Gegenstandsloserklärung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Doktor in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AT Tax Advisory & Trustee Steuerberatung GmbH, Rudolfsplatz 9, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 für die Jahre 2005 bis 2014, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
Die Feststellungsbescheide für 2005 bis 2014 sind gemäß § 307 Abs. 3 BAO durch Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Im Zuge einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass diese Gesellschaft - wie eine Reihe anderer verbundener Unternehmen - lediglich zum Zweck der Erzielung steuerlicher Vorteile gegründet worden sei und ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG vorläge und nahm die Verfahren gegen die streitgegenständlichen Verfahren gemäß § 303 BAO wieder auf.
Die fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden direkt an das BFG vorgelegt.
Vom Finanzamt neu angestellte Prognoserechnungen - bei denen der zukünftige Verkaufserlös mit € 5.000 pro m² angesetzt wurde - ergaben, dass die Rendite nach Steuern nicht doppelt so hoch wie vor Steuern liegt und somit kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG vorliegt (Mitteilung an ).
Da somit im Endergebnis keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigen, war der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2005 bis 2014 unter RV/7104067 stattzugeben.
Gemäß § 261 Abs. 2 BAO ist die gegen die Sachentscheidung gerichtete Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme entsprochen wird.
Gemäß § 307 Abs. 3 BAO scheiden die neuen Sachbescheide diesfalls, ex lege, aus dem Rechtsbestand aus und die alten Sachbescheide leben wieder auf (siehe dazu ).
Da sowohl der Antrag auf mündliche Verhandlung, als auch jener auf Verhandlung vor dem Senat mit Anbringen vom zurückgezogen wurden, konnten diese unterbleiben.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der Entscheidung keine derartige Rechtsfrage zu Grunde liegt, ist eine Revision unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104075.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at