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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2024, RV/7101599/2024

Familienwohnsitz, doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Richter*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2022 veranlagt. Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung wurden von der belangten Behörde entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst werde, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit lägen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte Berücksichtigung fänden, läge darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Dies bedeute aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechende Gründe und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse. Die Unzumutbarkeit könne ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-) Partners haben. (Verweis auf: VwGH, , 95/14/0059 ua.). Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung könnten immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort verlegt werde (Ausnahme im Fall einer befristeten Entsendung). Wie in der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung angeführt, sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber *** s.r.o. seit nach Österreich versetzt und sei er mit *** GmbH ein lokales Dienstverhältnis in Österreich eingegangen. Es wechselte aufgrund der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu Österreich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von der Slowakei nach Österreich. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister habe der Beschwerdeführer sowie seine (Ehe)Partnerin und die gemeinsame Tochter seit den Familienwohnsitz in Österreich. Dies werde auch dadurch untermauert, dass er gemeinsam mit seiner Partnerin und ihrer Tochter *****Tochter***** eine den Wohnbedürfnissen für eine Familie entsprechende Wohnung in 1220 Wien, angemietet habe. Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kämen unvermeidbare Mehrkosten in Betracht, die für eine zweckentsprechende Unterkunft aufzuwenden wären. Hierzu zählten die Miete, Betriebskosten und Einrichtungskosten bezogen auf eine Kleinwohnung (ca. 55 m²), verwiesen wird hierbei auf: Lohnsteuerrichtlinien 2022, Rz 349. Die Wohnung des Beschwerdeführers verfüge laut Mietvertrag über einen Wohnnutzfläche von 79,19 m² zzgl. 12,50 m² Balkon/Terrasse. Wie in der Beantwortung um Ersuchen um Ergänzung vom und vorliegenden Betreuungsvertrag der Tochter werde diese seit in *** betreut. Ebenfalls läge eine ärztliche Bestätigung vor, dass sich die Tochter seit regelmäßig in ärztlicher Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer habe im August 2021 seinen Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort in Österreich verlegt und es läge, wie ausgeführt, keine befristete Versetzung (Entsendung) vor. Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung könnten immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt werde. (Ausnahme Lohnsteuerrichtlinien Rz 343 im Falle einer befristeten Entsendung). Mangels Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung führten die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu Werbungskosten. Die Lohnsteuerrichtlinien, Rz 341 besagten, dass jede doppelte Haushaltsführung mit Verlegung des Familienwohnsitzes ende. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Slowakei sei daher privat veranlasst.

Mit Beschwerde vom beantragte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei die Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung in der Höhe von € 11.718,89 und begründete dies wie folgt: Herr *****Bf***** sei von seinem Arbeitgeber *** s.r.o., von bis (….) nach Österreich versetzt. Er sei mit *** GmbH ein lokales Dienstverhältnis in Österreich eingegangen. Herr *****Bf***** habe während der Auslandstätigkeit seinen Wohnsitz in Ungarn beibehalten und einen weiteren Wohnsitz in Österreich begründet. Aufgrund der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich habe der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich gewechselt. Österreich sei daher als Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 4 DPA Österreich-Ungarn zu qualifizieren. Als abkommensrechtlichem Ansässigkeitsstaat stehe Österreich das Besteuerungsrecht an seinem Welteinkommen zu. Ungarn habe lediglich das Recht, bestimmte Einkunftsquellen aus Ungarn zu besteuern. Wie bereits beim Ersuchen um Ergänzung und der Beschwerde für das Steuerjahr 2021 erläutert, behalte Herr *****Bf***** während seiner Auslandstätigkeit seinen Familienwohnsitz in der Slowakei bei und übernehme nach wie vor die monatlichen Kosten. Die Adresse seines Familienwohnsitzes in der Slowakei laute wie folgt: ***, Slowakei. Aufgrund der Entfernung von 240 km zwischen seinem slowakischen Familienwohnsitz und seinem österreichischen Arbeitsort sei die Begründung eines beruflich bedingten Wohnsitzes in Österreich notwendig. Die Aufgabe des Familienwohnsitzes ist daher nicht zumutbar (vergleiche auch Lohnsteuerrichtlinien Rz 341 ff.). Gemäß der Lohnsteuerrichtlinie Rz 346 könnten die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung, wie als Begründung im Bescheid angeführt, nicht vorliegen. Dabei sei von einer Frist von zwei Jahren für verheiratete mit einem minderjährigen Kind lebende Arbeitnehmer auszugehen. Herr *****Bf***** habe mit einen österreichischen Wohnsitz begründet. Herr *****Bf***** trage alle anfallenden Kosten des österreichischen Wohnsitzes selbst, es werden keine Kosten vom Arbeitgeber getragen. Des weiteren merkte der Beschwerdeführer an, dass Herr *****Bf***** von seinem Arbeitgeber gebeten wurde, in Österreich zu arbeiten und er nur deshalb in Österreich sei. Er habe sich nicht entschlossen, nach Österreich zu kommen und hier einen Job zu suchen, sondern arbeitete er zuvor bei *** s.r.o. und wurde dann nach Österreich versetzt. Herr *****Bf***** habe zwar einen unbefristeten Vertrag in Österreich, er sei jedoch slowakische Staatsbürger, könne jederzeit zurückkehren und kann auch jederzeit vom Unternehmen aufgefordert werden, zurückzugehen oder in ein anderes Land zu ziehen. Da der Arbeitgeber von Herrn *****Bf***** ihn jederzeit wieder versetzen kann, ist die Begründung eines beruflich bedingten Wohnsitzes in Österreich eindeutig notwendig und der Familienwohnsitz bleibt somit in der Slowakei. Weiters habe die Finanzverwaltung im Einkommensteuerbescheid 2021 vom bei der Begründung angemerkt, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten bis zum berücksichtigt werden, aufgrund der Tatsache, dass die (Ehe) Partnerin von Herrn *****Bf***** eine nicht selbstständige Tätigkeit bis in der Slowakei ausführe. Es werde daher um Korrektur des Einkommensteuerbescheides von Herrn *****Bf***** und unter Berücksichtigung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung i.H.v. € 11.718,89 ersucht. Die Dokumente für die Kosten (Mietvertrag, Einrichtungskosten, Betriebskosten) lägen als Beilage anbei.

In der Beschwerdevorentscheidung vom erläuterte die belangte Behörde, dass bei der Bescheidbegründung für das Jahr 2021 es zu einem offensichtlichen Schreibfehler hinsichtlich der Jahreszahl betreffend Gewährung der DHF gekommen sei. Dies ergäbe sich alleine schon daraus, dass die DHF für das Jahr 2021 auch nur bis November und nicht bis Dezember gewährt worden sei. Zudem werde in einem Einkommensteuerbescheid immer nur über einen Veranlagungszeitraum abgesprochen und nicht über die Folgejahre. Es werde weiters festgehalten, dass die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2021 überhaupt keine rechtliche Bindungswirkung für die Veranlagung zur Einkommensteuer 2022 habe. Ausschlaggebend für die Veranlagung 2022 und die Gewährung der doppelten Haushaltsführung seien die tatsächlichen Gegebenheiten im Jahr 2022. Im Erstbescheid sei ausreichend begründet worden, weshalb die DHF für das Jahr 2022 nicht zustehe. Gegen diese Begründung sei in der Beschwerde kein substanzielles Gegenvorbringen erstattet worden. Die Beschwerde sei somit als unbegründet abzuweisen gewesen. Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer wiederholend wie in der Beschwerde vor und ergänzte wie folgt: Herr *****Bf***** habe seinen Familienwohnsitz in Ungarn und behalte diesen bei. Die Adresse des Familienwohnsitzes in Ungarn laute: ***. Aufgrund der Entfernung von 240 km zwischen seinem ungarischen Familienwohnsitz und seinem österreichischen Arbeitsort sei die Begründung eines beruflich bedingten Wohnsitzes in Österreich notwendig. Die Aufgabe des Familienwohnsitzes sei daher nicht zumutbar (vergleiche auch Lohnsteuerrichtlinien Rz 341 ff.). Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorübergehenden doppelten Haushaltsführung gemäß Rz 346 Lohnsteuerrichtlinien seien erfüllt und die kurzfristige Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes gemäß Rz 345 Lohnsteuerrichtlinien läge vor. Die Übersiedlung des Haushaltes erfolge in Etappen-weshalb auch die Lohnsteuerrichtlinien eine generelle Verlegungsfrist von zwei Jahren für Eheleute festlege. Wiederholend führte der Beschwerdeführer an, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der vorübergehenden doppelten Haushaltsführung gemäß Rz 344 Lohnsteuerrichtlinien erfüllt seien und die Unzumutbarkeit der kurzfristigen Verlegung des Familienwohnsitzes gemäß Rz 345 Lohnsteuerrichtlinien vorlägen. Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwüchsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und die tägliche Rückkehr zum ehemaligen Familienwohnsitz nicht zugemutet werden könne, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien (vergleiche Erkenntnis vom .2.1992, 88/14/0081). Daher seien die Mehraufwendungen für einen zweckentsprechenden Wohnsitz in Österreich als Kosten der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen. Als Nachweise würde eine Aufstellung der Kosten der doppelten Haushaltsführung in Beilage erfolgen. Die Mietkosten sowie die Einrichtungsgegenstände betrügen wie folgt: Miete € 8.681,26, Betriebskosten € 2.426,69, Einrichtungskosten € 610,94. Herr *****Bf***** habe mit einen österreichischen Wohnsitz begründet und trage alle anfallenden Kosten des österreichischen Wohnsitzes selbst, es würden keine Kosten vom Arbeitgeber getragen. Wie in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Arbeitgeber gebeten worden sei, in Österreich zu arbeiten und er nur deshalb in Österreich tätig sei. Er habe sich nicht entschlossen, nach Österreich zu kommen und hier einen Arbeitsplatz zu suchen, sondern arbeitete er zuvor bei *** s.r.o. und wurde danach nach Österreich versetzt. Herr *****Bf***** habe zwar einen unbefristeten Vertrag in Österreich, sei aber ungarischer Staatsbürger, könne jederzeit zurückkehren, und kann auch jederzeit vom Unternehmen aufgefordert werden, zurückzugehen oder in ein anderes Land zu ziehen. Da der Arbeitgeber von Herrn *****Bf***** ihn jederzeit wieder versetzen könne, sei die Begründung eines beruflich bedingten Wohnsitzes in Österreich eindeutig notwendig und der Familienwohnsitz bliebe somit in Ungarn. Aufgrund des Sachverhalts ersuche er um Anerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung in der Höhe von € 11.718,89. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung immer nur so lange vorliegen könnten, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt werde. Eine Ausnahme sehe Lohnsteuerrichtlinien Rz 343 im Falle einer befristeten Entsendung vor, was im gegenständlichen Beschwerdefall aber nicht vorliegen würde. Nach Ansicht der belangten Behörde ende jede doppelte Haushaltsführung mit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort (Lohnsteuerrichtlinien Rz 341). Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seien im Jahr 2021 noch teilweise gewährt worden, für das Beschwerdejahr lägen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung jedoch nicht mehr vor. Mit Verlegung des Wohnsitzes der gesamten Familie nach Österreich bestehe der Familienwohnsitz unstrittig in Österreich. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rz 346 der Lohnsteuerrichtlinien habe den Fall vor Augen, dass die Familie des Steuerpflichtigen noch an einem anderen Familienwohnsitz wohne und demnach die Verlegung dieses Wohnsitzes unter gewissen Voraussetzungen innerhalb von rund zwei Jahren zumutbar erscheine. Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgte jedoch die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits im Jahr 2021, da die gesamte Familie des Beschwerdeführers den Hauptwohnsitz in Österreich begründet habe. Gemäß § 4 der Pendlerverordnung läge ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988) dort vor, wo ein in (Ehe) Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehende Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) habe. Weiters sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 und in der Beschwerde betreffend das Jahr 2022 noch die Ansicht vertreten habe, dass sein Familienwohnsitz in der Slowakei läge (siehe Vorhaltsbeantwortung betreffend Einkommensteuer 2021 bzw. Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2022). Im Vorlageantrag werde hingegen die Ansicht vertreten, dass der Familienwohnsitz in Ungarn liege. Nach Ansicht der belangten Behörde könne der Familienwohnsitz nur an jenem Ort sein, an dem auch die (engste) Familie lebe und ein eigenen Hausstand begründet werde. Die zitierte Bestimmung der Pendlerverordnung verweise auf § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. f (Pendlerpauschale) und § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e (Höhe der Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten) EStG 1988. Nach Ansicht der belangten Behörde ist diese Definition auch für den Familienwohnsitz im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung heranzuziehen. Da mit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort im Jahr 2021 die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung in Beschwerdejahr nicht mehr vorlägen, werde von der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ergänzend wurde vom Beschwerdeführer am mitgeteilt, dass der tatsächliche Familienwohnsitz von Herrn *****Bf*****, wie im Vorlageantrag angegeben, ***, sei. Bei der Beschwerde vom habe sich lediglich ein Fehler in der Länderbezeichnung eingeschlichen. Dieser Fehler sei auf die Vertragskonstellation zurückzuführen, da Herr *****Bf***** von *** s.r.o. in der Slowakei nach *** GmbH in Österreich versetzt worden sei. Herr *****Bf***** habe jedoch im Jahr 2022 keine Bezugspunkte mehr zur Slowakei und sein Familienwohnsitz liege in Ungarn.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sachverhalt ergab sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den übermittelten Unterlagen betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022, den Ermittlungen der belangten Behörde sowie den Ermittlungen und Erwägungen des erkennenden Gerichts.

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger, verheiratet und hat im gegenständlichen Jahr 2022 die Obsorge für das Kind *****Tochter*****. Er wohnt gemeldet mit Hauptwohnsitz in Wien, *** seit gemeinsam mit seiner Frau und dem Obsorge berechtigten Kind, dazu wurde im November 2022 eine Wohnung in ***Wien*** käuflich erworben. Das Kind besucht in Wien die ***. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden vom Beschwerdeführer beantragt und ihm gewährt. Der Beschwerdeführer besitzt eine österreichische Handynummer sowie ein Österreichisches Bankkonto. Der Beschwerdeführer ist von seinem Arbeitgeber gebeten worden, nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten. Die Entsendung erfolgte unbefristet. Der Familienwohnsitz liegt somit in Österreich.

2. Beweiswürdigung

Zur Staatsbürgerschaft

Warum, wie in der Beschwerde ausgeführt, Herr *****Bf***** slowakischer Staatsbürger sein soll, ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich. Wie aus der ZMR Abfrage ersichtlich, ist Herr *****Bf***** ungarischer Staatsbürger. Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn geboren ist, und die ungarische Staatsbürgerschaft besitzt.

Zum Wohnort, Mittelpunkt der Lebensinteressen und Familienwohnsitz

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers weiterhin in der Slowakei gelegen ist, legte der Beschwerdeführer selbst dar, dass diese Angabe auf einen Irrtum beruht. Es gibt keine Bezugspunkte mit der Slowakei mehr.

Wie aus der ZMR Abfrage vom ersichtlich, hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit in *** Wien, ***. Die Wohnung in Wien ist der Größe nach durchaus geeignet, als Familienwohnsitz für eine Kleinfamilie zu dienen. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung der Fristen nach 16 Monaten abgeschlossen, das Mietverhältnis und damit der Aufenthalt in Österreich nicht auf kurze Zeit angelegt.

Aus dem Betreuungsvertrag mit ***, unterfertigt am ist ersichtlich, dass beide Elternteile österreichische Telefonnummern besitzen und der Beschwerdeführer ein österreichisches Bankkonto unterhält. Aus der Anmeldebescheinigung für EWR Bürger geht hervor, dass Ehefrau und Tochter seit in Wien registriert sind.

Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag als Begründung für die Gewährung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung anführt, dass Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und die tägliche Rückkehr zum ehemaligen Familienwohnsitz in Ungarn nicht zugemutet werden kann, als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig seien, erklärt er damit expressis verbis selbst, dass im (arg: "ehemaligen") gegenständlichen Jahr kein Familienwohnsitz in Ungarn gegeben ist. Warum Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden, obwohl der Beschwerdeführer nun selbst erklärt, dass gar keine aufrechten familiären Bindungen nach Ungarn gegeben sind, ist nicht ersichtlich.

Wenn, wie angeführt, der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber "gebeten" worden ist, nach Österreich zu kommen um hier zu arbeiten und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Österreich hat, sind keine Anzeichen vorhanden, dass er, wie in der Beschwerde ausgeführt, jederzeit von seinem Arbeitgeber in ein anderes Land versetzt werden könnte. Auch er selbst sieht sich wohl als länger in Österreich aufhältig, was aus dem Nachziehen der Familien und des Besuchs der Kinderkrippe der Tochter ersichtlich ist. Da die Familie sehr rasch nachgezogen ist, war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rasch wieder in die Slowakei oder Ungarn zurückkehrt. Vielmehr ist aus der Familienzusammenführung ersichtlich, dass der Aufenthalt in Österreich auf längere Dauer angelegt ist.

Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, so war der Familienwohnsitz 2021 noch in der Slowakei gelegen, im Jahr 2022 wechselte er - trotz der in diesem Jahr gegebenen faktischen Übersiedelung der gesamten Familie nach Wien - jedoch nach Ungarn. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum eine Verlagerung des Familienwohnsitzes nach Ungarn gegeben sein soll, wenn tatsächlich die Familie von der Slowakei nach Wien siedelt.

Nach Ansicht des Gerichts liegt der Familienwohnsitz eindeutig in Österreich, da sowohl die Ehefrau als auch das gemeinsame Kind, somit die Familie in Österreich an einem gemeinsamen Wohnsitz zusammenlebt. Von einem Familienwohnsitz in Ungarn kann daher nicht ausgegangen werden. Die Annahme des Gerichts, dass der Beschwerdeführer und seine Frau beabsichtigen, längerfristig in Österreich zu verbleiben wird auch dadurch bestärkt, dass die Ehegatten gemeinsam im November 2022 eine Wohnung in ***Wien*** käuflich erworben haben.

Abschließend sei zum Wohnort des Beschwerdeführers noch auszuführen, dass der behauptete Familienwohnsitz in Ungarn widersprüchlich angegeben wird: so im Mietvertrag mit ***, im Vorlageantrag jedoch mit ***.

Zu den vorgelegten Unterlagen

Aus den vorgelegten Unterlagen zum gewöhnlichen Aufenthalt (ausstellende Behörde nach Punkt 1.1 : "Györ-Moson-sopron Megyei Kormanyhivatal Soproni Jarasi Hivatal") ist auszuführen: aus den Unterlagen ergibt sich zunächst, dass offenbar vor dem kein gewöhnlicher Aufenthalt in Ungarn behauptet wird, da dieser erst mit Datum vom angegeben worden ist. Wie eine Gültigkeit bis erschlossen werden kann, ist nicht ersichtlich, da der gewöhnliche Aufenthalt ja durchaus geändert werden kann. Der gewöhnliche Aufenthalt stellt auf objektive Verhältnisse, auf Tatsachen, wie die körperliche Anwesenheit, die sachlich-räumliche Beziehung ab (). Wie daher bereits im Jahr 2022 festgestellt werden kann, wo sich der Beschwerdeführer im Jahr 2027 faktisch befinden wird, ist nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was hier beurkundet werden soll und ist das Formular unschlüssig. So wird etwa betreffend der Person *****Person**** auf Seite 3 des Formulars ausgeführt, dass der Name der Mutter "Wien-Ausztria" sei. Die Existenz eines solcher Namen scheint dem erkennenden Gericht doch etwas unglaubwürdig.

Für das Vorbringen des Beschwerdeführers ist aus dem vorgelegten Formular auch daher nichts zu gewinnen, da unter Punkt 5.1. dieses Formulars kein Wohnsitz (Anm: in Ungarn) genannt wird, außer unter Punkt 5.3. der Wohnsitz in Österreich. Aus dieser Formularseite ergäbe sich also, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Ungarn (aber dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt), sondern lediglich einen Wohnsitz in Österreich habe. Abgesehen von der Frage, wie ein gewöhnlicher Aufenthalt ohne Wohnsitz gegeben sein kann, ist somit durch die Art der Ausfüllung dieses Formulars festzuhalten, dass das Vorliegen einer doppelte Haushaltsführung mangels beurkundeten doppelten Haushalts nicht möglich ist.

Da die ebenfalls vorgelegten Formulare betreffend die Ehefrau ***Gattin*** und der Tochter *****Tochter***** inhaltlich gleich gehalten sind, ist hierzu dasselbe wie bei oben genannten Formular auszuführen.

Die vorgelegten Rechnungen betr. Möbelhaus liefern keinen Aufschluss über das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung, lediglich über einen existierenden Wohnsitz in Wien. Aus den übermittelten Rechnungen der Wien Energie ist ersichtlich, dass die Wohnung in Wien ständig genutzt wird.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zum gewöhnlichen Aufenthalt

Für die Auslegung des Begriffes "gewöhnliche Aufenthalt" ist § 26 Abs. 2 BAO maßgebend, wonach jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Eine natürliche Person kann zwar mehrere Wohnungen, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (VwGH, ,2007/15/0055). Der gewöhnliche Aufenthalt ist rein nach objektiven Merkmalen zu prüfen, die subjektive Absicht ist nicht entscheidend (Jakom, EStG, 14. Auflage, § 1, Rz46). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert die körperliche Anwesenheit des Betreffenden i.V.m. einer nicht nur vorübergehenden sachlich räumlichen Beziehung zum Aufenthaltsort. Auf die tatsächliche Länge des Aufenthalts kommt es grundsätzlich nicht an, der Aufenthalt muss nur auf Dauer angelegt sein (VwGH, , 87/14/0096), der gewöhnliche Aufenthalt muss auch nicht freiwillig sein (Jakom EStG, 14. Auflage, § 1 Rz47). Gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 BAO liegt jedenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt vor, wenn dieser länger als sechs Monate dauert, auch wenn dieser ursprünglich auf weniger als sechs Monate angelegt war, weiters müssen die sechs Monate nicht in einem Kalenderjahr liegen (Jakom, EStG, 14. Auflage, § 1 Rz 48).

Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen:

Wie auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausgeführt, liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Unter Mittelpunkt der Lebensinteressen ist jener Ort zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen und Neigungen. Entscheidend ist das Gesamtbild, wobei das Überwiegen den Ausschlag gibt (VwGH, , 2013/15/0117). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt den wirtschaftlichen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen (siehe auch VwGH, , 2011/15/0193). Hierbei ist auch auf die Größe der Wohnung abzustellen, entscheidend sind auch die Beziehungen zu Ehepartnern und Kindern (). Von Bedeutung sind also die Ausübung des Berufs, die Gestaltung des Familienlebens, Betätigungen religiöse und kulturelle Art sowie andere Tätigkeiten zum Entfalten persönliche Interessen und Neigungen (VwGH, ,2005/15/0135). Im Ergebnis befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person in der Regel dort, wo diese mit der Familie lebt (). Sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Staaten gleich verteilt, geben die wirtschaftlichen Beziehungen den Ausschlag (). Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen sind insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlaggebend (). Eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung bescheinigt gegebenenfalls die Ansässigkeit aus der Sicht des anderen Staates, nicht jedoch den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, die eine Gesamtabwägung der in beiden Staaten festgestellten Umstände erfordert (VwGH, , RA 2019/15/0160). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit, aber keine ständige Anwesenheit voraus. So mit : Ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen Österreich spricht bei Doppelwohnsitz für Ansässigkeit in Österreich.

Zum Wohnsitz

Für die Auslegung des Begriffes Wohnsitz ist nach § 26 Abs. 1 BAO maßgeblich, wonach jemand einen Wohnsitz dort hat, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Es müssen daher die Voraussetzungen Wohnung, Innehabung desselbigen sowie die Beibehaltung und Benutzung kumulativ vorliegen. Maßgeblich ist nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Gestaltung der Dinge (). Unter einer Wohnung sind Räume zu verstehen, die ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönliche Verhältnisse entsprechendes Heim bietet (siehe Ritz, BAO § 26 RZ 1, ). Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d. h., dass er die Wohnung grundsätzlich jederzeit für eigene Wohnzwecke nutzen kann. Die Voraussetzung ist stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes, d. h. an die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung geknüpft. Die Wohnung muss nicht die "eigene" sein, sodass auch der Mieter die gemietete Wohnung innehat (Jakom, EStG, 14.Auflage, § 1 Rz 31).

Doppelte Haushaltsführung

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). (Jakom, EStG, 14. Auflage, § 16, Rz 56). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. (Jakom, wie oben; VwGH, , 2008/13/0156). Weitere Indizien sind etwa die Hauptwohnsitzmeldung, der Staat, wo die Kinder medizinisch betreut werden und wo familienrechtliche Beihilfen beantragt werden (VwGH, , Ra 2016/15/0011) Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde (Jakom, wie oben). Ab 2014 definiert § 4 der Pendlerverordnung den Begriff des Familienwohnsitzes. Demzufolge liegt ein Familienwohnsitz dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. (Jakom, wie oben). Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:

Wie ausgeführt, liegt schon begrifflich eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn ein Haushalt am Beschäftigungsort und ein Haushalt am Familienwohnort gegeben ist und diese Wohnorte auseinanderfallen. Im streitgenständlichen Fall ist es aber aus allen oben genannten Gründen offenkundig, dass der Familienwohnort und der Beschäftigungsort zusammenfallen. Da der Beschäftigungsort Wien ist und der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in Wien lebt, der Familienwohnsitz somit auch in Wien gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101599.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at