Eine Buchung per Handyparken-App muss eine Bestätigung über den beanstandeten Zeitpunkt enthalten, um die Parkometerabgabe gültig zu entrichten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gertraud Hausherr über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/GZ/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 48,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.
Der (Mindest)Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens bleibt mit 10,00 Euro unverändert.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Geldstrafe (48,00 Euro) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt somit 58,00 Euro, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach erfolgter Lenkererhebung vom mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 20:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, *** und *** gegenüber, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In ihrem (fristgerechten) Einspruch vom (E-Mail) brachte die Beschwerdeführerin vor, sie erhebe Einspruch aufgrund eines vorliegenden Parkscheines, gebucht über die online Park-App Easypark. Sie habe eine Bestätigung (Screenshot) des Parkscheins zum genannten Zeitpunkt am .
Zu ihrer finanziellen Situation gab sie an, sie beziehe kein monatliches Nettoeinkommen, ihr Vermögen (Sparbücher, Grundstücke, Schmuck plus Wert) belaufe sich auf 2.000,00 Euro und sie sei unterhaltspflichtig für ein Kind.
Dem Einspruch war folgende Kopie beigelegt:
Akt S 33.
Mit Schreiben (E-Mail) vom teilte die Firma worldline der belangten Behörde mit, der im Anhang dargestellte Screenshot (oben angeführte Beilage zum Einspruch) zeige keinen mit Handyparken/m-parking gebuchten Parkschein. Es sei für das im Screenshot angezeigte Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 zur angegebenen Uhrzeit kein Parkschein im System gespeichert.
Es gebe Parkscheine für das genannte Kennzeichen
• gebucht 19:12:05 gültig bis 19:45
• gebucht 20:45:05 gültig bis 22:30.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2024, wurde die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig befunden, das in Rede stehende Kraftfahrzeug am um 20:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, *** und *** gegenüber, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe die Beschwerdeführerin zudem einen (Mindest)Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des
Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 7 Abs. 2 und 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) zusammengefasst fest, unbestritten sei geblieben, dass sich besagtes Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort in der dort kundgemachten Kurzparkzone befunden habe und von der Beschwerdeführerin dort abgestellt worden sei. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät seien die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge sei die Kontrolle des von der Beschwerdeführerin abgestellten Kraftfahrzeuges um 20:32 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden. Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezögen und vorgeben. Mittels einer Online-Verbindung könne die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung sei kein Parkschein gebucht gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgt sei. Eine Nachschau im Handyparken-System habe keine Buchung zum Zeitpunkt der Beanstandung ergeben. Überdies sei nach Anfrage bei der Handyparken App die Auskunft erteilt worden, dass der von der Beschwerdeführerin übermittelte Screenshot der Buchung keinen mit Handyparken/m-parking gebuchten Parkschein zeige. Dies sei von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden. Weiters sei von Handyparken ausgeführt worden, dass für das im Screenshot angezeigte Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 zur angegebenen Uhrzeit kein Parkschein im System gespeichert worden sei. Es habe Parkscheine für dieses Kennzeichen gegeben, gebucht am um 19:12:05 Uhr, gültig bis 19:45 Uhr und gebucht am um 20:45:05 Uhr, gültig bis 22:30 Uhr. Da somit für den Parkschein, welchen die Beschwerdeführerin über den Betreiber Easypark beauftragt habe, bei Handyparken keine entsprechend notwendige Buchungsbestätigung vorgelegen sei und dieser daher nicht
aktiviert worden sei, habe von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Verhängung einer Geldstrafe nicht abgesehen werden können. Wie es zu der Bestätigung des Parkscheines über die Easypark-App gekommen sei, könne seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden und müsse die Behörde die Beschwerdeführerin dahingehend leider an den Betreiber dieser App verweisen. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der (der Beschwerdeführerin) angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Brief vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und beantragte die Einstellung des Verfahrens.
Begründend brachte sie vor: "Ich war am Nachmittag des Mi, mit dem Typ, Kennzeichen 123,im Auftrag und mit Einwilligung der ZulBes1 unterwegs und habe mich anschließend mit Bekannten für ein Abendessen in einem Restaurant in der *** getroffen.
Beweis: einzuholende Aussagen vonHerrn Herr1 undFrau Frau1.Aus diesem Grunde habe ich das Fahrzeug in 1080 Wien, *** gegenüber*** und *** um ca 19.40h abgestellt und unmittelbar anschließend, noch im PKW einen e-Parkschein für 120 Minuten mit Hilfe der App ,EasyPark' gekauft. Wie üblichhabe ich für meine Dokumentation einen screenshot auf meinem Mobiltelefon gemacht.Beweis / A: beiliegender Ausdruck des abgeschlossenen Kaufes des Parkscheins.
Somit habe ich noch im Fahrzeug sitzend eine Bestätigung über den abgeschlossenen Kauf /'purchase confirmed', dh die Benutzung der Kurzparkzone von 19:43h bis21:45h erhalten.Anschließend habe ich das Fahrzeug für das Abendessen verlassen und bin um ca21.30h mit Herrn Herr2 und Frau Frau2 zum Auto zurückgekommen. Die beidenkönnen den Vorgang bestätigen.In der Begründung des oa Bescheids wird in drei Absätzen die HANDY-Parken Appangeführt, die nicht von mir verwendet worden ist. Diese unterschiedliche Behandlung und Beurteilung verschiedener Handyparkscheinbetreiber ist mir sicherlich nichtzuzurechnen.Darüber hinaus schreiben Sie im vorletzten Absatz der Seite 3, dass ich an besagtenAbend zwei Parkscheine (für die Zeit von 19.12h bis 19:45h, sowie 20:45h bis22.30h) gelöst hätte. Dazu lege ich als Beweis eine Abrechnung meiner Kreditkartevor. Sie zeigt meine Parkscheinbuchungen in dieser Woche, insgesamt 3 Stück, abernur ein Parkschein am Abend des 6.3., der mit 5,75€ mit Valuta 7.3. abgebucht wurde.
Beweis /B: beiliegender Auszug aus Kreditkartenabrechnung März 2024/Bf1
Die EasyPark App history zeigt 2 Parkscheine am 5.3. und nur einen Parkschein am6.3. - entsprechend meiner Sachverhaltsdarstellung.
Beweis / C : EasyPark App history
Leider zeigt die EasyPark App history für den Parkschein am 6.3. eine falsche Zeit,nämlich von 20:45h bis 22.30h und eine Dauer von 1h 44m 58s. Dafür wurden mirallerdings 5,75€, also 2h Parkzeit (5€ plus Transaktionsgebühr EasyPark) verrechnet. Unter Berücksichtigung der angefangenen 15min Regel wären für diese Daueraber nur 1,5h oder 3,75€ (plus Transaktionsgebühr) zu verrechnen.Ich halte somit nochmals fest, dass ich für die besagte Zeit einen Parkschein für 2hbereits gelöst hatte und wurde der entsprechende Betrag auch von meiner Kreditkarte abgebucht.Es lag somit ein Systemfehler vor, der mir nicht zuzurechnen ist.Außerdem ist in der Begründung vor allem von handyparken zu lesen und nicht vonder von mir beauftragten Easypark App; insbesondere der erste Absatz der Seite 4 / ,Verweis an den Betreiber' / stellt meiner Ansicht nach eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung dar.Trotzdem habe ich mich am 7.7. nochmals per mail an den Betreiber der EasyParkApp gewendet. Leider hat Easypark trotz der von mir vorgelegten Beweise bis heutenicht geantwortet.Außerdem empfinde ich die Umkehr der Beweislast als mangelhafte Beweiswürdigung.Ich bestätigte hiermit nochmals den oben beschriebenen Sachverhalt und verweiseauf meinen Zeit- und Beratungsaufwand. Dieser steht in keinem Verhältnis zu den36,- € der Organstrafverfügung.Außerdem ist mir klar, dass ich mich mit einem gefälschten screenshot dem Verdachtdes Betrugs und der Urkundenfälschung und einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Auch dies ist bei der Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen.Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht Wien den Antrag den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war unstrittig am Mittwoch, um 20:32 Uhr in 1080 Wien, *** und *** gegenüber, abgestellt.
Die Beschwerdeführerin war die Lenkerin des auf die ZulBes2 zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Im Gebiet des streitgegenständlichen Abstellortes gilt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Mittwoch, um 20:32 Uhr Gebührenpflicht bestand.
Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich im Fahrzeug unbestritten kein gültiger Papierparkschein.
Gemäß Auskunft worldline (Handyparken) wurden für das in Rede stehende Kfz am folgende zwei Buchungen durchgeführt: 19:12:05 Uhr bis 19:45 Uhr und 20:45:05 Uhr bis 22:30 Uhr (Akt S 34).
Die Abfrage des Meldungslegers (PDA) am um 20:32 Uhr für das in Rede stehende Kfz ergab den Delikt-Text: "Parkschein/gültiger Parkschein fehlte" (Anzeige, Akt S 2).
Somit lag zum Abfragezeitpunkt des Kontrollorganes (20:32) kein gültiger Parkschein vor.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Nach den vorangeführten Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung) gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Entrichtet der Lenker eines Fahrzeuges die Parkometerabgabe in Form von Handyparken, so ist die positive Rückmeldung über die Aktivierung des elektronisch gebuchten Parkscheines beim Fahrzeug abzuwarten.
Die Beschwerdeführerin buchte für das in Rede stehende Kfz am um 19:43 Uhr einen 120 Minuten Parkschein über die Easypark App, "End time" 21:45 Uhr (Beschwerdebeilage, Akt S 49).
Gemäß Abrechnung Easypark (Receipt reference: RefNr) buchte die Beschwerdeführerin für das in Rede stehende Kfz am nur einen Parkschein für den Zeitraum 20:45 bis 22:30 Uhr (Beschwerdebeilage, Akt S 47).
Dazu ist auf die (auch) im Internet veröffentlichten Anordnungen von ,Handyparken in Wien zu verweisen, die lauten:
"Mit HANDYPARKEN können Sie einfach und rasch einen elektronischen Parkschein buchen. Die Bezahlung ist unabhängig von Verkaufsstellen und Öffnungszeiten möglich.
Sie haben 2 Möglichkeiten, einen Parkschein zu buchen:
Parkschein per SMS
Parkschein per HANDYPARKEN-App
10 Minuten vor Ablauf des Parkscheins werden Sie über das Ende der Gültigkeit per SMS beziehungsweise über die HANDYPARKEN-App informiert. …"
Parkscheinbuchungen über die Easypark App (oder anderen Apps) sind diesen Anordnungen nicht zu entnehmen.
Zum Beschwerdeeinwand "Es lag somit ein Systemfehler vor der mir nicht zuzurechnen ist", ist festzuhalten: Erfolgt auf Grund einer technischen Störung keine Rückbestätigung der Buchung oder kommt - wie im vorliegenden Fall - eine Aktivierung nicht zu Stande, ist die Abgabe in Form eines Papierparkscheines zu entrichten (vgl. , ) und hat der Lenker in solchen Fällen dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig Papierparkscheine zu besorgen (vgl. ).
Zudem wird auf die ausführlichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs .1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Die Beschwerdeführerin hat fahrlässig gehandelt, da sie das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet (aktiviert) hat.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Hinsichtlich der eingewendeten Abrechnungsmodalitäten von Easypark wird der Beschwerdeführerin die Kontaktaufnahme mit diesem Unternehmen empfohlen, da das Bundesfinanzgericht nur über Übertretungen nach dem Wiener Parkometergestz abzusprechen hat.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben.
Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.
In Anbetracht des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 00,00 Euro, Vermögen iHv 2.000,00 Euro (Einspruchsvorbringen, Akt S 32), der Sorgepflichten für ein Kind (Einspruchsvorbringen, Akt S 32) und des Umstandes, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen für die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig sind (Beschwerdevorlage), erweist sich die Verhängung einer Strafe in der Höhe von 48,00 Euro sowohl aus general- als auch als individualpräventiven Gründen als vertretbar. Eine darüberhinausgehende Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500399.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at