Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2024, RV/1100091/2017

KESt-Erstattungsantrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, [...], vertreten durch Steuerberater_A, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes_A, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Antrag auf die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2000 bis 2004 (bzw. den Zeitraum bis ), Steuernummer Steuernummer_1, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird im Spruch dahingehend abgeändert, als dass der Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für den Zeitraum bis nicht abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.

B.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.

Entscheidungsgründe

A.) Verfahrensgang / Sachverhalt:
A.1.) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mbh & CoKG mit Sitz in Ort_A, Österreich. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist die in Ort_A, Österreich, ansässige Gesellschaft_A, Kommanditist ist der bis in Deutschland bzw. seitdem in der Schweiz wohnhafte Person_A. Der Geschäftsgegenstand beider Gesellschaften beträgt seit 1999 "Unternehmensbeteiligungen" (siehe die Firmenbuchauszüge der Beschwerdeführerin zu FN_1 und obiger GmbH zu FN_2, beide vom ).

Die Beschwerdeführerin erzielte im strittigen Zeitraum auf den auf ihren Namen lautenden Girokonto und Wertpapierdepot bei der Bank_A in Summe nachfolgende Zinserträge (ua. aus Wertpapieren), wovon das Bankinstitut die hierauf anfallenden Kapitalertragsteuern einbehielt:

[...]

(siehe die vorliegenden Aufstellungen, Abrechnungen und Wertpapier/Depot-Kontoauszüge der Bank_A betreffend obigen Zeitraum)

A.2.) Mit Schreiben vom begehrte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der ua. in den Jahren 2000 bis 2004 einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Die Gesellschaft habe in den angeführten Jahren über hohe Bestände an festverzinslichen Wertpapieren verfügt. Aus deutscher Sicht handle es sich bei den Kapitalerträgen nach der sogenannten "Geprägetheorie" um betriebliche Kapitalerträge einer Personengesellschaft. Aus diesem Grund habe die depotführende Bank von diesen Kapitalerträgen die Kapitalertragsteuer einbehalten und sie als endbesteuerte Kapitalerträge behandelt.

Das Finanzamt_A wies mit Bescheid vom den Antrag auf Rückerstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für den Zeitraum 2000 bis (28. April) 2004 mit der Begründung ab, die der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugrundeliegenden Zinserträge seien einer gewerblichen Tätigkeit und einer Betriebsstätte in Österreich zuzurechnen, sodass Österreich gemäß Artikel 11 Abs. 4 iVm Art. 7 des DBA Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zinserträge zustehe. Auch sei bis dato nicht nachgewiesen worden, dass die in Rede stehenden Kapitalerträge in Deutschland rechtskräftig der Besteuerung unterzogen worden wären und es damit tatsächlich zu einer Doppelbesteuerung gekommen sei. Somit sei die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch die depotführende Bank zu Recht erfolgt. Der Antrag auf Rückerstattung wegen zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer sei daher als unbegründet abzuweisen.

A.3.) In der hiergegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom führte die Gesellschaft begründend aus, sie halte den Antrag auf Rückerstattung der für den Zeitraum bis abgezogenen Kapitalertragsteuer im Ausmaß von Betrag_1 € nach wie vor aufrecht, da die Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung in Österreich ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeiten ausgeübt und somit auch keine Betriebsstätte in Österreich begründet habe. Unter Verweis auf das Schreiben vom werde zum Verfahren in Deutschland ausgeführt, dass im Zuge einer bei Herrn Person_A, dem einzigen Kommanditisten der Gesellschaft, in Deutschland durchgeführten Betriebsprüfung die Bundesrepublik Deutschland einen Besteuerungsanspruch an diesen österreichischen Kapital-erträgen erhoben habe. Es drohe daher die Gefahr einer Doppelbesteuerung von bisher in Österreich mit dem KESt-Abzug als endbesteuert behandelten Kapitalerträgen. Eine solche Doppelbesteuerung sei mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der im primären Gemeinschaftsrecht verankerten Kapitalverkehrsfreiheit, nicht vereinbar.

Im Schreiben vom hatte die Beschwerdeführerin ua. vorgebracht wie folgt:
"Herr Person_A als einziger Kommanditist und 100%-Gesellschafter der" Beschwerdeführerin "hat seit Bestehen der Gesellschaft in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten und Forderungswertpapieren unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Ausländische Anleger, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, begründen daher mit ihren Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren in Österreich keine beschränkte Steuerpflicht (vgl. § 98 Z 5 EStG 1988, Rz 7772f der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Unterliegen Kapitalerträge ausländischer Anleger nach Rz 7773 der EStRL 2000 nicht der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, so kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Vornahme eines Steuerabzuges abgesehen werden. Der Steuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Anleger dem Kreditinstitut (kuponauszahlende Stelle) seine Ausländereigenschaft nachweist bzw. glaubhaft macht (vgl. Rz 7775 der EStRL 2000). Der Bank_A als konto-/depotführenden Bank liegt ein Identitätsnachweis von Herrn Person_A vor. Ebenso liegen dieser Bank Nachweise vor, dass Herr Person_A bis zum in Anschrift_Deutschland wohnhaft war und anschließend seinen Wohnsitz nach Anschrift_Schweiz verlegt hat. Diese Nachweise haben wir auch unserer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid in Kopie beigelegt. … In der Berufungsvorentscheidung vom stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die" Beschwerdeführerin "in den fraglichen Jahren eine - wenn auch nur vorbereitende - gewerbliche Tätigkeit entfaltet habe und die Gesellschaft damit in Österreich eine Betriebsstätte begründet habe. Gemäß Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 DBA-Deutschland stehe damit das Besteuerungsrecht für die in Rede stehenden Zinseinnahmen Österreich zu, weshalb die depotführende Bank tatsächlich zum KEStAbzug verpflichtet gewesen sei. Dem Umstand, dass die Gesellschaft die Einkünfte in ihren Steuererklärungen seit dem Jahr 1995 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als solche aus Gewerbebetrieb erklärt habe, komme im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Die Einkünfte seien eben fälschlicherweise als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt. Eine gewerbliche Tätigkeit liege bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der Entschluss des Abgabepflichtigen zur Aufnahme der werbenden Tätigkeit durch entsprechende Handlungen dokumentiere und der Abgabepflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeite. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase werde dabei besonders darauf zu achten sein, ob aufgrund der bereits gesetzten Handlungen des Abgabepflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich sei. Die im vorliegenden Fall entscheidungswesentliche Qualifikation der Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb stützt das Finanzamt auf ein von unserem Büro verfasstes Schreiben vom , das im Zusammenhang mit der Veranlagung des Jahres 2002, und zwar aufgrund eines Ersuchens um Ergänzung betreffend "Liebhaberei" verfasst worden ist. Dabei werden einzelne Sachverhaltsdarstellungen aus diesem Schreiben "zitiert" und daraus das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit abgeleitet. Diese vermeintlichen Zitate ergeben sich jedoch in keiner Weise aus dem erwähnten Schreiben. Beispielsweise führt das Finanzamt auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung im zweiten Satz des kursiv gedruckten "Zitates" an, dass "bei einer Vergabe des Auftrages an die" Beschwerdeführerin "(...) der Betrieb und die Wartung des elektronischen Mautsystems über die Gesellschaft des Bf. erfolgt wäre. Dieses vermeintliche Zitat lässt sich jedoch in keiner Weise unserem Schreiben vom entnehmen. In gleicher Weise stehen auch andere vermeintliche Zitate aus unserem Schreiben vom völlig im Widerspruch zu unseren tatsächlichen Ausführungen in diesem Schreiben. Tatsächlich hat die" Beschwerdeführerin "seit ihrer Gründung im Jahr 2005 in Österreich ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeiten ausgeübt. Wie sich aus unserem Schreiben vom ergibt, hätte sich die Funktion der" Beschwerdeführerin "für den Fall der Vergabe des "road-pricing"Projektes an das Bieterkonsortium, dem auch die operativen Unternehmen von Herrn Person_A angehört haben, ausschließlich auf die Übernahme von Finanzierungen und damit auf Vermögensverwaltung beschränkt. Von der Übernahme einer operativen gewerblichen Tätigkeit durch die" Beschwerdeführerin "war in unserem Schreiben vom keine Rede. Die Gesellschaft hat auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Handlungen gesetzt, die auf die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit schließen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Kommentierung der Feststellung des Finanzamtes, dass die Einkünfte der Gesellschaft aus dieser Tätigkeit eben in der falschen Einkunftsart erklärt worden seien. Vielmehr wäre ein Auftrag für das Road Pricing und andere gewerbliche Tätigkeiten von der" Beschwerdeführerin "oder von einer hierfür eigens neu gegründeten Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) übernommen worden. Indem das Finanzamt im vorliegenden Fall Sachverhaltselemente unterstellt, Ausführungen in unserem Schreiben vom unrichtig wiedergibt und aufgrund dieser Feststellungen die Einkünfte von außerbetrieblichen in betriebliche Einkünfte unqualifiziert, verletzt es wesentliche Verfahrensgrundsätze, und zwar insbesondere das Recht auf Parteiengehör. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens getroffen worden. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechts- und verfassungswidrig."

A.4.) Das Finanzamt_A wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2000 bis 2004 mit der Begründung als unzulässig zurück, gemäß § 1 Abs. 1 EStG seien nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Aufgrund des auf diese Weise gesetzlich verankerten Transparenzprinzips sei eine Personengesellschaft (z.B KG, OHG) selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt, sondern erfolge die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter oder Mitunternehmer, welchen die an die Personengesellschaft fließenden Erträge zuzurechnen seien. Da es sich bei einer Personengesellschaft somit nicht um einen Abgabepflichtigen im Sinne des § 240 Abs. 3 BAO handle, sei diese nicht berechtigt, einen Antrag auf Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages einzubringen; antragsberechtigt seien nur die hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter. Es sei daher mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin der von ihr gestellte Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

In dem hiergegen fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (vom ) führte die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Namen als auch im Namen von Person_A aus, die nunmehr ergangene Entscheidung, mit dem die Anträge aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgehebelt werden sollten, widerspreche nicht nur jeglichen Grundsätzen eines fairen Verfahrens, sondern sei sie auch aus anderen Gründen rechtwidrig. Es werde daher der Antrag gestellt, der vorliegenden Beschwerde stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung vom wieder aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, indem dem Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2000 bis 2004 stattgegeben werde. Es werde zudem der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 (2) Z 1 BAO sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 (1) Z 1 BAO gestellt.

A.5.) Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom tätigte die Beschwerdeführerin keine weiteren inhaltlichen Ausführungen, verwies auf ihre bisherigen Vorbringen und nahm mit Schreiben vom die Anträge gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und § 274 Abs. 1 Z 1 BAO zurück.

B.) Beweiswürdigung:
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

C.) Rechtslage:
C.1.) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist nach § 240 Abs. 1 BAO der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat nach Abs. 3 leg.cit. die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist (lit. a), ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist (lit. b), ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte (lit. c).
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.

§ 240 BAO gilt insbesondere für die Kapitalertragsteuer (vgl ; ; ; Ritz/Koran, BAO7, § 240 Rz 1).

Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige i.S.d. Abs. 1 (des § 240 BAO). Dies ist der Eigen-schuldner (z. B. der Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer), nicht jedoch der Abfuhrpflichtige (; 2850, 3004, 3005/78; Ritz, Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO, SWK 35/36/2000, S 855).

C.2.) Abgabepflichtiger im Sinne der Bundesabgabenordnung ist nach § 77 BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften ( und 0230) wie zB § 1 EStG 1988 (Ritz/Koran, BAO7 § 77 Tz 2).

Einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 EStG nur natürliche Personen. Beschränkt steuerpflichtig sind nach Abs. 3 leg.cit. jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die persönliche Steuerpflicht erfasst den Steuerschuldner, der der Einkommensteuer unterliegt (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13 § 1 Tz 1). Einkommensteuerpflichtig sind nach dem Einkommensteuergesetz nur natürliche Personen, und zwar von der Geburt bis zum Tod. Die natürliche Person ist einzeln steuerpflichtig (Individualbesteuerung), es gibt keine Zusammenveranlagung mehrerer Personen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13 § 1 Tz 3). Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unechte stille Gesellschaften) sind selbst nicht Steuersubjekt der Einkommensteuer und unterliegen als solche nicht der Einkommensteuer. Sie gelten als transparente Gebilde, ihr Einkommen wird den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet; es unterliegen daher die Gewinnanteile der Gesellschafter bei diesen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (vgl. § 3 KStG; , 1987, 530). Sind Gesellschafter einer Personengesellschaft wiederum Personengesellschaften, so unterliegen erst deren Gesellschafter als natürliche Personen der Einkommensteuer bzw. als juristische Personen der Körperschaftsteuer (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13 § 1 Tz 5; Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 1 Anm 3; Jakom/Marsch-ner, EStG, 2024, § 1 Tz 4).

Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer gemäß § 93 EStG durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Die Kapitalertragsteuer stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer bzw. bei Körperschaften der Körperschaftsteuer dar. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 4 Abs. 2 lit a Z 3 BAO im Zeitpunkt des Zufließens (). Kapitalerträge unterliegen nur dann der Kapitalertragsteuer, wenn sie einen - in § 93 Abs. 2 EStG näher definierten - Inlandsbezug aufweisen, dh entweder der Schuldner Inländer ist oder die Erträge von einer inländischen kuponauszahlenden Stelle ausbezahlt werden (Jakom/Marschner, EStG, 2024, § 93 Tz 4).

Schuldner der Kapitalertragsteuer ist nach § 95 Abs. 1 EStG der Empfänger der Kapitalerträge. Wie generell bei Abzugssteuer vorgesehen, ist gemäß § 95 Abs. 1 EStG zwischen dem Steuerschuldner (= Gläubiger bzw. Empfänger der Kapitalerträge) sowie dem zum Abzug Verpflichteten gemäß § 95 Abs. 3 EStG (Schuldner des Kapitalertrags bzw. die auszahlende Stelle) zu unterscheiden (Jakom/Marschner, EStG, 2024, § 95 Rz 1).

D.) Erwägungen:
D.1.) Die Beschwerdeführerin ist eine Personengesellschaft und hat im eigenen Namen den streitgegenständlichen Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer gestellt.

Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich ausschließlich aus den materiellen Abgabenvorschriften. Die materielle Rechtsvorschrift für die Kapitalertragsteuer ist das Einkommensteuergesetz. Nachdem eine Personengesellschaft nach § 1 EStG nicht als Abgabepflichtige iSd Einkommensteuergesetzes zu qualifizieren ist, kommt dieser somit nach § 240 Abs. 3 BAO auch keine Berechtigung zu, einen derartigen Antrag auf Erstattung einzubringen. Erhält eine Personengesellschaft Kapitalerträge von ua. einem Girokonto oder Wertpapierdepot bei einem inländischen Kreditinstitut, so werden die an die Personengesellschaft fließenden Erträge steuerlich nicht dieser, sondern unmittelbar den - dahinterstehenden - Gesellschaftern zugerechnet. Nach österreichischem Recht stellt eine Personengesellschaft damit im Erstattungsverfahren nach § 240 BAO kein Steuersubjekt dar, sondern wären vielmehr ausschließlich die hinter der Personengesellschaft stehenden Personen zur Antragstellung berechtigt.

Der streitgegenständliche Antrag wurde jedoch von der Beschwerdeführerin, sohin von einer nicht berechtigten Personengesellschaft gestellt, weshalb dieser als unzulässig zurückzuweisen ist.

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag nicht zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen, wodurch die Beschwerdeführerin jedoch keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da sie nicht schlechter gestellt wurde als durch eine Zurückweisung. Mit der vorliegenden Entscheidung erfolgt - im Einklang mit der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung vom - die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Bundesfinanzgericht nicht mehr eine Abweisung, sondern eine Zurückweisung ausspricht. Eine solche Abänderung liegt im Rahmen der Ände-rungsbefugnis gemäß § 279 BAO (vgl. dazu Ritz/Koran, BAO6, § 279 Tz 14).

E.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung des Antrages auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer ergibt sich unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen des § 240 BAO iVm § 1 EStG. Eine darüber hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht aufgeworfen, weshalb die Revision unzulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100091.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at