Dauer der Pflichtversicherung im Zuge der Geburt eines zweiten Kindes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Doktor in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Magdalena Anna Katharina Ferner, Hernalser Hauptstrasse 35/14+15, 1170 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausgleichzahlung Familienbeihilfe 08.2020 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) war, laut aktualisiertem Auszug der Sozialversicherung, bis bei einer Tankstelle angestellt und versichert.
Von 18.6. - bezog die Bf. Wochengeld, danach Karenzgeld
Am erfolgte die Anzeige einer Lebendgeburt des ersten Kindes der Bf.
Von bis bezog die Bf. erneut Wochengeld
Am erfolgte die Anzeige einer Lebendgeburt des zweiten Kindes der Bf. und diese bezog Karenzgeld.
Seit ist die Bf. beim neuen Eigentümer der Tankstelle angestellt.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Bf. ab August 2020 keine Ansprüche auf österreichische Familienbeihilfe habe, da diese nicht mehr versichert sei.
Der Abweisungsbescheid wurde fristgerecht bekämpft und es erfolgte die Vorlage an das BFG.
Die Rechtsanwältin wandte ein, dass die Tankstelle verkauft worden sei und die Bf. - aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes - ein Recht auf Weiterbeschäftigung durch den Erwerber des Betriebes habe, welches dieser auch anerkannt habe. Deshalb sei eine nachträgliche Meldung an die Sozialversicherung erfolgt, welche die aktualisierte Meldung derselben ergab.
Es erfolgte durch das BFG eine Erörterung der Rechtslage mit den Parteien des Verfahrens.
Schlussendlich teilte die Amtspartei am mit, dass man die bisherige Rechtsansicht nicht mehr aufrecht halte und nunmehr gleichfalls der Ansicht sei, dass österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlungen), ab der Geburt des zweiten Kindes bis zu dessen zweitem Geburtstag, also von Mai 2020 bis Mai 2022 zustehen.
Die RA zog, unter Bezug auf die geänderte Rechtsansicht der Amtspartei, mit Anbringen vom den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück. Diese hatte somit zu unterbleiben.
Zwischen den Parteien herrscht nunmehr eine einheitliche Rechtsansicht, die auch vom Gericht geteilt wird. Weitere Ausführungen sind daher nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ersatzlose Aufhebung ergibt sich aus § 13 FLAG 1967.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Entscheidung liegt keine derartige Rechtsfrage zugrunde.
Die Revision ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102532.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at