehr geringfügig beschäftigt war (Dienstnehmerauskunft). Der Lohnaufwand der Ehefrau des ***GF A*** betrug im Jahr 2011 € ***4***, im Jahr 2012 € ***5***, im Jahr 2013 € ***6*** und im Jahr 2014 € ***7***. Der Hauptwohnsitz des Einzelunternehmers befindet sich an der Adresse ***z*** (ZMR-Auszug).

***GF B*** führt seit dem Jahr 2008 ein Einzelunternehmen mit der Gewerbeberechtigung Immobilientreuhänder am Standort ***a***. An dieser Adresse befindet sich auch der Hauptwohnsitz des ***GF B*** (ZMR-Auszug). Vom - beschäftigte der Einzelunternehmer eine Angestellte, darüber hinaus waren keine weiteren Personen bei ihm angestellt.

Die Einzelunternehmer haben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Rechnungen für an die bfP erbrachte Leistungen iZm Immobilienvermittlung gelegt. Diese Leistungen wurden von den Einzelunternehmern persönlich an die GmbH erbracht. Die beim Einzelunternehmern ***GF A*** angestellten Ehegattin hat ebenfalls Leistungen administrativer Art an die bfP erbracht.

Die Angestellte des ***GF A*** hat im Jahr 2011 ca. 56 %, im Jahr 2012 100%, im Jahr 2013 ca. 67% und im Jahr 2014 ca. 40 % ihrer Gesamtarbeitszeit Leistungen an die bfP erbracht.

Auf den Rechnungen des Einzelunternehmers ***GF B*** an die bfP war als Leistungsbeschreibung jeweils ein Geschäftsabschluss mit jeweiliger Namensnennung sowie "Provisionspauschalen" in unterschiedlicher Höhe angegeben. Die Telefonnummer des Rechnungsaustellers entspricht der Telefonnummer der bfP. Die auf den Rechnungen genannte Website führt ebenfalls zur bfP. Sämtliche Erlöse aus der gewerblichen Tätigkeit hat ***GF B*** aus den Zahlungen der bfP erwirtschaftet.

Die Rechnungen des Einzelunternehmers ***GF A*** enthielten keine Leistungsbeschreibung. Anfangs wurde noch ein Leistungszeitraum angegeben (Rechnungen 02/2011, 06/2011, 07/2011), später jedoch nicht mehr.
Der Einzelunternehmer ***GF A*** erzielte im Jahr 2011 Einnahmen in Höhe von € ***8***, wobei € ***9*** aus Gesamt-Provisionserlösen und € ***10***,- aus Mieterträgen stammten. Im Jahr 2012 erzielte er ausschließlich Einnahmen aus Zahlungen der GmbH in Höhe von € ***11***,-. Im Jahr 2013 betrugen seine Einnahmen € ***12***, davon € ***9*** aus Provisionserlösen von der GmbH und € ***13*** aus Mieterträgen. Im Jahr 2014 erreichte er Einnahmen von € ***14***, wobei € ***15*** auf Gesamt-Provisionserlöse und € ***16*** auf Mieterträge entfielen.
Jene Leistungen, welche die Angestellte des Einzelunternehmens ***GF A*** an die bfP erbracht hat, sind pauschal in die Honorarnoten eingeflossen.

Folgende Beträge wurden von der bfP an die Einzelunternehmer aufgrund der dargestellten Rechnungslegung überwiesen:
(zur besseren Übersicht und Lesbarkeit werden die Gesamteinnahemen des Einzelunternehmers ***GF A*** in Klammer gesetzt.)

[...]

Auf der Website der bfP waren unter dem Menüpunkt "Über uns" die beiden Herren als staatlich geprüfte und konzessionierte Immobilienmakler aufgeführt. Dort wurden sie als langjährige Experten für hochwertige und exklusive Immobilien in ***Ort*** präsentiert. Die Website versicherte zudem, dass sie in jeder Hinsicht beim Kauf und Verkauf von Immobilien unterstützen.

2. Beweiswürdigung

Zunächst ist auf die bei den einzelnen Feststellungen in Klammern angeführten Beweismittel zu verweisen, die - sofern im Folgenden keine näheren beweiswürdigenden Erwägungen dargelegt werden - im jeweiligen Zusammenhang schlüssig und widerspruchsfrei waren und daher den entsprechenden Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Soweit dabei auf Urkunden Bezug genommen wird, hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit keine Bedenken.

Die Feststellung, dass die beiden Geschäftsführer persönlich Leistungen an die bfP erbracht haben und auch operativ für die GmbH tätig waren, ergibt sich aus mehreren Faktoren. Zum einen wurde auf der Homepage der bfP damit geworben, dass die beiden Herren als konzessionierte Immobilienmakler tätig seien, weitere Personen wurden nicht genannt. Weiters beschäftigten die Einzelunternehmer Büroangestellte, die sich, wie von der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, mit administrativen Tätigkeiten wie Datenverarbeitung, Exposéerstellung oder Telefondienst (auch für die bfP) befassten, während die Geschäftsabschlüsse den Geschäftsführern oblagen. Darüber hinaus beschäftigte die bfP nur eine Büroangestellte, während nur die beiden Geschäftsführer über eine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler verfügten. Insofern müssen die beiden Herren persönlich tätig gewesen sein, da sonst niemand mit entsprechender Berechtigung zur Verfügung stand.

Die Feststellung zu den Tätigkeiten der Angestellten der Einzelunternehmer ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung. Der konkrete Zeitaufwand für die Leistungen an die bfP wurde anhand einer Schätzung im Verhältnis der Provisionszahlungen der bfP zu den Gesamteinnahmen des Einzelunternehmers ***GF A*** ermittelt. Auf diese Weise wurden die festgestellten Prozentangaben bestimmt. Die Mieteinnahmen mussten in diese Schätzung einbezogen werden, da auch bei Vermietungen zwangsläufig Arbeitszeit für organisatorische Aufgaben wie die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen, Ausschreibungen und die Bearbeitung von Mieteranfragen anfällt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts spiegelt diese Schätzung den tatsächlich aufgewendeten Zeitaufwand am genauesten wider.

Die Einnahmen des Einzelunternehmers und die Höhe der jeweiligen Provisionszahlungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den nicht weiter beanstandeten Angaben in der Beschwerdevorentscheidung sowie den vorgelegten Rechnungen. Die Einnahmen von ***GF A*** sind aus den vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ersichtlich. An der Richtigkeit dieser Urkunden hat das Gericht keine Bedenken.

Die Feststellung, dass die von der Angestellten des Einzelunternehmens ***GF A*** für die bfP erbrachten Leistungen pauschal in die Honorarnoten eingeflossen sind, war aus folgenden Überlegungen zu treffen:
Zum einen wurden die Leistungen pauschal abgerechnet, wobei üblicherweise auch die Kosten für Dritte in einem Gesamtbetrag enthalten sind. Zum anderen hat der steuerliche Vertreter der bfP in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Kosten berücksichtigt wurden, da ***GF A*** bestimmte Datenverarbeitungsarbeiten gar nicht selbst durchführen kann.

Hinsichtlich der Provisionszahlungen des Jahres 2014 an ***GF A*** war ein Betrag iHv € 52.200,- auszuscheiden, zumal die betreffende Rechnung von ***3*** an die bfP gelegt worden war. Die Abgabenbehörde beantragte im Vorlagebericht die Ausscheidung dieses Betrages. Insofern ergeben sich daher Provisionszahlungen an ***GF A*** im Jahr 2014 iHv € 50.000,- (statt bisher € 102.200,-).

Sofern Sachverhaltselemente zwischen den Verfahrensparteien unstrittig waren, konnte sich das erkennende Gericht diesen Ansichten bedenkenlos anschließen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 41 Abs 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß § 41 Abs 2 leg cit sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 des EStG 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs 3 leg cit ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b des EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG.

Gemäß § 122 Abs 7 WKG 1998 können die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). […]

Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital mehr als 25% beträgt. […]

Gemäß § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, wenn die gesonderte Prüfung des in § 47 Abs 2 EStG 1988 normierten Tatbestandselements der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt werde, dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen. Diese Ansicht vertritt der VwGH seitdem in ständiger Rechtsprechung (; ; ; ; u.v.m.).

Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, sei es durch die Führung der Gesellschaft, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld (; ; ).

Nach den getroffenen Feststellungen waren die beiden Herren seit dem Jahr 2004 als Geschäftsführer für die bfP tätig und haben darüber hinaus operativ und persönlich für die bfp gearbeitet. Sie haben damit den Gesellschaftszweck der bfP verwirklicht und waren im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur in den Organismus der bfP eingegliedert. Aufgrund dieses Umstandes war eine weitere Prüfung hinsichtlich des fehlenden Unternehmerrisikos nicht erforderlich (; ).

Die Provisionszahlungen der bfP an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer sind daher dem Grunde nach als sonstige Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen. Damit verbunden ist die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag.

Unerheblich ist hingegen, ob die Einzelunternehmen eine betriebliche Struktur aufweisen; entscheidend ist, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die Leistung für die Gesellschaft persönlich erbringt ().

In einer weiteren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einerseits der Gesellschafter selbst bei der Ausführung der von der Gesellschaft lukrierten Aufträge tätig werden muss. Für Leistungen, die andererseits von der "Belegschaft" des Einzelunternehmens des Gesellschafters erbracht werden, kommt eine Einbeziehung der vom Gesellschafter in Rechnung gestellten Beträge in die Bemessungsgrundlage für den ihn betreffenden Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht in Betracht ().

Es sind daher dem Grunde nach jene Kosten, welche Leistungen der Angestellten des Einzelunternehmens ***GF A*** betreffen, von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Gemäß den getroffenen Feststellungen sind folgende Anteile des Lohnaufwandes der Angestellten des ***GF A*** von der Bemessungsgrundlage (Vergütungen) auszuschließen: im Jahr 2011 56%, im Jahr 2012 100%, im Jahr 2013 67% und im Jahr 2014 40%.

Ferner stellt § 41 Abs 3 FLAG 1967 auf Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 ab, nicht hingegen auf den Gewinn iSd § 22 Z 2 EStG 1988 (; ; ). Weitere Betriebsausgaben des Gesellschafters schmälern daher die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht (). Aufwendungen für die betriebliche Struktur der Einzelunternehmen bzw andere Sachaufwendungen waren daher nicht weiter zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Berechnung:

[...]

(Beträge in Euro)

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise










ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100843.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at