Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.08.2024, RS/7100166/2024

Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Rumänien , vertreten durch Frau Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin, CH-8590 Romanshorn, betreffend Säumnisbeschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) gegen die Amtspartei ***FA***

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs 2 BAO eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer (Bf) hat Säumnisbeschwerde erhoben, weil der ESt-Bescheid 2022 nicht erlassen worden war. Mittlerweile ist dem Bf zu Handen seiner Vertreterin der Einkommensteuerbescheid zugestellt worden (Schreiben der Vertreterin des Bf vom ). Daher ist das Verfahren einzustellen (§ 284 Abs 2 BAO).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Einstellung des Verfahrens ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass das Verfahren einzustellen ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100166.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at