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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2024, RV/7200016/2024

Vorübergehende Verwendung nach Art 250 UZK; Keine Anscheinsvollmacht, wenn dem Zollorgan während der Amtshandlung eine allfällige Vertretung nicht bewusst war; Unzulässiger Rechtsmittelverzicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde von Frau Bf***, BfAdr***, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Dr. Roland Erwin Hansely, Mahlerstraße 13/Tür 3, 1010 Wien, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung iHv insgesamt 1.149,08 Euro (Zahl 123*** iVm Za 19 Block Nr. xxx*** Blatt Nr. xxx***) zu Recht:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Der Beschwerdeführerin wurde gem Art 79 UZK iVm § 108 Abs 2 ZollR-DG anlässlich einer Zollkontrolle bei ihrer Einreise am Flughafen Wien aus der Türkei kommend am für ein am Köper getragenes Goldarmband Eingangsabgaben iHv 1.149,08 Euro vorgeschrieben. Die Eingangsabgaben wurden bar entrichtet.

Mit Beschwerde vom wurde eingewendet, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Da sie von ihrem Sohn bei der Amtshandlung nicht vertreten worden sei, sei der vom Sohn unterzeichnete Rechtsmittelverzicht nicht gültig und somit eine Bescheidbeschwerde zulässig.

Da kein(e) Dolmetscher(in) in türkischer Sprache beigezogen wurde, sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör entzogen worden.

Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin liege in der Türkei. Nach Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin handle es sich um einen vorübergehenden Gebrauch des Goldarmbandes in der EU. Darüber hinaus habe kein Vorsatz eines Zollvergehens bestanden.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unzulässig zurückgewiesen. Da die Beschwerdeführerin weder schreiben noch lesen könne, werde vom Zollamt angenommen, dass sie ihrem Sohn Ibrahim eine mündliche Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe den Anschein erweckt, dass eine entsprechende Vertretungsbefugnis (Anscheinsvollmacht) des Sohnes bestanden habe. Es liege somit ein rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein gültiger Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde bzw im Falle der Zulässigkeit der Beschwerde, die Befreiung von den Einfuhrabgaben zu gewähren ist.

Sachverhalt

Die im Jahr 1947 geborene Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin und seit an der Adresse BfAdr*** bei ihrem Sohn E*** hauptwohnsitzgemeldet. Zuvor war sie an der Adresse Adr2*** vom bis mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten nach Österreich aus Istanbul kommend am Flughaften Wien-Schwechat ein und benutzte den grünen Ausgang "nothing to declare". Dabei trug sie am Körper sichtbar ein Goldarmband.

Im Zuge einer durchgeführten Zollkontrolle wurde festgestellt, dass das Goldarmband keine österreichische Punzierung aufwies und bislang nicht in der EU verzollt worden war.

Die Söhne der Beschwerdeführerin wurden im Laufe der Amtshandlung hinzugezogen und unterhielten sich mit ihrer Mutter in türkischer Sprache. Es war kein(e) Dolmetscher(in) anwesend.

Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und erteilte ihren Söhnen gegenüber den Zollorganen keine ausdrückliche Vollmacht zur Unterzeichnung des Zahlungsbelegs bzw des Rechtsmittelverzichts.

Das Zollorgan wusste im Zuge der Amtshandlung nicht, dass die Beschwerdeführerin weder schreiben noch lesen kann.

Nach Erstellung des Abgabenbescheides wurde der Block mit der Zahlungsbestätigung für eine Erledigung gem § 108 ZollR-DG zur Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichtes auf das Pult des "Rotkanals" gelegt. Der Zahlungsbeleg wurde nicht persönlich von der Beschwerdeführerin unterzeichnet.

Das Zollorgan konnte nicht sehen, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungsbestätigung unterschrieben hat.

Es wurde keine Niederschrift über einen mündlichen Rechtsmittelverzicht aufgenommen.

Nach vollständiger Bezahlung des Abgabenbetrages wurde das Goldarmband der Beschwerdeführerin übergeben.

Die Beschwerdeführerin hielt sich ab 2015 in Österreich laut Reisepassdaten wie folgt auf:

  • 2015 - 1,5 Monate

  • 2016 - 2 Monate

  • 2017 - 1 Monat

  • 2018 - 1 Monat

  • 2019 - 2 Monate

  • 2020 - 2 Monate

  • 2021 - 9 Monate

  • 2022 - 3 Monate

  • 2023 - 3 Monate

Der längere Aufenthalt im Jahr 2021 resultierte aus einem Krankenhausaufenthalt des Ehemannes. Dieser, wie auch die Beschwerdeführerin, waren an COVID-19 erkrankt.

Bei dem Goldarmband handelt es sich um ein persönliches, gebrauchtes Schmuckstück aus dem Drittland, welches die Beschwerdeführerin ständig bei sich trägt. Das Armband weist keine österreichische Punzierung auf, und es wurden bislang keine Eingangsabgaben für dieses Armband entrichtet.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insb unter Bedachtnahme auf die Inhalte der Stellungnahmen des Zollorgans und den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und Reisepassdaten.

Es wurde zudem Einsicht in das zentrale Melderegister genommen. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Für das Bundesfinanzgericht steht fest, dass der Rechtsmittelverzicht nicht persönlich von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde.

Dafür spricht einerseits, dass die Unterschrift im Reisepass der Beschwerdeführerin nicht ident mit der Unterschrift auf der Zahlungsbestätigung ist und andererseits, dass das amtshandelnde Zollorgan nicht gesehen hat, wer den Rechtsmittelverzicht persönlich unterzeichnet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass einer der Söhne der Beschwerdeführerin die Unterschrift geleistet hat.

Den Ausführungen des Vertreters, wonach die Beschwerdeführerin weder schreiben noch lesen könne, wird Glauben geschenkt, da das Bildungsniveau in der Türkei laut PISA-Studie weit unter dem europäischen Durchschnitt liegt und zudem bei Frauen (insb bei älteren Frauen) eine hohe Analphabetenrate gegeben ist (vgl zB Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Rolle der Frauen in der Türkei im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben, C 157 E/385 vom ). Die Unterschrift im Reisepass der Beschwerdeführerin weist zudem ein kindliches, eher unbeholfenes Schriftbild auf.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus den vorliegenden Reisepasseintragungen.

Laut Stellungnahme des Zollorgans bestand für diesen "kein Zweifel, dass Frau F*** die Erklärungen ihrer Söhne verstanden hat und auch sie persönlich unterzeichnete."

Im Zeitpunkt der Amtshandlung stellte sich dem Zollorgan somit überhaupt nicht die Frage über das Bestehen einer Anscheinsvollmacht. Die Beschwerdeführerin hat daher im Zeitpunkt der Amtshandlung keinen vom Zollorgan wahrgenommenen äußeren Tatbestand gesetzt, der die Behörde zur Annahme eines Bevollmächtigungsverhältnisses eines ihrer Söhne berechtigte.

Den Ausführungen des Vertreters, wonach es der türkischen Kultur entspreche ein derartiges Armband wie einen Ehering zu tragen, wird Glauben geschenkt. Zudem hat die belangte Behörde diesen Angaben nicht widersprochen.

Das Goldarmband ist durch ein Foto dokumentiert. Laut Abbildung sind keinerlei Beschädigungen erkennbar, die auf eine beabsichtigte Veränderung hindeuten könnten.

Rechtliche Beurteilung

Gem § 108 Abs 2 ZollR-DG kann sich eine Person, die hinsichtlich von in das Zollgebiet der Union verbrachten oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages von der Verfolgung eines Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 1.000 Euro beträgt und diese Person schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 42 ff) und auf einen Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Art 116 UZK verzichtet.

Es ist zunächst zu klären, ob der Rechtsmittelverzicht von der Beschwerdeführerin oder gegebenenfalls von einem bevollmächtigten Vertreter gültig abgegeben wurde.

Gem § 255 Abs 1 BAO kann auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Ein trotz Verzicht eingebrachtes Rechtsmittel ist gem § 255 Abs 3 BAO unzulässig.

Ein mündlich erklärter Verzicht ist nach § 87 Abs 1 BAO seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.

Legitimiert zum Rechtsmittelverzicht ist jeder, der beschwerdeberechtigt ist bzw im Fall eines Verzichtes vor Bescheiderlassung gegebenenfalls hiezu befugt wäre. Eine solche Verzichtserklärung kann auch von einem Bevollmächtigten wirksam abgegeben werden (vgl Ritz/Koran BAO7, § 255, Rz 3).

Gem § 84 Abs 4 BAO kann die Abgabenbehörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Als amtsbekannt ist eine Person auch dann anzusehen, wenn sie sich durch geeignete Urkunden über das im § 84 Abs 4 BAO geforderte Naheverhältnis zur vertretenen Partei ausweisen kann (vgl Ritz/Koran BAO7 § 83 Rz 9 letzter Satz mit Verweis auf Lager).

Grundsätzlich haben sich die Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Gem § 83 Abs 4 BAO kann von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Bestehen und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Eine solche Vertretungsbefugnis kann auch durch eine konkludente Handlung erteilt werden, wenn nämlich der Vollmachtgeber einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der für die Behörde iSd § 863 Abs 1 ABGB mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übriggelassen hat (vgl ).

Aus § 83 Abs 4 BAO ergibt sich jedoch keine Vermutung, die dort genannten Personen seien bevollmächtigt, sondern lediglich die Möglichkeit des Verzichts auf den Nachweis der Vollmacht (vgl Ritz/Koran BAO7, § 83 Rz 9).

Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, stellte sich im Zeitpunkt der Amtshandlung für das Zollorgan überhaupt nicht die Frage über das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht, da das handelnde Zollorgan laut eigenen Angaben davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet habe bzw auf den Analphabetismus der Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde vom aufmerksam gemacht wurde. Es kann daher auch während der Amtshandlung kein für die Behörde wahrnehmbarer Tatbestand gesetzt worden sein, der diese zur Annahme eines Bevollmächtigungsverhältnisses berechtigte. Dem Zollorgan war während der Amtshandlung eine etwaige Vertretung der Beschwerdeführerin durch einen ihrer Söhne nicht bewusst.

Da kein(e) Dolmetscher(in) in türkischer Sprache beigezogen wurde, konnte die Beschwerdeführerin ein allfälliges Vollmachtverhältnis der belangten Behörde auch nicht mündlich mitteilen.

Mangels vorliegender Vollmacht bzw Anscheinsvollmacht ist der vom Sohn der Beschwerdeführerin unterzeichnete Rechtsmittelverzicht nicht wirksam und die Beschwerde daher zulässig.

Gem Art 250 Abs 1 UZK können in der vorübergehenden Verwendung (nach Art 210 Buchst c UZK) für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringer oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen, unterliegen.

Art 250 Abs 2 UZK bestimmt:

"Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig wenn

a) keine Veränderungen der Waren beabsichtig ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,

b) die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,

c) der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,

d) die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind."

Gem Art 219 UZK-DA wird (iVm Art 250 Abs 2 Buchst d UZK) für Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt werden, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn es sich hierbei entweder um persönliche Gebrauchsgegenstände oder zu Sportzwecken verwendete Waren handelt.

Persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden sind alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände auf seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt. Hierzu gehört nach der erläuternden Liste in Anhang I zur Anlage B.6 des Instanbuler Übereinkommens auch persönlicher Schmuck (vgl Hölzle in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art 250 Rz 60).

Die Beschwerdeführerin ist seit mehreren Jahren in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Nach § 4 Abs 2 ZollR-DG ist der "normale Wohnsitz" oder der "gewöhnliche Wohnsitz" (mit Verweis auf § 26 BAO) einer natürlichen Person jener Wohnsitz, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Gem § 26 Abs 1 BAO hat jemand seinen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Gem § 26 Abs 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt iSd Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

Die Beschwerdeführerin hielt sich im Inland laut vorliegenden Reisepassdaten ab dem Jahr 2015 für jeweils 1 bis maximal 3 Monate (unter 185 Tage) auf. Lediglich im Jahr 2021 währte der Aufenthalt, aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes ihres Ehemannes in Österreich, 9 Monate.

Es kann daher nach den bereits zitierten Bestimmungen davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich bislang lediglich vorübergehend aufgehalten hat und sich der gewöhnliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin iSd § 4 Abs 2 ZollR-DG in der Türkei befindet.

Bei dem von der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise nach Österreich getragenem Goldarmband handelt es sich um einen persönlichen Gebrauchsgegenstand. Da die Beschwerdeführerin das Goldarmband ständig (einem Ehering gleich) am Körper trägt, war dieses auch zur Wiederausfuhr bestimmt. Ferner ist auszuschließen, dass eine Veränderung am Armband beabsichtigt war.

Nach Art 139 Abs 1 UZK-DA gelten die in Art 136 Abs 1 Buchst a bis d sowie Buchst h und i UZK-DA genannten Waren als konkludent zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden (vgl Hölzle in Wolffgang/Jatzke, UZK 2021, Art 250 Rz 14). Das Goldarmband der Beschwerdeführerin (als persönlicher Gebrauchsgegenstand bzw Ware nach Art 136 Abs 1 Buchst b UZK-DA) wurde daher durch bloßes Passieren der Zollstelle in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt.

Somit ist nach den oben zitierten Bestimmungen für die vorübergehende Verwendung des Goldarmbandes die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu gewähren.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf solche, die bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden () und solche, die im Unionsrecht eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung nicht über den Einzelfall hinausgehender Sachverhaltsfragen ab, die einer ordentlichen Revision nicht zugänglich sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 255 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 250 Abs. 2 Buchstabe d UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 139 Abs. 1 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom S. 1
Art. 136 Abs. 1 Buchstabe b UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom S. 1
Art. 219 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom S. 1
§ 255 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 84 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200016.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at