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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.08.2024, RV/7500373/2024

Parkometerstrafen: Abweisung eines Antrages auf Ratenzahlung wegen Uneinbringlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Straka über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 vom , GZ. MA67/GZ/2022, betreffend Abweisung des Ansuchens vom auf Bewilligung einer Ratenzahlung für den Rückstand von € 715,00 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über den Beschwerdeführer (Bf.) wurden vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, elf Parkometerstrafen - und zwei Verkehrsstrafen nach der StVO 1960 verhängt, welche in Rechtskraft erwachsen sind. Laut den aktenkundigen Rückstandsausweisen beträgt der vollstreckbare Gesamtrückstand € 891,00 (davon entfallen € 715,00 auf Parkometerstrafen und € 176,00 auf Verkehrsstrafen nach der StVO 1960).

Mit Bescheid vom , GZ. MA67/GZ/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, den vom Bf. mit Schreiben vom eingebrachten Antrag auf Ratenzahlung bezüglich des Rückstandes von € 891,00 abgewiesen, weil aufgrund des Vermögensverzeichnisses des Bf. vom bereits Vorführungen zum Strafantritt an das zuständige Polizeikommissariat übermittelt worden seien. Zu diesen Akten könne keine Zahlungserleichterung gewährt werden. Somit sei von einer Uneinbringlichkeit auszugehen und das Ansuchen abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Beschwerde, in der er vorbringt (wörtliche Wiedergabe):

"ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid vom , wo mir die Ratenzahlung abgelehnt wurde.Ich verstehe, dass die Strafen veraltet sind, dennoch will ich sie zahlen, aber bin nicht im stande die ganzeSumme vom 891,00€ zu begleichen, da ich auch anderweitige Zahlungen zu leisten habe.Wie Sie sehen, stehe ich dahinter und will sie begleichen, doch momentan kann ich wegen meinen anderenZahlungspflichten, nicht den ganzen Betrag aufeinmal einzahlen und bitte nochmals höflich, um eineGewährung zur Ratenvereinbarung.Mir ist bewusst, das die Strafen schon bei der LPD sind, dennoch könnte man raten festlegen, um denStrafantritt zu stoppen und es in raten abbezahlen wurde mir mitgeteilt. Deswegen habe ich auch einenAntrag auf Ratenvereinbarung gestellt.Ich hoffe sie berücksichtigen meine Beschwerde und gewähren mir die Ratenzahlung.Freundliche Grüße."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur insoweit zuständig ist, als diese gegen die Abweisung des Antrags auf Ratenzahlung hinsichtlich der (elf) Strafen wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes erhoben wurde (Gesamtsumme € 715,00). Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlungserleichterung hinsichtlich der (zwei) Verkehrsstrafen nach der StVO 1960 richtet, wird auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien verwiesen (Gesamtsumme € 176,00).

Zur Vollstreckung von Geldstrafen normiert § 54b VStG idF ab Folgendes:

"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) ...

(1b) ...

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."

Die Anwendung der Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 11).

Dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (vgl. VwGH 21.10,1994, 94717/0374; ; ; vgl. auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 12).

Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. , , , , ). In diesem Fall ist nach Abs. 2 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (; ).

Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung (vgl § 3 VVG) bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl Walter/Thienel II2 § 54b VStG Anm 6).

Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) - oder aber es besteht die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Im beschwerdegegenständlichen Verfahren erfolgte nach der Aktenlage bezüglich aller gegenständlichen rechtskräftig verhängten Strafen mit Bescheiden jeweils vom eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Behörde aufgrund vorangegangener Ermittlungen (Vermögensverzeichnis vom , keine Anmeldungen durch einen Dienstgeber) von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ausgegangen ist.

Da der Bf. der Aufforderung vom nicht nachgekommen ist, erfolgte mit Bescheiden vom die Anordnung zur Vorführung zum Strafantritt. Hingewiesen wurde darauf, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch sofortige Einzahlung der ausstehenden Geldstrafe abgewendet werden könne.

Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass die gegenständlichen Rückstände des Bf. nicht einbringlich sind. Auch in der Beschwerde vom hat der Bf. nicht dargetan, dass seine finanziellen Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur wären. Seine Beschwerdeausführungen zu seinen ,anderen' Zahlungspflichten legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Bf. auch in absehbarer Zukunft nicht in der Lage sein wird, die offenen Verwaltungsstrafen zu begleichen. Darüber hinaus spricht der Bf. selbst an, dass bereits Vorführungen zum Strafantritt an das zuständige Polizeikommissariat übermittelt worden seien. Es ist daher vom Vorliegen dauerhafter finanzieller Schwierigkeiten auszugehen, welche der Gewährung einer Zahlungserleichterung entgegenstehen.

Die belangte Behörde durfte demnach mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ausgehen, weshalb es nicht rechtswidrig war, wenn die Behörde dem Antrag des Bf. auf Ratenzahlung nicht stattgegeben hat.

Abschließend wird noch festgehalten, dass es nicht im Sinn des Gesetzgebers ist, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt wird (vgl. ).

Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich auf den Rückstand aus den (elf) Strafen wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes bezieht (Gesamtsumme € 715,00), als unbegründet abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde auf den Rückstand aus den Verkehrsstrafen bezieht (€ 176,00), war die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, die in den angeführten Erkenntnissen zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Ausdruck kommt, folgt (, , , ).

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500373.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at