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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.08.2024, RV/3100364/2024

Zurückweisung als unzulässig, da keine Beschwerde vorhanden

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch fp steuerberatung gmbh & co kg, Karl-von-Lutterotti-Straße 2, 6460 Imst, über den Vorlageantrag vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrag gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) des Einkommensteuerbescheides 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** :

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mittels Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom , elektronisch zugestellt am selben Tag, wurde die Einkommensteuer mit 38.478,00 Euro festgesetzt.

Am langte elektronisch ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO ein.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2020 abgewiesen.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Antrag auf "Fristverlängerung Beschwerdefrist" am ein und begehrte die Beschwerdefrist um 2 Monate bis zum zu verlängern.

Am langte elektronisch der Vorlageantrag vom gemäß § 264 BAO ein, indem angeführt wurde, dass die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020, abgewiesen durch die Beschwerdevorentscheidung vom dem zuständigen Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorzulegen sei. Gemäß § 274 BAO wurde ein Antrag über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gestellt. Innerhalb offener Frist gemäß § 264 BAO (Fristverlängerung wurde am beim Finanzamt eingereicht) werde nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Am reichte die Beschwerdeführerin elektronisch die Rückziehung vom Vorlageantrag vom ein.

Dieser Sachverhalt ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Diese Bestimmung gilt nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO sinngemäß für unzulässig eingebrachte Vorlageanträge, wobei gemäß Abs. 5 die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt.

§ 278 Abs. 1 BAO lautet auszugsweise:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen ().

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (zB -0289; , 2006/16/0129). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (; , 2009/15/0152).

Aus dem Vorlageantrag vom , eingelangt elektronisch bei der Behörde am 10.Juili 2024 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gestellt hat.

Da allerdings von der Beschwerdeführerin gegen den antragsabweisenden Bescheid vom keine Beschwerde erhoben wurde und daher auch keine Beschwerdevorentscheidung ergehen konnte, ist der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch erkannt und sie hat mit Schreiben vom den Vorlageantrag zurückgenommen.

Bei einem von vornhinein offenkundig aussichtslosen, da unzulässigen, Vorlageantrag hat keine Gegenstandsloserklärung zu erfolgen, sondern eine Zurückweisung als unzulässig.

Aufgrund der Zurückweisung als unzulässig (unabhängig davon würde gleiches bei einer Gegenstandsloserklärung wegen Zurücknahme gelten) kann gemäß § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Vorlageantrag ist daher mangels Vorliegen einer Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da es sich um eine reine Sachverhaltsfrage handelt, ist die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100364.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at