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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.08.2024, RV/7102174/2024

verspäteter Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordung (BAO) in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Teilnehmerin des FinanzOnline und hat die Zustellungsfunktion in ihre Databox des FinanzOnline Systems am aktiviert (BFG-Akt AS 12).

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für die Bf. durchgeführt und blieb dabei mangels entsprechenden Antrages der Familienbonus Plus unberücksichtigt (BFG-Akt AS 1 - 4).

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde - die Bf. beantragt nunmehr die Berücksichtigung des Familienbonus Plus - wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom vollinhaltlich Rechnung getragen und es erfolgte die elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung in die Databox der Bf. (BFG-Akt AS 7 - 10).

Am brachte die Bf. über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein und beantragte wiederum die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für das Jahr 2019 (BFG-Akt AS 11).

Das Bundesfinanzgericht hielt der Bf. mit Beschluss (Verspätungsvorhalt) vom die offenbare Verspätung ihres Vorlageantrages vor und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen. Dieser Verspätungsvorhalt (RSb-Brief) wurde der Bf. am (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt und blieb unbeantwortet (BFG-Akt AS 18 - 19, 20).

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a leg zit bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Dem § 37 Abs. 1 ZustG folgend könne Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt.

Betrachtet man den gegenständlichen Sachverhalt unter dem Blickwinkel obigen Ausführungen so bleibt festzuhalten, dass die der Beschwerde vollinhaltlich Rechnung tragende Beschwerdevorentscheidung vom noch am selben Tag in die DataBox ihres FinanzOnline-Kontos elektronisch zugestellt wurde. Die Monatsfrist des § 264 Abs. 1 BAO zur Einbringung eines Vorlageantrages endete sohin am .

Der Vorlageantrag der Bf. vom wurde folglich etwa dreieinviertel (3 ¼ Jahre) nach Ablauf der vorgesehenen Frist eingebracht.

Dazu kommt, dass der Verspätungsvorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom unbeantwortet blieb.

Da somit der Vorlageantrag vom nicht fristgerecht eingebracht worden war, war er gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach § 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da hinsichtlich verspätet eingebrachter Vorlageanträge gemäß § 264 BAO eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und mit dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes von dieser Rechtsprechung nicht abgegangen wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102174.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at