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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.08.2024, RV/4100231/2024

Zurückweisung Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum ab 10/2021, SVNr***3***, Ordungsbegriff ***4***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO und § 264 Abs. 4 lit. e BAO iV mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Am beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1***, geb. ***2***, weil er seinen Wohnsitz in Österreich habe und die Ausbildung zum Zollobersekretärsanwärter in der Bundesrepublik Deutschland absolviere.

Nach Vorhalten des Finanzamtes (FA) vom , sowie Vorhaltsbeantwortungen vom und wies das FA den Antrag auf Familienbeihilfe für ***1*** ab 10/2021 mit Bescheid vom ab.

Gegen den Abweisungsbescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom (Eingang FA: ) Beschwerde und ergänzte diese mit Eingabe vom . Zum Vorhalt des FA vom langten am weitere Schriftstücke ein.

Mit erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE). Die Zustellung der BVE erfolgte nachweislich am .

Mit übermittelte die Bf. unkommentiert eine Kopie des Schriftstückes vom ***. Darin wird bestätigt, dass "Herr ***1*** derzeit eine Ausbildung beim *** für den ***absolviert. Die Ausbildung hat zum begonnen und endet voraussichtlich im Juli 2024 mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung."

Am langte der Vorlageantrag der Bf. beim FA ein. Die Bf. führt darin aus, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und ersuchte um "Vorlage an die Oberbehörde". Ihr Sohn sei Lehrling in Deutschland, sie bekomme aber keine Familienbeihilfe in Österreich. Da sie sich nicht auskenne, ersuche sie um nochmalige Überprüfung der Anträge. Beigelegt wurde die Beschwerdevorentscheidung vom .

Sachverhalt

Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für Sohn ***1*** ab 10/2021 abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. nachweislich am übernommen.

Der Vorlageantrag ist mit beim FA eingelangt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Die Bf. hat die Beschwerdevorentscheidung nachweislich am , einem Mittwoch, übernommen und hätte den Vorlageantrag spätestens mit , einem Freitag, eingebracht werden müssen, wobei die Postaufgabe gereicht hätte. Am übermittelte die Bf. unkommentiert eine Kopie des o.a. Schreibens des ***.

Der Vorlageantrag wurde von der Bf. am persönlich beim FA eingereicht.

Die Bf. ist den Ausführungen zur Verspätung im Vorlagebericht nicht entgegengetreten. Dem Vorlagebericht, welcher der Bf. zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), kommt Vorhaltscharakter zu (vgl. , ).

Da der Vorlageantrag außerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat eingebracht wurde, ist dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen als verspätete zurückzuweisen.

Das BFG hat diesbezüglich keinerlei Ermessen bzw. kann eine inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens, wonach der Bf. aufgrund der Ausbildung ihres Sohnes am *** Familienbeihilfe zustehe, nicht erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, daher liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100231.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at