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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2024, RV/7102923/2024

Rückerstattung von negativer Einkommensteuer (Negativsteuer)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 (Bundesabgabenordnung) BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 am beim Finanzamt ein und machte den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Kindermehrbetrag und den Familienbonus Plus für zwei Kinder geltend.

Die belangte Behörde setzte die Einkommensteuer 2022 mit Bescheid vom mit einer Gutschrift in Höhe von 1.100,00 Euro fest. Der geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht anerkannt, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Partners mehr als 6.000,00 Euro betragen haben. Der Kindermehrbetrag für zwei Kinder wurde gewährt und der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt. Im Bescheid wurde der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 1.050,00 Euro und der Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro angeführt. Ergänzend wurde Folgendes begründend ausgeführt: "Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können."

Am stellte der Ehepartner der Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 295a BAO und ersuchte um Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022.

Mit gemäß § 295a BAO geänderten Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2022 der Beschwerdeführerin mit 0,00 Euro fest und führte begründend Folgendes aus: "Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können."

Die Beschwerdeführerin erhob am fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und begründete diese wie folgt: "Ich bin damit nicht einverstanden, wieso Sie mir meinen Bescheid geändert haben. Ich sollte Laut Anrechnung Verkehrsabsetzbetrag und Teuerungsabsetzbetrag bekommen."

Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und setzte die Einkommensteuer 2022 wieder mit einer Gutschrift in Höhe von 1.100,00 Euro fest und führte in der Begründung Folgendes aus: "Stattgabe der Beschwerde.
Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können."

Mit Bescheid vom hob die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO auf und setzte die Einkommensteuer 2022 mit (neuerlicher) Beschwerdevorentscheidung vom mit 0,00 Euro fest. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: "Der Kindermehrbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da dieser von Ihrem Partner in Anspruch genommen wurde. Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können."

Die Beschwerdeführerin erhob am fristgerecht eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde gegen diese Beschwerdevorentscheidung und wiederholte dabei die Begründung laut Beschwerde vom .

Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom am zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und nahm wie folgt Stellung:
"§ 295a BAO lautet:
(1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
Eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO ist dann möglich, wenn ein Ereignis nach Entstehung der Steuerschuld eintritt, jedoch die Abgabenschuld an der Wurzel ihrer Entstehung berühren (Erkenntnis des /0085). Der nachträglich ereignete Umstand ist im vorliegenden Fall der Antrag des Ehepartners vom auf Zuerkennung des gesamten Familienbonus Plus.

§ 33 Abs. 7 EStG 1988 lautet:
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die - zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder - ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro.
Der Kindermehrbetrag nach § 33 Abs. 7 EStG 1988 ist kein Absetzbetrag und hat auf die Berechnung der Negativsteuer gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 insoweit keine Auswirkung (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 33 Rz 107). Vielmehr stellt dieser eine davon unabhängige Entlastung von geringverdienenden Alleinerziehern und Alleinverdienern mit Kindern dar (vgl. Gesetzesmaterialien zum Jahressteuergesetz 2018 ErlRV 190 der BlgNR XXVI. GP, 1).
Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen steht in der Veranlagung 2022 ein Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 550 Euro pro Kind gemäß § 106 EStG 1988 zu. Die Berechnung der Höhe des zustehenden Kindermehrbetrages erfolgt vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988. Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 und 550 Euro.
Im Einkommensteuerbescheid 2022 des Ehepartners ist ersichtlich, dass dieser im Jahr 2022 einen Gesamtbetrag von Einkünften in Höhe von 18.845,84 EUR erzielt hat. Die Bf. erfüllt daher nicht die Voraussetzungen zur Alleinverdienerin. Auch ein Alleinerzieherabsetzbetrag steht im strittigen Jahr nicht zu, da sich die Bf. in einer aufrechten Gemeinschaft mit dem Ehepartner befunden hat. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 nicht gegeben.
Die Behörde beantragt daher die Abweisung der Beschwerde."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erzielte laut vorliegendem Lohnzettel für den Bezugszeitraum bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von brutto 1.016,20 Euro.

Im (ursprünglichen) Einkommensteuerbescheid 2022 vom wurden als Absetzbeträge der Verkehrsabsetzbetrag mit 1.050,00 Euro sowie der Teuerungsabsetzbetrag mit 500,00 angeführt. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin wurde der Kindermehrbetrag in Höhe von 550,00 Euro für zwei Kinder (insgesamt 1.100,00 Euro) gewährt, woraus sich im Bescheid in Summe eine Einkommensteuer in Höhe von -1.100,00 errechnete.

Im angefochtenen gemäß § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2022 vom wurden als Absetzbeträge der Verkehrsabsetzbetrag mit 1.050,00 Euro sowie der Teuerungsabsetzbetrag mit 500,00 Euro angeführt. Der geltend gemachte Kindermehrbetrag für zwei Kinder wurde nicht berücksichtigt, woraus sich eine Nachforderung von 1.100,00 Euro ergab.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ***1***, St. Nr. ***2***, erzielte im Jahr 2022 Einkünfte in Höhe von 18.845,84 und beantragte in seiner am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kindermehrbetrag für zwei Kinder sowie den Familienbonus Plus. Für die am und am geborenen gemeinsamen Kinder bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Beschwerdeführerin bezog für den Zeitraum 1. Jänner bis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Damit erzielte sie an über 30 Tagen im Kalenderjahr 2022 steuerpflichtige Einkünfte.

Die Beschwerdeführerin hat im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2022 keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

§ 33 EStG 1988 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung lautet:
"(1)Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 11 000 Euro
0%
….

(2)
Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1.
Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2.
Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
(3)
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. ….
(3a)
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1.
Der Familienbonus Plus beträgt
a)
bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b)
nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
….

(4)Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1.
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
-
bei einem Kind (§106 Abs.1) 494Euro,
-
bei zwei Kindern (§106 Abs.1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§
106 Abs.1) um jeweils 220Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§
106 Abs.1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des §1 Abs.4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§106 Abs.3) Einkünfte von höchstens 6000Euro jährlich erzielt. Die nach §3 Abs.1 Z4 lit.a, weiters nach §3 Abs.1 Z10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

….

(7)Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
-
zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
-
ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a)
der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b)
sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.

(8) 1.Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
2.
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung)
….".

Grundsätzlich wirken sich Absetzbeträge wie der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Verkehrsabsetzbetrag auf die Höhe der ermittelten Einkommensteuer aus. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass von der ermittelten Steuerschuld in Höhe von 0,00 Euro der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 1.050,00 Euro sowie der Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500,00 Euro abzuziehen wären. Die negative Einkommensteuer ist jedoch grundsätzlich nicht rückerstattungsfähig. "Negativsteuerfähig" sind nur jene ausdrücklich im Gesetz aufgezählten Absetzbeträge wie zB der Alleinverdienerabsetzbetrag.

Für den von der Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 unabdingbare Voraussetzung, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000,00 Euro jährlich erzielt. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2022 Einkünfte in der Höhe von 18.845,84 Euro erzielt hat, wurde der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag von der belangten Behörde zu Recht nicht berücksichtigt.

Entsprechend der zitierten Regelung des § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 kann, wenn der Verkehrsabsetzbetrag zusteht, ein bestimmter Prozentsatz der Sozialversicherungsbeiträge gutzuschreiben sein. Auch wenn dieser Absetzbetrag im Bescheid ausgewiesen wurde, konnte mangels erfolgter Sozialversicherungsbeitragszahlungen die Rückerstattung einer Negativsteuer nicht erfolgen.

Der Kindermehrbetrag nach § 33 Abs. 7 EStG 1988 ist kein Absetzbetrag und hat, wie von der belangten Behörde im Vorlagebericht zu Recht festgestellt wurde, auf die Berechnung der Negativsteuer gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 insoweit keine Auswirkung. Zwar wurden von der Beschwerdeführerin steuerpflichtige Einkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr 2022 erzielt, jedoch besteht, wie bereits ausgeführt, kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 7 EStG 1988 für die Inanspruchnahme des Kindermehrbetrages sind somit ebenfalls nicht erfüllt.

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102923.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at