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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.07.2024, RV/5200003/2023

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zahl: ***1***, betreffend Geltendmachung der Sachhaftung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , Zahl: ***1***, verfügte das Zollamt gemäß § 69 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 225 Bundesabgabenordnung (BAO) gegenüber der Beschwerdeführerin, der in der Republik Serbien ansässigen ****** (nachfolgend: Bf.), die Beschlagnahme eines Beförderungsmittels (MB Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen: ********) zur Geltendmachung der Sachhaftung für die auf dem Fahrzeug lastende Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 9.280,00 Euro (Zoll: 4.400,00 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 4.880,00 Euro) zur Durchführung einer späteren Verwertung gemäß § 87 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO).

Das Zollamt wies die dagegen erhobene - am bei der Behörde eingelangte -Bescheidbeschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***3***, als unbegründet ab.

Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 Bundesabgabenordnung, BAO).

Die Beschwerde sowie die Verfahrensakten wurden in der Folge mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Infolge der Entrichtung der auf dem Beförderungsmittel lastenden Eingangsabgabenschuld wurde die Beschlagnahme aufgehoben und das Fahrzeug am an die Bf. ausgefolgt.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag, GZ. RV/5200004/2023 wurde der der Beschlagnahme zugrundeliegende und die Entstehung der Abgabenschuld betreffende Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zahl: ***2***, aufgehoben, weil die der Bf. vorgeworfenen Pflichtverletzungen in Bezug auf das Verbringen des in Rede stehenden und beschlagnahmten Beförderungsmittels in das Zollgebiet der Union oder in Bezug auf die vorübergehende Verwendung dieser Ware in diesem Gebiet im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK nicht vorlagen.

Gemäß Art. 44 Abs. 4 der Verordnung Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom , Unionszollkodex - UZK) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.

Gemäß § 43 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) steht gegen Entscheidungen von Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.

Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die von Abgabenbehörden erlassen werden, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.

§ 108 BAO lautet:

"§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."

§ 260 Abs. 1 BAO lautet:

"§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Der angefochtene Bescheid wurde - einem im Akt erliegenden Zustellnachweis zufolge - der Bf. am zugestellt.
Damit endete die einmonatige Beschwerdefrist am (Montag).

Die am bei der Zollbehörde eingelangte und mit datierte Beschwerde wurde daher nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht.

Auch eine Fristenberechnung nach der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABlEG. Nr. L 124 vom , S. 1) führt in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdefrist im Rahmen der Übermittlung einer Aktenabschrift verlängert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Schreiben der Zollbehörde vom , Zahl: ***4***, an die ********* gerichtet war und somit gegenüber der Bf. keine Rechtswirkungen im Sinne einer Verlängerung der Beschwerdefrist entfalten konnte. Wird die Frist auf Antrag eines nicht Legitimierten ihm gegenüber bescheidmäßig verlängert, so berührt dies nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist für die Einbringung der Beschwerde durch den Berechtigten (Ritz, BAO7, § 245, Rz 19 mwH)

Die Bescheidbeschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200003.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at