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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.09.2024, RM/6300002/2024

E-Mail im Mängelbehebungsverfahren nach § 156 Abs. 2 FinStrG nicht zulässig

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom , eingelangt am , gegen die Ausübung unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen der am durchgeführten Hausdurchsuchung nach § 93 Abs. 1 FinStrG aufgrund der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates Salzburg S-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***Zahl1***, beschlossen:

I.) Die Beschwerde gilt gem. § 156 Abs. 2 und 4 FinStrG als zurückgenommen.

II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Festgestellter Sachverhalt

Am wurde in der Zeit von 9:20 Uhr bis 12:25 Uhr in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers bzw. an der Geschäftsanschrift der ***Firma1***, beide in ***Bf1-Adr*** von Organen der belangten Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates Salzburg S-1 vom eine Hausdurchsuchung gem. § 93 Abs. 1 FinStrG durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde vor Beginn der Durchsuchung die Anordnung und eine Rechtsbelehrung übergeben.

Am langte beim Bundesfinanzgericht eine mit datierte Beschwerde gegen die durchgeführte Hausdurchsuchung ein.

Am trug das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer auf bestimmte inhaltliche Mängel der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben. Zudem teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gilt.

Da eine postalische Zustellung des Beschlusses wegen gemeldeter Ortsabwesenheit nicht möglich war, wurde dem Beschwerdeführer der Mängelbehebungsauftrag im Zuge einer Hauptverhandlung am in den Räumen des Landesgerichtes Salzburg übergeben, bei welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter geführt wurde.

Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag im Wesentlichen mit, dass ihm aufgrund längerer Ortsabwesenheit die Einbringung der Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war und legte als Beweis seine Erklärung gegenüber der Post AG vor, wonach er vom bis ortsabwesend sei.

Beweiswürdigung

Dass die streitgegenständliche Hausdurchsuchung im Beisein des Beschwerdeführers am stattfand, ist durch die vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde nachgewiesen und bestätigte dies der Beschwerdeführer mehrmals mit seiner Unterschrift, so bspw. auf der Anordnung vom ("übernommen am um 8:30 Uhr"), der Niederschrift über die Herausgabe des Gesuchten zu Beginn der Durchsuchung gem. § 94 Abs. 2 FinStrG und auf der Niederschrift gem. § 93 Abs. 6 FinStrG, aus welcher zudem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine Rechtsbelehrung ausgehändigt wurde.

Der Eingang der gegenständlichen Beschwerde beim Bundesfinanzgericht am ist durch den Eingangsstempel dokumentiert.

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Beschwerdeführer am ist durch seine Unterschrift bestätigt. Aus der im Akt befindlichen Urschrift des Mängelbehebungsauftrages ist zu entnehmen, dass in diesem angegeben ist, dass nach fruchtlosem Ablauf der zweiwöchigen Frist die Beschwerde als zurückgenommen gilt.

Aus der Aktenlage geht zudem hervor, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom direkt an die Mailadresse des Richters gesendet und von diesem zum Akt genommen wurde.

Rechtliche Erwägungen

Zu Spruchpunkt I.)

Gem. § 156 Abs. 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde, wenn eine Beschwerde nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn sie ein Formgebrechen aufweist, dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Gem. § 156 Abs. 4 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.

Gem. § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.

Gem. § 86a BAO ist die Einbringung von Anbringen im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung oder "in jeder anderen technisch möglichen Weise" nur zulässig, soweit sie durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen ausdrücklich zugelassen wird. E-Mails werden jedoch in den darauf gestützten Verordnungen (Telekopierer-VO, BGBl. 494/1991 idgF; FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II 97/2006 idgF) nicht ausdrücklich zur zulässigen Einbringungsart erklärt, weshalb die Einbringung per E-Mail unzulässig ist.

Einer E-Mail kommt daher im Anwendungsbereich der BAO und im FinStrG nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu (vgl. ). Eingaben mittels E-Mail entfalten daher keine rechtliche Wirkung (; ). Eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist daher unzulässig () und können auf diesem Wege wirksam weder Anträge gestellt, noch sonstige Verpflichtungen erfüllt werden (). Es liegt hier auch kein durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 156 Abs. 2 FinStrG bzw. § 156 Abs. 4 FinStrG behebbares Formgebrechen vor ().

Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten ständigen Rechtsprechung hat die E-Mail des Beschwerdeführers vom keine rechtliche Wirkung entfaltet, sodass die beanstandeten Mängel der Beschwerde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist behoben wurden. Die Beschwerde gilt daher gem. § 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen.

Im Übrigen erfolgte selbst die Behebung der Mängel per E-Mail am verspätet, zumal aufgrund der nachweislichen Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am die zweiwöchige Frist zur Behebung der Mängel bereits am abgelaufen war.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass die in der E-Mail angeführten Gründe für die behauptete Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht zum Erfolg geführt hätten, da die Beschwerdefrist gem. § 150 Abs. 2 als Fallfrist nicht verlängerbar ist und die behauptete Ortsabwesenheit keinen Rechtfertigungsgrund darstellt. Demnach endete die Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits am , nachdem die Hausdurchsuchung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, und hätte daher diesfalls die am eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden müssen.

Nachdem sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat, wurde gem. § 160 Abs. 2 FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu Spruchpunkt II.)

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist gem. Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RM.6300002.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at