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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2024, RV/1100198/2024

Kindermehrbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 den Familienbonus Plus sowie den Kindermehrbetrag für zwei Kinder und wurde dieser in Höhe von € 1.100,00 auch steuerlich berücksichtigt. Mit Beschwerde vom zog die Bf den Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für die beiden Kinder zurück. Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Familienbonus Plus in der Beschwerdevorentscheidung vom korrigiert, dies führte jedoch zu keiner Änderung der Einkommensteuer, da der Familienbonus Plus im Erstbescheid keine steuerliche Auswirkung hatte. In Folge einer nachträglichen Kontrolle des Einkommensteuerbescheides betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Kindermehrbetrages wurde die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und eine neue Beschwerdevorentscheidung vom erlassen. Dabei wurde der Kindermehrbetrag für beide Kinder nicht gewährt, da der Bf weder der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht noch die auf die Einkünfte ihres Ehegatten entfallende Tarifsteuer weniger als € 1.100,00 beträgt. Dagegen brachte die Bf am einen Vorlageantrag betreffend den Kindermehrbetrag ein und brachte vor, dass sie im strittigen Jahr 2023 mindestens 30 Tage gearbeitet habe und die Tarifsteuer bei ihr auch nicht überschritten worden sei. Da sie in der ersten Jahreshälfte nur das Einkommen ihres Mannes hatten und die Bf im September wieder zu arbeiten begonnen habe, stünde ihr der Kindermehrbetrag zu.

Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehegatten sowie den beiden gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die Bf erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr 2023 nichtselbständige Einkünfte als Angestellte im Zeitraum September bis Dezember. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte betrug € 4.829,28. Ihr Ehegatte erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 33.053,20.

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und aus Abfragen im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Im Veranlagungsjahr 2023 besteht gemäß § 33 Abs 7 EStG 1988 für Steuerpflichtige, die zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 erzielen, bei Vorhandensein eines Kindes Anspruch auf den Kindermehrbetrag unter folgenden Voraussetzungen:

  • Wenn eine errechnete Tarifsteuer unter € 550,00 vorliegt UND der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
    ODER

  • wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer JEWEILS weniger als € 550,00 beträgt.

Der Betrag von € 550,00 kommt bei einem Kind zur Anwendung und erhöht sich für jedes weitere Kind gem § 106 Abs 1 EStG 1988 um den Betrag von € 550,00.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-) Partner iSd § 106 Abs 3 EStG 1988 Einkünfte von höchstens € 6.312,00 jährlich erzielt.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs 7 lit a EStG 1988 wäre daher, dass die Tarifsteuer der Bf weniger als € 1.100,00 beträgt UND ihr der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Die Tarifsteuer der Bf liegt zwar unter diesem Grenzbetrag, jedoch steht ihr der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, insbesondere da die Einkünfte ihres Gatten die hierfür maßgebliche Grenze von € 6.312,00 jährlich übersteigen. Der Kindermehrbetrag steht daher gemäß § 33 Abs 7 lit a EStG 1988 nicht zu.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs 7 lit b EStG 1988 wäre, dass sowohl bei der Bf als auch bei ihrem Ehegatten die Tarifsteuer jeweils weniger als € 1.100,00 beträgt. Nachdem die Tarifsteuer des Ehegatten jedoch weit über dem Grenzbetrag liegt, kann der Kindermehrbetrag mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs 7 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden.

Bemessungsgrundlagen und Höhe der festgesetzten Abgabe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Lohnzettel
4.961,28
Pauschbetrag für Werbungskosten
- 132,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
4.829,28
Einkommen
4.829,28
Die Einkommensteuer gem § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt:
0 % von 4.829,28

0,00
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
0,00
Verkehrsabsetzbetrag
- 1.105,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
- 1.105,00
Erstattung:
SV-Beiträge in Höhe von 552,50 €
Davon erstattungsfähig gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988


- 552,50
Erstattungsbetrag gesamt
- 552,50
Einkommensteuer
- 552,50
Anrechenbare Lohnsteuer
- 63,60
0,10
Festgesetzte Einkommensteuer
- 616,00

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl mwN).

Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100198.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at