Beanstandung des abgestellten Fahrzeuges und Aktivierung des elektronischen Parkscheines in derselben Minute
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500283/2024-RS1 | Die (Wiener) Parkometerabgabeverordnung und die (Wiener) Kontrolleinrichtungenverordnung differenzieren hinsichtlich der Abgabepflicht und der Abgabenentrichtung nicht zwischen den Sekunden innerhalb derselben Minute. |
RV/7500283/2024-RS2 | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( Rechtssatz 2; Rn 7) ist es zulässig, im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis die erstinstanzlich angelastete Tat - soweit sie erwiesen ist - unter eine andere Strafnorm als im angefochtenen Straferkenntnis zu subsumieren. |
RV/7500283/2024-RS3 | Wenn die Parkometerabgabe zeitlich und betraglich richtig entrichtet worden ist, kann das Tatbild des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 nicht verwirklicht worden sein, auch wenn die das Fahrzeug abstellende Person die elektronische Bestätigung des gebuchten Parkscheines nicht beim abgestellten Fahrzeug abgewartet hat. Das entgegen § 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung erfolgte Weggehen vom abgestellten Fahrzeug kann aber das Tatbild des § 4 Abs. 3 Parkometergesetz verwirklichen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführerin), über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom , GZ. MA67/***1***/2024, betreffend eine Verwaltungsübertretung am um 10:45 Uhr hinsichtlich des in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, ***3***, abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***2***, zu Recht erkannt:
I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstatt der gemäß § 4 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz 2006 verhängten Geldstrafe von 60,00 Euro nunmehr gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 15,00 Euro verhängt wird und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf fünf Stunden herabgesetzt wird.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
IV.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Hinweis: Eine Revision durch die Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde), Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/***1***/2024 wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.) für schuldig befunden,
am/um (Datum/Zeit): , 10:45 Uhr,
in (Ort): 1130 Wien, ***3***,
betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen: ***2***,
in der Funktion: Lenkerin,
das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, wodurch die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Die Bf. habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro bzw. - falls diese uneinbringlich ist - eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Weiters wurde gemäß § 64 VStG der Bf. ein Beitrag zu den Kosten des (verwaltungsbehördlichen) Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro zur Zahlung vorgeschrieben. Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***4*** abgestellt, sodass es am um 10:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 13, ***3*** gestanden ist, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Sie den Parkschein mit der Nummer ***5*** über Handyparken gekauft hätten. Im Anhang wurde ein Auszug aus Handyparken übermittelt.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).
Eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergab, dass der genannte Parkschein mit der Nummer ***5*** am besagten Tag um 10:45 Uhr aktiviert wurde.
Jedoch findet Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 10:45:40 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 10:45:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 10:45 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, da sich Parkraumüberwachungsorgane bei ihrer Tätigkeit einer Beanstandungssoftware bedienen, die im Zuge einer Beanstandung die aktuelle Uhrzeit zum Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, über einen Server bezieht. Diese Daten werden permanent mit den Daten von Handy Parken synchronisiert. Die Systemzeit (Serverzeit) ist daher für Sie in Bezug auf die SMS-Bestätigung und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident. Da das Überwachungsorgan im Rahmen des Beanstandungsvorganges keine Möglichkeit hat, den Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, zu verändern und eine negative Rückmeldung am elektronischen Überwachungsgerät des Meldungslegers ("kein Parkschein aktiviert") eine vorangehende SMS-Bestätigung ausschließt, können Sie die SMS-Rückbestätigung erst nach erfolgter Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan erhalten haben.
Auf den vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos ist keine Person zu sehen. Da der Kontrollvorgang des Fahrzeuges noch vor Eintreffen der SMS-Bestätigung bei Ihnen begonnen hat - wassich daraus ergibt, dass der*die Meldungsleger*in eine negative Antwort ("kein Parkschein aktiviert") auf seine Abfrage erhalten hat, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde - hätten das Parkraumüberwachungsorgan und Sie einander jedoch wahrnehmen müssen, sofern Sie tatsächlich beim Fahrzeug anwesend gewesen wäre. Wären Sie beim Fahrzeug anwesend gewesen, würde es entweder zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen sein oder - imFall einer Beanstandung - wäredieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden. Der gesamte Arbeitsvorgang des*der Meldungslegers*in (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am elektronischen Überwachungsgerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann. Daraus folgt zweifellos, dass Sie sich bei Erhalt der SMS-Rückbestätigung bereits vom Fahrzeug entfernt hatten.
Entfernt sich der*die Lenker*in von seinem*ihrem Fahrzeug, gibt er*sie hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner*ihrer Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er*sie den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der*die Lenker*in vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der*die Lenkerin ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten Fahrzeug" (ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er*sie bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. [Anm.: 1998], 96/17/0354).
Da der Parkschein erst nach Beanstandung aktiviert wurde und Sie die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System offensichtlich nicht abgewartet haben, wurde der in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen.
Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. RV/7500838/2015).
Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Bei der belangten Behörde (MA 67 Rechtsmittelverfahren) langte am eine E-Mail mit dem Betreff/Subject MA67/***1***/2024, von eMailAdresseBf ein, worin insbesondere ausgeführt wurde:
"… ich beziehe mich auf das Schreiben vom mit der o.A. GZ.
Die Strafe betrifft das Kennzeichen **2** (was mein Fahrzeug ist), jedoch die Begründung betrifft das Fahrzeug mitdem Kennzeichen ***4***.
Somit sehe ich dieses Schreiben als gegenstandslos.
Da ich einen Parkschein gelöst habe den ich Ihnen auch zukommen habe lassen.
Darüber hinaus kann keiner Verlangen eine Sekunden Uhr mit zu führen, wegen 40 Sekunden.
Wenn auf dem Parkschein 45 steht ist das für mich 45."
Diese E-Mail wurde von der belangten Behörde als Beschwerde der Bf. gemäß § 7 ff VwGVG gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom , GZ. MA67/***1***/2024 eingestuft und an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde u.a. ausgeführt: Es wird angemerkt, dass in der Begründung des Straferkenntnisses vom ein Schreibfehler bei der Angabe des KFZ Kennzeichens vorliegt (***4*** statt korrekt **2**).
Das Bundesfinanzgericht erließ an die Bf. einen mit datierten verfahrensleitenden Beschluss mit dem Auftrag, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG den Mangel, dass der Beschwerde vom das Begehren im Sinne von § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG fehle, zu beheben. Darin wurde begründend u.a. ausgeführt:
"… Eine Eingabe wie die gegenständliche E-Mail vom kann auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde dennoch als Beschwerde gemäß § 7 ff VwGVG aufgefasst werden, wenn die Anfechtung eines Bescheides erkennbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (Ziffer 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3), das Begehren (Ziffer 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5), zu enthalten. Diese erforderlichen Beschwerdebestandteile müssen nicht ausdrücklich vorgebracht werden, wenn sie sonst - gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Aktenlage - erkennbar sind." Dies sei hier für die erforderlichen Beschwerdebestandteile gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 VwGVG der Fall.
Die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Ziffer 3) müsse sich auf den Spruch des Bescheides beziehen. Das Vorbringen gegen das falsche, in der Begründung des Bescheides (Straferkenntnisses) angeführte Kennzeichen, beziehe sich auf die Begründung und nicht auf den Spruch des Bescheides. Der weitere Text der Beschwerde enthalte eine Begründung (Behauptung der Rechtswidrigkeit), die auf den Spruch des Bescheides bezogen sei. Mit der ausdrücklichen Erklärung in der Beschwerde vom , das Schreiben (Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien) vom als gegenstandslos zu sehen, werde kein Beschwerdebegehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG vorgebracht. Vielmehr müsse ein geeignetes Beschwerdebegehren in einem Verwaltungsstrafverfahren darauf gerichtet sein, dass etwas Bestimmtes am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgeändert werde oder dass das Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben werde (verbunden mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG).
Die Bf. erfüllte den Mängelbehebungsauftrag fristgerecht am , indem sie um Einstellung des Strafverfahrens ersuchte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Auszug aus der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 45/2023):
"§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
[…]
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,25 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
[…]
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
[…]"
Auszug aus der (Wiener) Kontrolleinrichtungenverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2018):
{zu Papier-Parkscheinen} […]
"§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
[…]
§ 4 (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III [kostenpflichtige Parkscheine] mit einem Parkschein nach Anlage I [Gratis-15-Minuten-Parkschein] in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."
{zu elektronischen Parkscheinen}
"§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
[…]
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
[…]"
§ 4 Abs. 1 und 3 (Wiener) Parkometergesetz 2006 (Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge) bestimmen:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
"(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."
§ 5 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestimmt:
"(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs.1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50000Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Art. 130 Abs. 4 Satz 1 B-VG: "Über Beschwerden gemäß Abs.1 Z1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden."
§ 50 Abs. 1 VwGVG: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art.130 Abs.1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Sachverhalt:
Die Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am um 10:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, ***3*** ab.
Die Bf. aktivierte um 10:45 Uhr den elektronischen 60-Minuten-Parkschein mit der Nummer ***5*** für das vorgenannte Abgestelltsein des Fahrzeuges.
Die Bf. wartete das Einlangen der elektronischen Bestätigung für den vorgenannten Parkschein nicht beim gegenständlichen Fahrzeug ab, sondern entfernte sich vom Fahrzeug, bevor sie die elektronische Bestätigung für den vorgenannten Parkschein erhalten hatte.
Da die anzuwendenden Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Abgabenhöhe - wie noch gezeigt wird - nicht zwischen den Sekunden innerhalb einer Minute differenzieren, erfolgt keine sachverhaltsmäßige Feststellung, in welcher genau bezeichneten Sekunde innerhalb der Minute 10:45 das gegenständliche Abgestelltsein des mehrspurigen Kraftfahrzeuges begonnen hat bzw. der gegenständliche Parkschein aktiviert wurde.
Beweiswürdigung:
Das Abgestelltwerden des gegenständlichen Fahrzeuges am um 10:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, ***3*** ist durch die Beanstandung des Fahrzeuges durch das Kontrollorgan um 10:45 Uhr erwiesen und unstrittig. Ein vor 10:45 Uhr am begonnenes Abgestelltsein des gegenständlichen Fahrzeuges ist nach der Argumentation der belangten Behörde möglich bzw. wahrscheinlich. Nach den strafrechtlichen Maßstäben ist ein solches, vor 10:45 Uhr begonnenes Abgestelltsein aber nicht erwiesen.
Die Aktivierung des 60-Minuten Parkscheines ab 10:45 Uhr ergibt sich aus dem Anhang zum Einspruch der Bf. gegen die Strafverfügung und dem gleichlautenden Ergebnis der Nachschau im HANDY-Parken-System durch die belangte Behörde laut Begründung zum angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis).
Die Bf. ist auf demjenigen Foto, welches das Kontrollorgan vom abgestellten gegenständlichen Fahrzeug samt Umfeld aufgenommen hat, nicht zu sehen. Wenn die Bf. bis zum Erhalt der Bestätigung des Parkscheines bei ihrem Fahrzeug geblieben wäre, müsste sie auf diesem Foto zu sehen sein. Denn das Kontrollorgan hat bei seiner Abfrage im System als Antwort erhalten, dass kein Parkschein aktiviert war, was bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt die Bestätigung noch nicht verschickt worden war.
Rechtliche Beurteilung:
Der Wiener Gemeinderat hat durch § 1 und § 2 Satz 1 Parkometerabgabeverordnung iVm der Kontrolleinrichtungsverordnung eine Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen grundsätzlich ab der ersten Minute und für jede Minute des Abgestelltseins ausgeschrieben und folgende zwei zeitlichen Ausnahmen normiert:
Gemäß § 2 Satz 2 Parkometerabgabeverordnung unter der Voraussetzung der vorschriftsmäßigen Anbringung und Entwertung bzw. Aktivierung eines 15-Minuten-Gratis-Parkscheines.
Gemäß § 3 Abs. 2 und 4 Kontrolleinrichtungenverordnung bei Verwendung von Parkscheinen nach Anlage II (übliche Papier-Parkscheine) und Anlage III (Papier-Parkscheine aus Automaten), wonach angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. [Für elektronische Parkscheine wird eine solche zeitliche Ausnahme nicht ausdrücklich normiert. Dies könnte als planwidrige Regelungslücke angesehen werden, die durch Analogie zur Regelung für Papierparkscheine geschlossen werden könnte, indem die Zeitspanne zwischen der Buchung des elektronischen Parkscheines und der nächsten vollen Viertelstunde auch als nicht abgabepflichtig angesehen würde. Dieser Analogieschluss hätte freilich auf den vorliegenden Fall, welcher u.a. durch die Buchung eines elektronischen Parkscheines zu einer vollen Viertelstunde (10:45 Uhr) gekennzeichnet ist, keine Auswirkung.]
Die genannten zwei zeitlichen Ausnahmen von der grundsätzlichen Abgabepflicht ab der ersten Minute und für jede Minute des Abgestelltseins sowie die Bestimmung des § 2 Satz 1 Parkometerabgabeverordnung, wonach für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag für eine halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von 1,25 Euro zu entrichten ist, sind für den vorliegenden Fall nicht relevant.
Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass die Abgabepflicht innerhalb einer Minute zu jener Sekunde beginnt, in welcher das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt ist. Jedoch differenzieren die Parkometerabgabeverordnung und die Kontrolleinrichtungenverordnung hinsichtlich der Abgabenhöhe nicht zwischen den Sekunden innerhalb einer Minute, weil sie auf die Minute als kürzesten Zeitraum abstellen. Folglich ist die Parkometerabgabe gleich hoch, egal ob das Abgestelltsein des mehrspurigen Kraftfahrzeuges in der ersten Sekunde einer Minute oder in der letzten Sekunde dieser Minute oder in einer dazwischenliegenden Sekunde beginnt. Das von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/17/0354, betrifft einen Sachverhalt, welcher durch (mindestens) zwei Minuten Abstelldauer gekennzeichnet ist, sodass aus diesem Erkenntnis für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann.
Da der gegenständliche, von der Bf. aktivierte elektronische Parkschein gemäß § 7 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung bewirkte, dass die Parkometerabgabe ab 10:45 Uhr entrichtet war, ist keine Verkürzung oder Hinterziehung der Abgabe erfolgt. Denn auch die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe begann aufgrund des festgestellten Sachverhaltes um 10:45 Uhr.
Ohne Verkürzung oder Hinterziehung der Parkometerabgabe ist das Tatbild des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 nicht erfüllt und es kann keine Bestrafung nach dieser Strafnorm erfolgen. Dies entspricht im Ergebnis der Begründung in der Beschwerde.
Die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen) gemäß Art. 130 Abs. 4 Satz 1 B-VG und § 50 Abs. 1 VwGVG, "in der Sache selbst zu entscheiden" bewirkt dreierlei:
Erstens darf der angefochtene Bescheid (hier "Straferkenntnis" genannt) nicht aufgehoben werden unter Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.
Zweitens ist, wenn kein Beschluss ergeht, mit Erkenntnis über die Beschwerde und zugleich über die Angelegenheit, die den Gegenstand (die "Sache") des angefochtenen Bescheides gebildet hat, zu entscheiden.
Drittens darf die Entscheidung nicht über die "Sache" (die erstinstanzlich vorgeworfene / angelastete Tat) hinausgehen, weshalb der Tatzeitraum nicht ausgeweitet und die Tat (etwa durch Änderung des Tatzeitpunktes) nicht ausgewechselt werden darf (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG3, § 50 VwGVG Rz 3). Hingegen ist das Verwaltungsgericht berechtigt - unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peius - die erstinstanzlich vorgeworfene (angelastete) und nach seiner Auffassung erwiesene Tat einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen ( Rechtssatz 2; Rn 7).
In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist unrichtigerweise das KFZ-Kennzeichen ***4*** angeführt; richtig ist das KFZ-Kennzeichen **2**, welches im Spruch genannt ist. Ein solcher Begründungsfehler macht das Straferkenntnis nicht gegenstandslos.
Die belangte Behörde hat der Bf. im angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) angelastet, die Parkometerabgabe nicht rechtzeitig entrichtet zu haben, weil sie die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System nicht beim Fahrzeug abgewartet habe. Ein Teil der angelasteten Tat, nämlich dass die Bf. ohne Abwarten der elektronischen Bestätigung der Abstellanmeldung (Parkscheinbuchung) sich vom abgestellten Fahrzeug entfernt hat, ist nach der im vorliegenden Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung erwiesen. Soweit die Tat demnach festgestellt ist, ist sie unter § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 iVm § 7 Abs. 2 letzter Satz Kontrolleinrichtungenverordnung zu subsumieren: Die Bf. hat die Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz Kontrolleinrichtungenverordnung, die elektronische Bestätigung beim Fahrzeug abzuwarten, nicht eingehalten und damit ein Gebot der u.a. aufgrund des Parkometergesetzes 2006 erlassenen Kontrolleinrichtungenverordnung übertreten. Damit ist das Tatbild des § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 erfüllt und die Bf. hat die objektive Tatseite dieser Strafnorm verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Im Fall der Kenntnis der Verpflichtung, die elektronische Bestätigung der Parkscheinbuchung beim Fahrzeug abzuwarten, ist die Übertretung dieses Gebotes zumindest fahrlässig geschehen. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG wirkt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften nur dann entschuldigend (und führt damit zur Straflosigkeit, vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 VStG Rz 15), wenn sie kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt (d.h. die Nichterfüllung einer der beiden Voraussetzungen verhindert die entschuldigende Wirkung):
Der Täter konnte das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen. Diese Voraussetzung ist hier - wie fast immer - erfüllt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 VStG Rz 17, wonach etwa der Verstoß gegen das schon bei Beobachtung des Verkehrsgeschehens erkennbare Rechtsfahrgebot ein unmittelbar erkennbares verwaltungsstrafliches Unrecht wäre).
Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften muss erwiesenermaßen unverschuldet sein. Da der Verwaltungsgerichtshof bei Teilnahme am Straßenverkehr eine Erkundigungspflicht über die einschlägigen Regeln fordert (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 VStG Rz 17), wäre selbst eine allfällige Unkenntnis der Bf. über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht entschuldigend. Somit verbliebe jedenfalls Fahrlässigkeit infolge der unterlassenen Erkundigung.
Damit ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Somit ist auch die subjektive Tatseite der Strafbestimmung des § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 wegen der Übertretung des § 7 Abs. 2 letzter Satz Kontrolleinrichtungenverordnung erwiesen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der effektiven und effizienten Kontrolle der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe besteht. Die Pflicht der das Fahrzeug abstellenden Person, bis zum Empfang der elektronischen Bestätigung eines gebuchten Parkscheines beim abgestellten Fahrzeug zu bleiben, soll eine effektive Kontrolle der zeitgerechten Aktivierung eines elektronischen Parkscheines im Falle der Kontrolle bald nach dem Beginn des Abgestelltseins des Fahrzeuges ermöglichen. Wenn in einer solchen Situation die das Fahrzeug abstellende Person nicht bis zum Empfang der elektronischen Bestätigung des gebuchten Parkscheines beim Fahrzeug verbleibt, kann der Sachverhalt nicht im kurzen Wege zwischen der das Fahrzeug abstellenden Person und dem Kontrollorgan geklärt werden, sondern es wird - wie im vorliegenden Fall - ein aufwendiges Verfahren nötig, was ineffizient ist.
Die Bf. hat das öffentliche Interesse an der effektiven und effizienten Kontrolle der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt, indem sie nach dem Abstellen des Fahrzeuges nicht bis zum Empfang der elektronischen Bestätigung des gebuchten Parkscheines beim Fahrzeug verblieben ist.
Die von der Bf. beantragte Einstellung des Strafverfahrens (verbunden mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses) kommt nicht in Betracht, da nach der ständigen Judikatur des VwGH die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass das Verschulden geringfügig sein muss und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (vgl. zB , ). Hingegen wird im vorliegenden Fall zwar nicht von einem großen Verschulden, aber auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen.
Zugunsten der Bf. wird als Milderungsgrund ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Es sind keine Erschwerungsgründe ersichtlich.
Die Geldstrafe gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 kann mit bis zu 120 Euro festgesetzt werden. Die ohne Milderungsgrund und ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene Geldstrafe für fahrlässiges Verhalten wird hier mit 30,00 € angenommen. Die ohne Milderungsgrund angemessene Ersatzfreiheitsstrafe wird hier mit sechs Stunden angenommen. Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes ergibt sich ein Zwischenergebnis von 25,00 Euro als Geldstrafe bzw. fünf Stunden als angemessene Ersatzfreiheitsstrafe. Die Zwölf-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen ist für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und steht daher hier der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Stunden nicht entgegen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 16 Rz 6).
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. zu berücksichtigen.
Die Bf. hat in dem Online-Formular zur Erhebung ihres Einspruches vom gegen die Strafverfügung folgende, unbedenkliche Angaben zu ihrer finanziellen Situation gemacht: monatliches Nettoeinkommen 1.490 Euro; bezugsauszahlende Stelle: ***6***; Vermögen: 200 Euro;
eine Person, für welche die Bf. unterhaltspflichtig ist.
Ein Anhaltspunkt für die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse in Österreich ist der aktuellste von der Statistik Austria veröffentlichte Median der Nettomonatseinkommen (inkl. anteiliger Sonderzahlungen) für 2022: 2.330 Euro (106 Euro mehr als 2021).
Für 2024 kann man zweimal die angegebene Jahresveränderung gegenüber 2021 (2 x 106 = 212 Euro) dazuschätzen, was 2.542 Euro ergibt. Darin sind laut Beschreibung auf der Website der Statistik Austria das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld, welche gemeinsam ein Sechstel ausmachen, enthalten. Die 2.542 Euro sind also sieben Sechstel des laufenden Monatsbezuges. 2.542 mal 6 dividiert durch 7 ergibt 2.179 Euro als Durchschnitts-Maßstab zum Vergleich mit dem Monatseinkommen der Bf., welches mit 1.490 Euro deutlich unter dem Durchschnitt liegt. Die Vermögensverhältnisse der Bf. sind deutlich unterdurchschnittlich. Weiters ist die Unterhaltspflicht für eine Person zu berücksichtigen.
Insgesamt werden die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Sorgepflicht) dahingehend berücksichtigt, dass die Geldstrafe mit 15,00 Euro festgesetzt wird.
Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen, weil im Sinne von Z 3 leg.cit. eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt worden ist und der Sachverhalt bereits durch das bisherige Verfahren vollständig ermittelt ist.
Kostenentscheidung und Bestimmung der Vollstreckungsbehörde
Da die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von 10 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der Bf. keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Dies ist hier der Fall.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein. Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung) zu lösen waren, welche keine Rechtsfragen sind, ist diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. ). Die Strafbemessung betrifft jeweils nur einen Einzelfall. Eine nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ; ).
Die Unanwendbarkeit der Strafnorm des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wenn die Abgabe zeitlich und betraglich richtig entrichtet wurde und somit nicht verkürzt bzw. hinterzogen sein kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Strafnorm. Diesbezüglich ist angesichts der eindeutigen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10). Das von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/17/0354, betrifft einen nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt.
Die Zulässigkeit der Subsumtion der Tat, soweit sie erwiesen ist, unter eine andere Strafnorm als im angefochtenen Straferkenntnis, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( Rechtssatz 2; Rn 7).
Für die Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe auch Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 Art. 130 Abs. 4 Satz 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 50 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
Anmerkung | Abweichend RV/7500838/2015 vom |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500283.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at