Keine Zurückweisung von Anbringen bei mangelhaften Eingaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid, mit dem der Antrag vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 zurückgewiesen wird, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei beschränkt steuerpflichtig und zur Antragsveranlagung als unbeschränkt steuerpflichtige Person gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 in der vorliegenden Form nicht berechtigt. Dem Zurückweisungsbescheid stehe eine neuerliche Antragstellung nicht entgegen. Damit der Antrag erledigt werden könne, müsse der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Formulare L1, L1i mit ausgefülltem Punkt 1 und Punkt 6 sowie das Formular E9, bestätigt vom Wohnsitzfinanzamt, übermitteln.
2. Der Beschwerdeführer hat mit dem am eingebrachten Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Er hat der Beschwerde das das ausgefüllte und vom Wohnsitzfinanzamt bestätigte Formular E9 beigefügt und ersucht, seine Steuererklärung neu zu beurteilen.
3. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit der Beschwerde habe der Beschwerdeführer nur das Formular E9, nicht aber das Formular L1i vorgelegt. Am 9. April habe der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2023 gestellt. Er habe das Formular L1i nicht vorgelegt. Der Bescheid 2023 vom mit Zurückweisung des Antrages vom sei rechtskonform und die Beschwerde daher abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer hat mit dem am eingebrachten Schreiben eine Beschwerde eingebracht, dieser die Formulare L1i und E9 beigefügt und ersucht, dass seine Steuererklärung so schnell wie möglich überprüft werde.
5. Die belangte Behörde hat das Schreiben vom als Vorlageantrag gewertet und die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Bericht vom zur Entscheidung vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zur Zurückweisung von Eingaben nicht berechtigt, wenn diese mangelhaft sind. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
2. Im Beschwerdefall war der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2023 mangelhaft, da gesetzlich geforderte Angaben (Formulare) fehlten. Damit war die belangte Behörde verpflichtet, ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO durchzuführen und nicht berechtigt, einen Zurückweisungsbescheid auszufertigen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.
III. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor, die Rechtslage ist eindeutig. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100274.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at