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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2024, RV/7100238/2024

Kostentragung zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe / aus öffentlichen Mitteln

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsvertretung, Adr2, über die Beschwerde vom , gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2021 bis einschließlich Oktober 2023 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der minderjährige Beschwerdeführer (kurz: Bf) stellte - vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe- Rechtsvertretung 1 - mit Schriftsatz vom , beim Finanzamt Österreich (kurz: FA) eingelangt am , den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 ab .

Mit Vorhalt vom ersuchte das FA unter Setzung einer Beantwortungsfrist um Vorlage einer Aufstellung, welche Beträge wann vom Kindesvater und von der Kindesmutter als Kostenersatz geleistet würden.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom wurde eine Bestätigung über die regelmäßigen Ausgänge des Bf mit seinem Vater und anderen Verwandten/Freunden übermittelt und zusätzlich Folgendes ausgeführt:
Regelmäßige Ausgänge bzw Besuche alleine würden bereits einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe begründen; die Leistung eines Beitrages zur Deckung der Kosten des Kindes durch Vater oder Mutter sei in diesem Fall obsolet.
Darüber hinaus besuche der Bf seit ein Vormodul über S GmbH (vgl beiliegende Bestätigung vom ).

Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom , beim FA eingelangt am , betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2021 abgewiesen, da die geforderten Unterlagen unter Missachtung der Mitwirkungspflicht gemäß § 119 BAO nicht übermittelt worden seien. Eine Familienleistung könne daher nicht ausgezahlt werden.
Der Briefumschlag zu diesem Bescheid weist einen Einlaufstempel des Magistrats der Stadt X, versehen mit dem Datum , auf.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf mit nachstehender Begründung Beschwerde ein:
Der Vorhalt des FA vom sei am Freitag, dem , der Vertretung des Bf zugestellt worden. Bereits am folgenden Werktag, dem , seien die notwendigen Auskünfte sowie die Kursbestätigung des Bf noch fristgerecht dem FA übermittelt worden.

Das FA wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und führte dazu begründend Folgendes aus:
Sei ein Kind bei keinem seiner Elternteile haushaltszugehörig, bestehe ein Eigenanspruch des Kindes nur dann, wenn kein Elternteil die Unterhaltskosten für sein Kind überwiegend trage. Leiste ein Elternteil seinem nicht haushaltszugehörigen Kind hingegen überwiegend Unterhalt, sei ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe ausgeschlossen, da in diesem Fall jenem Elternteil ein vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe zukomme, der überwiegend die Unterhaltskosten für sein Kind trage.
Sei ein Kind im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht, seien bei der Ermittlung der Unterhaltskosten die gesamten anfallenden Drittpflegekosten zu berücksichtigen.
Gemäß der Bestätigung des Magistrates der Stadt X sei der Bf bereits seit Juli 2021 im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht. Im Zuge der letzten Erledigung sei festgestellt worden, dass die Eltern keine regelmäßigen Kostenbeiträge zur Fremdunterbringung leisten würden.
Für den Fall, dass regelmäßige finanzielle Unterstützungen im Sinne eines Kostenersatzes nach § 30 B KJHG nicht erfolgen würden, komme subsidiär der Nachweis einer regelmäßigen Erbringung von Naturalunterhaltsleistungen seitens der unterhaltspflichtigen Eltern in Betracht. Wochenendbesuche im Rahmen von Heimfahrten der betroffenen Kinder zu ihren leiblichen Eltern samt Übernachtung bei den Eltern, die in regelmäßigen Abständen stattfänden, könnten als Naturalunterhaltsleistungen der Eltern angesehen werden und würden in Zweifelsfällen einen Eigenanspruch des Kindes begründen.
Im gegenständlichen Fall habe es aber auch keine Übernachtungen im Haushalt der Eltern (oder der Großeltern) gegeben, sondern nur Tagesausflüge. Da die dadurch entstandenen Aufwendungen der Eltern nicht als Naturalunterhaltsleistungen angesehen werden könnten, müsse spruchgemäß entschieden werden.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf dagegen einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) ein und führte ergänzend aus:
Auf die aktenkundige bzw nachgewiesene Tätigkeit des Bf (Bestätigung vom ) sei in der Beschwerdevorentscheidung nicht eingegangen worden: der Bf habe über S einen Kurs mit Taschengeldbezug besucht; derzeit erhalte er laut Aktenlage seit Arbeitslosengeld in noch unbekannter Höhe. Sowohl die Absolvierung eines Kurses mit Taschengeldbezug als auch der Bezug von Arbeitslosengeld begründe einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
Ergänzend werde ausgeführt, dass, selbst wenn ein Kind mit Eigeneinkommen keinen Kostenersatz leiste, es dennoch zur Mitfinanzierung seiner persönlichen Bedürfnisse beitrage, wie etwa Verpflegung und Kleidung, und gleiche dadurch zumindest teilweise diese finanziellen Mehrbelastungen selbst aus.
Kindern ohne Eigeneinkommen sei dies hingegen nicht möglich, weshalb hier zur Gänze die öffentliche Hand belastet werde.
Aus den erwähnten Gründen sei der Eigenanspruch des Bf gegeben.

Mit Schriftsatz vom wurde von Seiten des Bf dem FA ein eMail des AMS vom und eine Bezugsbestätigung vom übermittelt.

Mit Bericht vom legte das FA dem BFG die Beschwerde vor und hielt in der Stellungnahme im Wesentlichen fest, dass für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2023 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde, weil sich der Bf in einer sozialpädagogischen Einrichtung aufhalte, der Unterhalt zur Gänze aus den Mitteln der öffentlichen Hand getragen werde, von Seiten der Kindeseltern keine regelmäßigen Kostenbeiträge zur Fremdunterbringung geleistet, auch keine entsprechenden Naturalunterhaltsleistungen erbracht worden seien und letztlich der Bf während dieses Zeitraumes ebenfalls keinen Kostenbeitrag geleistet habe. Ab November 2023 beziehe der Bf Arbeitslosengeld, welches als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ausbezahlt werde. Somit leiste der Bf selbst einen Beitrag zu seinen Unterhaltskosten und werde der Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln finanziert, weshalb ab November 2023 ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Mit Vorhalt vom wendete sich das BFG an die Vertretung des Bf und hielt
hinsichtlich der vorgelegten Kursbestätigung der S GmbH vom Folgendes fest:
Dieser Bestätigung sei zwar zu entnehmen, dass der Bf ab das Vormodul (STAR light) von AusbildungsFIT STAR besucht habe und dass unter bestimmten Voraussetzungen ein "therapeutisches Taschengeld" ausbezahlt werde, es fehle aber ein Nachweis darüber, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer tatsächlich ein derartiges "therapeutisches Taschengeld" zugekommen sei. Es ergehe daher die Einladung, einen Nachweis über die tatsächliche Ausbezahlung eines therapeutischen Taschengeldes an den Bf (mit Angabe des Zeitraumes und der Höhe) nachzureichen. Gleichzeitig frage das BFG nach der gesetzlichen Grundlage für dieses "therapeutische Taschengeld" (§ 17 Abs 3 WMG?).
Zusätzlich werde eine weitere Aufstellung der Ausgänge bzw der Abwesenheiten des Beschwerdeführers von der sozialpädagogischen Einrichtung - in Ergänzung der bereits vorgelegten "Mag ELF - Elektronische Falldokumentation" - für die Zeit von bis Ende Dezember 2023 - jedenfalls versehen mit jenen Personen (Vater, Mutter, Großeltern), welche den Bf abgeholt hätten, und der Art des Ausganges - benötigt.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom wurde von Seiten des Bf angemerkt, dass er bereits seit Taschengeld beziehe. Die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab September 2022 erscheine daher als gerechtfertigt. Dieser Vorhaltsbeantwortung wurde eine ergänzte elektronische Falldokumentation betreffend Abwesenheiten des Bf von der sozialpädagogischen Einrichtung sowie Kursbesuchsbestätigungen beigelegt. Zudem wurde ein eMail vom angefügt, aus welchem hervorgeht, dass der Bf jedes Wochenende tageweise Kontakt zum Vater und zur Großmutter mütterlicherseits habe. Dieser habe immer am Samstag und am Sonntag stattgefunden. Zur Kindesmutter habe es in den vergangenen Monaten alle zwei Wochen am Samstag einen Kontakt in der Wohnung für eine Stunde gegeben.

In einem Auskunftsersuchen vom richtete sich das BFG an die S GmbH mit folgenden Fragen:
1. In welchem Zeitraum habe der Bf das Vormodul von AusbildungsFIT STAR besucht? Der Kursbestätigung vom sei ein Zeitraum von bis 29.Y.2023 zu entnehmen. Liege hinsichtlich des Datums des Beginns ein Schreibfehler vor?
2. Wann habe die Phase 2 begonnen?
3. In welchem genauen Zeitraum habe der Bf "therapeutisches Taschengeld" bekommen?
4. Wie hoch sei dieses "therapeutische Taschengeld" jeweils gewesen?
5. Wie sei die Auszahlung erfolgt; in bar oder mittels Überweisung (an wen sei überwiesen worden)?
6. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiere diese Auszahlung von "therapeutischen Taschengeld"?
7. In welchem Zeitraum habe der Bf einen Fahrtenzuschuss in Form von Fahrscheinen bekommen? Wie viele Fahrscheine seien es insgesamt gewesen und wieviel habe ein einzelner Fahrschein gekostet?
8. Laut Internetrecherche des BFG sei Voraussetzung für die Teilnahme am AusbildungsFit-Programm die Meldung beim Arbeitsmarktservice (https://www.infoservice.sozialministerium.at/detail/jugend-am-werk---produktionsschule-star, https://www.jaw.at/de/dienstleistungen/ausbildung/104/AusbildungsFit-STAR). Im Rahmen einer Abfrage im sozialversicherungsrechtlichen Auskunftsverfahren habe eine Anmeldung des Bf beim Arbeitsmarktservice lediglich für die Zeit von bis und ab festgestellt werden können.

In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens gemäß § 143 BAO teilte die S GmbH Folgendes mit:
ad 1 Der Bf habe das Vormodul von AusbildungsFit STAR von bis besucht. Bei der ersten Kursbestätigung liege tatsächlich ein Datumsfehler vor.
ad 2 Ab sei der Bf im Vormodul Phase 2 gewesen.
ad 3 Der Bf habe ab (Eintritt in Phase 2) therapeutisches Taschengeld erhalten.
ad 4 Im Jahr 2023 hätten die Jugendlichen pro anwesender Stunde 2,00 Euro Taschengeld erhalten. Die Jugendlichen könnten bis zu viermal pro Woche für jeweils einen Halbtag (bis zu 3,5 Stunden) anwesend sein.
ad 5 Die Auszahlung erfolge jeweils am Ende des Anwesenheitstages in bar. Die Jugendlichen würden die Übernahme mit ihrer Unterschrift bestätigen.
ad 6 Die Auszahlung des therapeutischen Taschengeldes sei Teil des AusbildungsFit-Konzepts des Sozialministeriumservices (https://www.sozialministeriumservice.at/Downloads/Umsetzungsregelungen_AusbildungsFit _2023.pdf ab S 32)
ad 7 Der Bf habe keine Fahrscheine erhalten, da er eine Jahreskarte gehabt habe. Grundsätzlich würde die Jugendlichen bei Vorlage von für die Rück- sowie Hinfahrt entwertete Fahrscheine diese durch neue Fahrscheine (a 2,40 Euro) ersetzt bekommen.
ad 8 Eine Meldung beim Arbeitsmarktservice sei erst vor dem Eintritt ins reguläre AusbildungsFit notwendig, da die Jugendlichen im regulären AusbildungsFit Deckung des Lebensunterhalts durch das AMS erhalten würden.

Über telefonische Rückfrage des BFG gab eine Mitarbeiterin der S GmbH, dass der Bf sehr zuverlässig und regelmäßig das Kursangebot während der gesamten Phase 2 genutzt habe und daher tatsächlich in den Genuss des therapeutischen Taschengeldes gekommen sei.

Mit Vorhalt vom brachte das BFG das bisher durchgeführte Vorhalteverfahren dem FA zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Der Amtsbeauftragte des FA meldete sich kurz nach elektronischer Zustellung dieses Vorhaltes telefonisch und ersuchte um genaue Ermittlung der Zeiträume, in denen der Bf tatsächlich das Kursangebot während der Phase 2 wahrgenommen habe, und um genaue Ermittlung der tatsächlichen Höhe des an den Bf ausbezahlten therapeutischen Taschengeldes.

Das BFG richtete daraufhin am ein weiteres Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO an die S GmbH und ersuchte für den Zeitraum bis um Vorlage einer Aufstellung über
1) die Tage und Stunden, an denen der Bf das Kursangebot wahrgenommen habe und
2) über die Höhe des für diese Tage jeweils ausbezahlten Taschengeldes
samt Belegen.

Mit Antwortschreiben vom legte die S GmbH eine Aufstellung der Anwesenheiten des Bf im Vormodul in der Phase 2 samt dem jeweils erhaltenen therapeutischen Taschengeld vor. Zusätzlich übermittelte sie auch die Kopien der unterschriebenen Anwesenheitslisten.

Mit Vorhalt vom übermittelte das BFG dem FA das Auskunftsverlangen des sowie das Antwortschreiben vom und räumte dem FA die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Am teilte das FA mit, dass grundsätzlich die Annahme eines Eigenanspruchs für den Zeitraum September 2023 bis November 2023 geteilt werde, sofern das Taschengeld tatsächlich von dritter Seite ausbezahlt worden sei (wovon im vorliegenden Fall wohl auszugehen sei). Angemerkt werde: für den Fall, dass das Taschengeld von der öffentlichen Hand an den Bf ausbezahlt worden wäre, würde trotzdem ein Beitrag durch die öffentliche Hand vorliegen und bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bf das durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass die Bezahlung eines therapeutischen Taschengeldes in den Monaten September 2023 bis November 2023 bestätigt und in der Auskunft vom unter Pkt 6 auf die rechtlichen Grundlagen der Ausbezahlung dieses Taschengeldes hingewiesen werde.

Laut telefonischer Auskunft vom wird auf eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens verzichtet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Beschluss des BG vom 02/22, 123, wurde die Obsorge für den am 07 geborenen Bf gemäß § 181 iVm § 211 ABGB im Bereich der gesamten Pflege und Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe für X übertragen.

Laut Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe X Rechtsvertretung 1 vom befindet sich der minderjährige Bf seit in Pflege und Erziehung der Stadt X. Diese Unterbringung verursacht der Stadt X Kosten von monatlich 2.400,00 Euro (80,00 Euro täglich).

Konkret wohnt der minderjährige Bf in der Wohngemeinschaft Str, Adr, einer sozialpädagogischen Einrichtung, wo er laut Auskunft des Zentralen Melderegisters in der Zeit von bis mit Nebenwohnsitz und seit mit Hauptwohnsitz gemeldet war bzw ist. In der Zeit von bis scheint als Hauptwohnsitz Adr1, mit dem Vater als Unterkunftsgeber, auf.

Von Seiten der leiblichen Eltern des Bf werden keine Unterhalts- bzw Kostenersatzbeiträge in Form von Geld zur Fremdunterbringung geleistet (vgl Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom ).

Die von Seiten des Bf vorgelegte elektronische Falldokumentation hinsichtlich der Abwesenheiten des Bf von der sozialpädagogischen Einrichtung lasst erkennen, dass der leibliche Vater, die leibliche Mutter sowie die Großmutter mütterlicherseits den Bf ab zu "Tagesausgängen" (sprich: ohne Übernachtung) abholte und zwar - hinsichtlich der Jahre 2021 bis 2023 - in nachstehend dargestelltem Ausmaß:

In der Zeit von bis besuchte der minderjährige Bf laut Auskunft der S GmbH vom das Vormodul (STAR light) von AusbildungsFIT STAR.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vormodul können laut Kursbestätigung der S GmbH vom bis zu 15 Stunden pro Woche das Kursangebot nutzen und ab der Phase 2 wird für einen zur Gänze absolvierten Vormittag (3,5 Stunden) oder Nachmittag (3,5 Stunden) 2,00 Euro pro Stunde "therapeutisches Taschengeld" ausgezahlt. Zusätzlich gibt es einen Fahrtenzuschuss (Fahrscheine).

Der Bf befand sich ab bis in der Phase 2 des Vormoduls und nutzte regelmäßig das Kursangebot, sodass ihm tatsächlich therapeutisches Taschengeld ausgezahlt wurde. Fahrtenzuschuss erhielt der Bf der Absolvierung des Vormoduls nicht, da er über eine Jahreskarte verfügte. Seit besucht der Bf AusbildungsFit STAR.

Der Bf erhielt an den nachstehend aufgelisteten Tagen Taschengeld in der angegebenen Höhe:

Laut einer Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice X Jugendliche I vom für die Zeit ab sind für den minderjährigen Bf folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw Behilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt:

Zusätzlich ergibt das Auskunftsverfahren des Arbeitsmarktservice mit Stand betreffend den Zeitraum ab ebenfalls, dass der minderjährige Bf seit November 2023 Geld vom Arbeitsmarktservice bezieht, wobei im November 2023 ein Betrag von 12,42 Euro und im Dezember 2023 ein Betrag von 385,02 Euro sowie im Jänner 2024 ein Betrag von 385,02 Euro ausbezahlt wurde.

In Österreich besteht die Sozialversicherung im engeren Sinn aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Sozialversicherung bietet Leistungen der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung an. (https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung.html, https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/rehabilitation/1/Seite.1170110.html)

Die Arbeitslosenversicherung besteht als vierte Sparte neben Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und wird nicht im System der Selbstverwaltung geführt, sondern durch das Arbeitsmarktservice, ein Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Arbeitslosenversicherung soll grundsätzlich das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern. (https://www.sv-erleben.at/leistungen/die-arbeitslosenversicherung)

Das Sozialministeriumservice ist eine Bundesbehörde, die ua Ausbildungshilfen und Förderungen zur Beruflichen Integration sowie Netzwerk Berufliche Assistenz (NEBA) als Dienstleistung anbietet. NEBA wird im Auftrag des Sozialministeriumservice durch externe Einrichtungen erbracht. Zu den NEBA-Leistungen zählt ua AusbildungsFit. (https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/rehabilitation/Seite.1170300.html, https://www.neba.at/)

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von Seiten der Kinder- und Jugendhilfe X erfolgten Angaben, sowie den vorgelegten und zitierten Unterlagen, aus der Auskunftserteilung durch die S GmbH, des Weiteren aus den Internetrecherchen des BFG und einer Abfrage im Zentralen Melderegister sowie im Auskunftsverfahren des Arbeitsmarktservice des BFG und ist als unbedenklich anzusehen.

2. Gesetzliche Grundlage

Anspruch auf Familienbeihilfe für eine im Abs 1 genannte Person hat gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Im Sinne dieses Abschnittes sind gemäß § 2 Abs 3 FLAG 1967 Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder.
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a ABGB).

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 6 Abs 1 FLAG 1967 minderjährige Vollwaise, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 BGBl I 77/2018 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). (Satz eins).

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Eltern haben gemäß § 231 Abs 1 ABGB zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet gemäß § 231 Abs 2 ABGB dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.

Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn gemäß § 232 ABGB die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes. Im Übrigen gilt der § 231 sinngemäß; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Großelternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgfaltspflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht gemäß § 181 Abs 1 ABGB, von wem es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat gemäß § 211 Abs 1 Satz eins ABGB die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Maßnahmen im Bereich der Obsorge zu beantragen (Satz eins).

Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen gemäß § 30 Abs 1 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (WKJHG 2013) volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.

Volle Erziehung umfasst gemäß § 30 Abs 2 WKJHG 2013 die Pflege und Erziehung der Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 44 Abs 6, in sozialpädagogischen Einrichtungen oder durch nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.

Die Kosten der vollen Erziehung und die Betreuung von jungen Erwachsenen gemäß § 33 sind gemäß § 36 Abs 1 WKJHG 2013, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den Eltern des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu ersetzen, soweit sie nach ihren Verhältnissen dazu im Stande sind (erster Satz).

Gemäß § 1 Ausbildungspflichtgesetz (APflG) regelt dieses Bundesgesetz die Verpflichtung zu einer Bildung oder Ausbildung für Jugendliche, welche die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben (Ausbildungspflicht).

Zweck dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 2 Abs 1 APflG, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftliche und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.

Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche gemäß § 3 APflG bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

Gemäß § 4 Abs 2 Z 5 APflG kann die Ausbildungspflicht ua erfüllt werden durch
die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.

Die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Abs 2 Z 5 bis 7 setzt nach § 4 Abs 3 APflG voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß § 14 Abs 2 vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder in deren Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (§ 10 Abs 3) anzuhören.

Das SMS hat gemäß § 8 Abs 1 APflG die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Ausbildungspflicht zu setzen sowie die Bürogeschäfte für die Steuerungsgruppe und den Beirat zu führen.

Das SMS kann sich gemäß § 8 Abs 2 APflG bei der (nicht hoheitlichen) Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

3. Rechtliche Beurteilung

Einleitend ist festzuhalten, dass die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (Vgl ).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob bzw in welchem Monat (beginnend mit August 2021) die Voraussetzungen für einen Eigenanspruch des minderjährigen Bf auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 in der Fassung BGBl I 77/2018 erfüllt sind.

Grundvoraussetzung für einen Eigenanspruch des Kindes gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 BGBl I 77/2018 ist, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht. Dies ist der Fall, wenn keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern und keine überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Eltern gegeben ist (vgl § 2 Abs 2 FLAG 1967). Dabei sind unter Eltern jene nach § 2 Abs 3 FLAG 1967, also zB auch die Großmutter, zu verstehen.

Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft an (vgl ).

Nach § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 gilt die Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht als aufgehoben. Ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des gemeinsamen Wohnens in diesem Zeitraum stellt das Gesetz bei einer vorübergehenden Abwesenheit die Fiktion auf, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt (Vgl ).

Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes gemäß § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 nur ein "vorübergehender" sein (vgl Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 145 f).

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine durchgehend zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) nicht mehr als vorübergehend angesehen werden. (Vgl ).

Befindet sich ein Kind im Rahmen der vollen Erziehung und Pflege in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe wird dieser dauernde Aufenthalt auch durch wiederholte Familienbesuche nicht unterbrochen, weil sie von vorneherein nur auf Zeit angelegt sind, sich jeweils bloß auf wenige Tage erstrecken und auch insgesamt von ihrer Dauer her in keinem Verhältnis zur Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung stehen (Vgl ).

Aus Pkt 1 Sachverhalt geht hervor, dass dem Bf die volle Erziehung im Sinne des § 30 Abs 1 und 2 WKJHG 2013 (vgl Pkt 2 gesetzliche Grundlagen) gewährt wird und dass sich seit sein (Neben- und sodann Haupt-) Wohnsitz ununterbrochen in der Wohngemeinschaft Str, Adr, befindet. In Anbetracht des dauerhaften Charakters des außerfamiliären Aufenthaltes, an dem die wiederholten Tagesausgänge insbesondere mit dem Vater und der Großmutter mütterlicherseits nichts ändern können, ist es zweifellos so, dass kein Fall des § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 vorliegt. Es besteht somit seit Beginn des Streitzeitraumes (August 2021) keine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs 2 FLAG 1967 zu den Eltern im Sinne des § 2 Abs 3 FLAG 1967.

Wenn ein Kind - wie im gegenständlichen Fall - wegen eines ständigen Aufenthaltes in einer sozialpädagogischen Einrichtung nicht gemäß § 2 Abs 2 iVm § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 haushaltszugehörig ist, könnte die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 dann zustehen, wenn von einem Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten getragen werden.

Die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend (= zu mehr als der Hälfte der Unterhaltkosten des Kindes) trägt, hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. (Vgl , mit der dort zitierten Rechtsprechung ).

Die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend getragen werden, hängt davon ab, ob überwiegend Geldunterhalt geleistet wurde. (Vgl Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 152, , ).

Pkt 1 Sachverhalt ist zu entnehmen, dass kein leiblicher Elternteil des Bf einen Geldunterhalt bzw einen Kostenersatzbeitrag leistet, sodass die überwiegende Kostentragung im Sinne des § 2 Abs 2 FLAG 1967 auszuschließen ist. Ein Hinweis darauf, dass beispielsweise die Großeltern Geldunterhalt leisten, besteht nicht.

Im Hinblick darauf, dass somit mangels Haushaltszugehörigkeit oder überwiegender Kostentragung keinem Elternteil ein Familienbeihilfenanspruch zusteht, bleibt ein allfälliger Eigenanspruch des Bf gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 zu prüfen.

Mit BGBl I 77/2018 wurde die im gegenständlichen Fall anzuwendende Fassung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 eingefügt. Den Gesetzesmaterialien zufolge sollten mithilfe dieser Gesetzesänderung die Anwendungsvoraussetzungen der Bestimmung- vor dem Hintergrund der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - präzisiert werden (vgl Begründung des Initiativantrages 386/A 26. GP 2):

"Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen.

Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.

Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist."

Nach der - in den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erwähnten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl , , , ).

Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten. (Vgl , mwN).

Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl etwa mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2020/16/0048, ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 (mit BGBl I 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl nochmals zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand ).

Kommt also im Fall einer Fremdunterbringung des Kindes aus Kinderschutzgründen die öffentliche Hand ihrer Verpflichtung zur Tragung der Unterhaltskosten nach, kann (lediglich) bei Kostenbeiträgen des Kindes oder der Elternteile, davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt des Kindes nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe getragen wird. (Vgl ).

Es besteht also ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des fremduntergebrachten Kindes, sofern ein regelmäßiger Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten eines Kindes vorliegt, da in diesem Fall die Unterhaltskostentragung die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt. Dieser Beitrag kann durch das Kind selbst erfolgen oder durch seine unterhaltspflichtigen Eltern. Der Gesetzgeber nennt dabei keine Mindestbeträge im Hinblick auf die Höhe dieses Beitrages. (Vgl ).

Im Hinblick auf die vorstehenden Rechtsausführungen ist im gegenständlichen Fall konkret zu prüfen, ob bzw wie lange oder in welchen Monaten beginnend mit August 2021 der Unterhalt des minderjährigen Bf zur Gänze durch die öffentliche Hand (aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe) getragen worden ist bzw ob und wie lange Kostenbeiträge des Bf, seines Vaters, seiner Mutter oder seiner Großmutter mütterlicherseits erfolgt sind.

Einleitend ist dazu nochmals festzuhalten, dass ein Kostenersatzbeitrag in Form von Geld von Seiten der Eltern unstrittig nicht erbracht wurde. Im Hinblick auf den Hinweis auf Naturalunterhalt durch das FA in der Beschwerdevorentscheidung vom und im Vorlagebericht vom ist auch darauf einzugehen, ob anlässlich der "Tagesausgänge" (ohne damit verbundene Übernachtungen) jeweils Kostenbeiträge in Form von Naturalunterhalt von Seiten der Eltern bzw der Großmutter mütterlicherseits geleistet wurde. (Vgl Pkt 1 Sachverhalt)

Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei dem Kostenersatzanspruch des Kinder- und Jugendhilfeträgers (vgl § 36 WKJHG 2013, Pkt 2 gesetzliche Grundlagen) nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, dennoch dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten haben, weshalb die Kostentragung nach bürgerlichem Recht, dh nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht erfolgt. (Vgl )

Im Fall der "Drittpflege", wenn also das Kind von keinem der beiden Elternteile gem § 231 Abs 2 Satz eins ABGB betreut wird, sind die beiden Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet und wird damit grundsätzlich Geldunterhalt geschuldet. Der von ihm geleistete Naturalunterhalt ist darauf im angemessenen Umfang anzurechnen. (Vgl , ).

Der zu leistende Geldunterhalt ist dann zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige auch - über das übliche Kontaktrecht hinaus - Naturalunterhalt leistet. Dabei ist aber nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des anderen Elternteils auszugehen. (Vgl )

Als üblich werden Kontakte von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also etwa 80 Tage im Jahr angesehen. Verpflegungs- und sonstige Leistungen während üblicher Besuchskontakte stellen keinen anrechenbaren Naturalunterhalt dar. Derartige Naturalleistungen haben keinen Unterhaltscharakter. (Vgl , Kolmasch in ABGB, Taschenkommentar, Schwimann/Neumayr, § 231 Rz 39).

Wie Pkt 1 Sachverhalt zu entnehmen ist, nahm die Mutter den Bf im Jahr 2021 (seit ) an 2 Tagen, im Jahr 2022 gar nicht und im Jahr 2023 an 4 Tagen im Rahmen eines "Tagesausganges" mit. Ein Überschreiten eines üblichen Besuchskontaktes lässt sich bei dieser Sachverhaltskonstellation ohne weiteres ausschließen. Ein Kostenbeitrag der Mutter in Form einer Naturalleistung mit Unterhaltscharakter kann somit zweifellos verneint werden.

Der Vater holte den Bf im Jahr 2021 (seit ) an 6 Tagen, im Jahr 2022 an 26 Tagen und im Jahr 2023 an 30 Tagen ab. Die Großmutter mütterlicherseits unternahm im Jahr 2021 (seit ) an 19 Tagen, im Jahr 2022 an 49 Tagen und im Jahr 2023 an 38 Tagen etwas mit dem Bf. (Vgl Pkt 1 Sachverhalt)

Da das vom Vater und der Großmutter mütterlicherseits wahrgenommene Kontaktrecht somit jeweils nicht über das übliche Maß hinausgegangen ist, haben die während des Tagesausgangs getätigten Aufwendungen einerseits des Vaters und andererseits der Großmutter keinen Unterhaltscharakter und sind nicht als zu berücksichtigender Kostenersatz zu qualifizieren. Nächtigungen waren mit diesen Kontakten nicht verbunden. Es liegt somit insoweit kein Kostenbeitrag des Vaters oder der Großmutter mütterlicherseits in Form eines Naturalunterhalts vor.

Im gegenständlichen Fall wurde kein Geldunterhalt von Seiten der Eltern des Bf geleistet. Die im Rahmen eines üblichen Besuchskontaktes erbrachten Betreuungsleistungen und die damit verbundenen Naturalleistungen haben keinen Naturalunterhaltscharakter. Für die Monate August 2021 bis Ende des Jahres 2023 ist somit ein Kostenbeitrag der Eltern oder der Großmutter mütterlicherseits auszuschließen.

Zu prüfen bleibt, ob der Bf selbst wegen des während der Teilnahme an der Phase 2 des Vormoduls zu AusbildungsFit erhaltenen therapeutischen Taschengeldes in den Monaten September 2023 bis November 2023 (vgl Pkt 1 Sachverhalt) regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt.

Laut der zitierten Begründung des Initiativantrages kann ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe gegeben sei, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (zB Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt (vgl auch , , ). Ein Eigenanspruch des Bf in den Monaten September 2023 bis November 2023 kommt demnach dann in Betracht, wenn das gegenständliche "therapeutische Taschengeld" als sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu qualifizieren ist (eine eigene Erwerbstätigkeit des Bf während dieser Zeit lag nicht vor).

Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche können sich aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie zusätzlich aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ergeben (vgl Pkt 1 Sachverhalt).

Hinsichtlich des im gegenständlichen Fall von der S GmbH an den Bf wegen der Teilnahme an der Phase 2 des Vormoduls von AusbildungsFit STAR ausbezahlten therapeutischen Taschengeldes lässt sich keine Grundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung finden. Das Angebot AusbildungsFit (inkl. Vormodul) gehört vielmehr laut den "Förderungsgrundlagen Projektförderungen" des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu den von dieser Regelung erfassten Projekten des "Netzwerk Berufliche Assistenz", welches vom Sozialministeriumservice (SMS) aufgrund des Ausbildungspflichtgesetzes (APflG) umgesetzt wird (vgl Pkt 1.3.5 Netzwerk Berufliche Assistenz (NEBA)), S 14 und Pkt 1.4.2 Sachlicher Geltungsbereich, S 17). Eine der nationalen Rechtsgrundlagen der "Förderungsgrundlagen Projektförderungen" ist das Ausbildungspflichtgesetz (APflG). Eine gesetzliche Grundlage für das Projekt AusbildungsFit (inkl. Vormodul) ist daher im Ausbildungspflichtgesetz (APflG) zu sehen und nicht in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

Gemäß § 8 APflG hat das SMS die erforderlichen institutionellen Maßnahmen zur Umsetzung der Ausbildungspflicht zu setzen und kann sich bei der (nicht hoheitlichen) Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen. Laut den "Förderungsgrundlagen Projektförderung" ist hinsichtlich der Durchführung derartiger Projekte - wie AusbildungsFit (inkl Vormodul) - zwingend ein Förderungsvertrag zwischen Sozialministeriumsservice und dem jeweiligen Förderungsnehmer abzuschließen (vgl Pkt 4.1 Vertragsabschluss, Pkt 4.2 Inhalt des Förderungsvertrags, S 42f). Förderungsnehmer kann eine öffentliche oder private Stelle, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Projekten betraut ist, sein (vgl Pkt 1.3.2 Förderungsnehmer, S 13). Die Zielgruppe der Jugendlichen umfasst ua Jugendliche, welche unter den Geltungsbereich gemäß § 3 APflG fallen (Pkt 1.3.4 Jugendliche, S 14). Mit der Umsetzung des Projektes AusbildungsFit (inkl. Vormodul) ist somit das SMS im Rahmen der nicht hoheitlichen Verwaltung betraut und das Projekt AusbildungsFit (inkl Vormodul) wird unter Heranziehung Dritter (Dienstleister) - im vorliegenden Fall unter Heranziehung der S GmbH - durch Abschluss privatrechtlicher Förderungsverträge verwirklicht.

Laut den "Förderungsgrundlagen Projektförderung" zählen zu den förderbaren Kosten Teilnehmerkosten: Zuschüsse zum Lebensunterhalt an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind national förderbar, sofern diese Personen nicht zu finanziellen Leistungen anderer Rechtsträger anspruchsberechtigt sind (zB Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.) bzw Unterstützungsleistungen von Dritten für die Dauer der Maßnahmenteilnahme bzw eines Lehrgangs zur Berufserprobung erhalten. Die Teilnehmerkosten für die Jugendlichen in den Vormodulen in AusbildungsFit-Projekten bilden gemäß der Verordnung (EU) 1046/2018 als "Unterstützungsgeld" eine zusätzliche förderfähige Kostenposition, die nicht im Pauschalsatz enthalten und zusätzlich zur Restkostenpauschale abrechenbar ist. Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten in den niederschwelligen Vormodulen der AusbildungsFit-Projekte als positiven Anreiz für eine aktive Teilnahme an den Maßnahmen ein "therapeutisches Taschengeld". Die Höhe des Taschengeldes beträgt 2,00 Euro pro Stunde nach Maßgabe der Umsetzungsregelungen "Arbeitsassistenz inkl. Vormodul". Als Nachweis für das Taschengeld ist eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterzeichnete Anwesenheitsliste zu führen. (Vgl Pkt 9.2.4 Teilnehmerkosten, Pkt 9.2.4.1 Teilnehmerkosten für Projektteilnehmer in Vormodulen von AusbildungsFit, S 95 f).

Der Anspruch, die Höhe und Auszahlungsmodalitäten des therapeutischen Taschengeldes im Vormodul zu AusbildungsFit sind also letztlich in den "Förderungsgrundlagen Projektförderungen" des BMSGPK geregelt. Der Anspruch auf "therapeutisches Taschengeld" beruht auf einem zwischen dem SMS und einem Dienstleister abgeschlossenen Förderungsvertrag, welcher seine gesetzliche Grundlage in § 8 APflG hat.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich also, dass der Bf keinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf die Bezahlung eines "therapeutischen Taschengeldes" hat, sondern die S GmbH aufgrund eines entsprechenden Vertrages mit dem SMS eine Förderung für die Umsetzung des Projektes AusbildungsFit (inkl. Vormodul) erhält, wobei die Fördermittel auch für die Ausbezahlung von therapeutischem Taschengeld vorgesehen sind. Mangels sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs des Bf auf therapeutisches Taschengeld vermittelt dieses keinen Eigenanspruch des Bf.

Ab erhielt der Bf allerdings Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, da er seit diesem Zeitpunkt AusbildungsFit STAR und nicht mehr das Vormodul besuchte. Im Monat November 2023 trat somit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein.

Das BFG kommt somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass der typische Lebensunterhalt des Bf (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) im Zeitraum August 2021 bis einschließlich Oktober 2023 zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt wurde und deshalb die Voraussetzungen für einen Eigenanspruch gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 nicht erfüllt sind.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung somit jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach-oder Rechtslage geändert hat. Über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus gilt ein solcher Bescheid solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert. (Vgl ).

Im Abweisungsbescheid vom wurde nur der Beginn des Streitzeitraumes "ab Aug. 2021" festgelegt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut dem auf dem Briefumschlag angebrachten Einlaufstempel des Magistrats der Stadt X am . Der bekämpfte Abweisungsbescheid gilt daher nach dem zuvor Gesagtem von August 2021 bis einschließlich Oktober 2023. Darüber hinaus entfaltet er keine Wirkung, da sich die Sachlage im November 2023 geändert hat. (Vgl Verfahrensgang, Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung)

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw handelt es sich um Tatfragen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100238.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at