Einkommensteuervorauszahlung - Ableitung vom Einkommensteuerbescheid für das letztveranlagte Kalenderjahr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache Mag. Horst Erhard Winkelmayr als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren der ***Bf1***, Porzellangasse 22a Tür 7, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg) vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***4*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben. Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid wird abgeändert und die Einkommensteuervorauszahlungen für 2019 werden mit € 2.459,00 festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Durch die belangte Behörde wurde bei Frau ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf.) eine Betriebsprüfung (ABNr.: ***1***) für den Prüfungszeitraum 2012-2017 durchgeführt und dort auch die aufgrund einer von ihr vor Beginn der Prüfung erstatteten Selbstanzeige offengelegten Beträge von € 1.500,00 (12 mal p.a.) für Betreuungs-, Hilfs- und Unterstützungsdienste von Frau ***2*** überprüft.
Es erfolgte eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2012-2016 durch die belangte Behörde. In den neuen Sachbescheiden jeweils vom wurden die von der Bf. von Frau ***2*** bezogenen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst.
Betreffend das Jahr 2017 wurde die Einkommensteuer in Höhe von € 7.669,00 festgesetzt.
Gleichzeitig wurde mit - hier verfahrensgegenständlichem - Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre mit € 8.359,00 festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2017 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 7.669,00 um 9 % erhöht worden.
Mit Schriftsatz vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) erhob der rechtliche Vertreter der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlung 2019 vom und begründete dies damit, dass die Bf. keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wurde durch die Bf. am Beschwerde erhoben. Dieser wurde durch die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom insofern Folge gegeben, als die Einkommensteuer mit € -458,00 festgesetzt wurde, da die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb für die Tätigkeit der Bf. bei Frau ***2*** nicht mehr in die Berechnung einbezogen worden waren.
Dementsprechend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ebenfalls vom der Beschwerde gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2019 insofern Folge gegeben, als die Vorauszahlung an Einkommensteuer 2019 auf € 2.459,00 herabgesetzt wurde.
Mit Vorlageantrag vom beantragte der rechtliche Vertreter der Bf. die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, verwies begründend auf die Ausführungen in der Beschwerde und beantragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Mit Beschluss des BG Döbling vom , AZ ***3*** wurde ein Schuldenregulierungsverfahren über Fr. ***Bf1*** eröffnet. Als Masseverwalter wurde Herr Mag. Horst Winkelmayr bestellt.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Vorhalt zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Masseverwalter die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Berichterstatterin darstellte und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. allfällige Modifizierung der Anträge eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Masseverwalter keinen Gebrauch.
Der belangten Behörde wurde der im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mündliche Verhandlung
Am wurde in Anwesenheit der bf. Partei und Frau ***Bf1*** sowie in Abwesenheit der belangten Behörde (Teilnahmeverzicht wurde dem BFG mit Schreiben vom mitgeteilt) eine mündliche Verhandlung vor der Einzelrichterin durchgeführt, da vor Beginn der Verhandlung durch die bf. Partei der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen wurde. Die bf. Partei führte im Wesentlichen aus, dass dem Sachverhalt und den rechtlichen Ausführungen des BFG im Vorhalt vom nichts hinzuzufügen sei. Es wurden keine weiteren Vorbringen erstattet und keine Einwände gegen eine Stattgabe der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung erhoben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom wurde die Einkommensteuer für dieses Jahr mit € 7.669,00 festgesetzt.
Ebenfalls mit Datum wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre mit 8.350,00 € festgesetzt, wobei gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 7.669,00 um 9 % erhöht wurde. Dagegen erhob die Bf. Beschwerde mit der Begründung, es lägen keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb vor.
Der gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom insofern stattgegeben, als die Einkommensteuer mit € -458,00 festgesetzt wurde (aufgrund der Löschung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb). Diesbezüglich wurde kein Vorlageantrag gestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung ebenfalls vom wurde dementsprechend (Anpassung aufgrund der Einkommensteuer) die Einkommensteuervorauszahlung 2019 mit € 2.459,00 festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und blieben auch im Zuge der mündlichen Verhandlung unbestritten.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen und der Entscheidung zugrunde legen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 ist den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988 zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist um 4% bzw. um jeweils weitere 5% zu erhöhen.
Die nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 festzusetzenden Vorauszahlungen sind daher vom Einkommensteuerbescheid für das letztveranlagte Kalenderjahr grundsätzlich abgeleitet. Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist grundsätzlich eine Funktion der Höhe der Einkommensteuer (ohne Steuerabzugsbeträge) des letztveranlagten Jahres ().
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides.
In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen einen Vorauszahlungsbescheid können erfolgreich nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen (vgl. ).
Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vor, dass sie keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe und auch künftig nicht erzielen werde.
Die Einkommensteuervorauszahlung 2019 nimmt Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2017 und wurde letzterer (zu Gunsten der Bf.) abgeändert, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb - im Sinne der Beschwerde der Bf. - durch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aus der Berechnung der Einkommensteuer 2017 herausgenommen wurden. Diesbezüglich stellte die Bf. auch keinen Vorlageantrag.
Da die Bf. gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 Beschwerde erhoben hatte, wurden auf die im Einkommensteuerbescheid 2017 durchgeführten Korrekturen nunmehr auch in der Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2019 Bedacht genommen und die Vorauszahlung an Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt. Diesbezüglich schließt sich das Bundesfinanzgericht der Ansicht der belangten Behörde an.
Der Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid wird daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben und die Einkommensteuervorauszahlungen für 2019 mit € 2.459,00 festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuervorauszahlung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, weil sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101375.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at