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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.08.2024, AW/7100020/2024

Aufschiebende Wirkung - ao Revision - mangelhafte Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MAYER HERRMANN Rechtsanwälte, Baumannstraße 9/8, 1030 Wien, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der außerordentlichen Revision vom (eingebracht im BFG am ) gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100832/2020 betreffend Umsatzsteuer 2017 und 2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 des Finanzamtes Österreich vom als unbegründet abgewiesen. Daraus resultierte eine Abgabennachforderung betreffend USt 2017 von € 12.028 und USt 2018 von € 13.371. Auf Grund teilweiser Bezahlung dieser Abgabenschuld sind hinsichtlich Umsatzsteuer 2017 und 2018 gegenwärtig insgesamt noch € 19.777,92 offen und fällig.

In der Revisionsschrift vom wurde beantragt der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wurde hierzu Folgendes vorgebracht:

"Aufgrund der Höhe der geforderten Geldleistung ist es für den Revisionswerber unzumutbar, den von der Behörde geforderten Umsatzsteuerbetrag zu bezahlen, ohne den Fortbetrieb seines Unternehmens zu gefährden.

Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt (VfSIg 11.196/1986) und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den VfGH vereitelt.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da weder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre. Nach der Judikatur des VfGH stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handelt, die eine sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten (), was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Nach dem Erkenntnis des , liegen zwingende öffentliche Interessen nur dann vor, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist.

Unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Revisionswerbers schwerer wiegen als das Interesse der Republik Österreich."

Gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl ).

Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom , Slg Nr 10.381/A und , mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den ; vgl zum Ganzen zB auch ; , Ra 2023/08/0067; , Ra 2022/08/0079; , Ra 2022/13/0047).

Der vorliegende Antrag, der keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers enthält, genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Die revisionswerbende Partei ist der sie treffenden Konkretisierungspflicht somit nicht hinreichend nachgekommen.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (vgl ; , 86/08/0077, mwN).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100020.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at