Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2024, RV/7100639/2024

Werbungskosten, Sonderausgaben und Familienleistungen eines Politikers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Amstetten, Melk, Scheibbs, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2019 und 2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der ***3*** GmbH ( - ), der Gemeinde ***8*** ( - ), der ***4*** GmbH ( - ) sowie der Pensionsversicherungsanstalt ( - ).

Im Streitjahr 2020 bezog der Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Gemeinde ***8*** ( - ), der ***4*** GmbH ( - ) sowie der Pensionsversicherungsanstalt ( - ).

Mit Erinnerung vom wurde der Bf. zur Übermittlung der Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2019 und 2020 bis spätestens aufgefordert.

Nach zweimaliger Fristverlängerung reichte der Bf. die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 am elektronisch ein. In der Folge setzt die belangte Behörde die Einkommensteuer 2019 mit Bescheid vom in der Höhe von 9.284,00 Euro fest.

Da die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 selbst nach fünf-facher Fristverlängerung noch nicht eingereicht wurde, setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2020 in der Höhe von 10.229,00 Euro amtwegig fest.

In der Beschwerde vom (Mängelbehebung vom ) gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 beantragt der Bf. die Berücksichtigung von:

Sonderausgaben: Versicherungsprämien in der Höhe von 1.003,50 Euro, Wohnraumschaffung/-sanierung in der Höhe von 2.920,00 Euro sowie

Werbungskosten: Pendlerpauschale in der Höhe von 372,00 Euro, Pendlereuro in der Höhe von 14,00 Euro, beruflich veranlasste Reisekosten in der Höhe von 4.216,79 Euro, sonstige Werbungskosten in der Höhe von 1.952,91 Euro, Familienbonus Plus für den Sohn ***5*** (geb. ***6***, VNr ***7***) sowie den Unterhaltsabsetzbetrag.

In der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 beantragt der Bf. die Berücksichtigung von:

Sonderausgaben: Versicherungsprämien in der Höhe von 1.043,40 Euro, Wohnraumschaffung/-sanierung in der Höhe von 6.605,58 Euro sowie

Werbungskosten: Pendlerpauschale in der Höhe von 372,00 Euro, Pendlereuro in der Höhe von 14,00 Euro, beruflich veranlasste Reisekosten in der Höhe von 747,24 Euro, sonstige Werbungskosten in der Höhe von 522,80 Euro, Familienbonus Plus für den Sohn ***5*** (geb. ***6***, VNr ***7***) sowie den Unterhaltsabsetzbetrag.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Hinblick auf das Vorliegen von Steuererklärungen seitens der belangten Behörde keine Schätzung vorzunehmen sei.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte die belangte Behörde für das Streitjahr 2020 um Vorlage des Beschlusses des Jugendamtes sowie eines Zahlungsnachweises der Unterhaltszahlungen.

Betreffend die beantragten Sonderausgaben wurde um Vorlage der Belege sowie einer Kostenaufstellung ersucht, wie sich die Gesamtsumme zusammensetze. Insbesondere seien für die Berücksichtigung der Versicherungsprämien Versicherungsbestätigungen vorzulegen, bei Weiterversicherung/Nachkauf von Versicherungszeiten seien die Vorschreibung und ein Zahlungsbeleg vorzulegen, bei den geltend gemachten Steuerberatungskosten sei eine Rechnung und ein Zahlungsbeleg vorzulegen, bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Wohnraumschaffung sei die Art des Aufwandes darzustellen und seien entsprechende Nachweise (Rechnungen und Zahlungsbelege, Darlehensunterlagen zu Hausbau, Haus- oder Wohnungskauf, Rückzahlung an Wohnbaugenossenschaft, usw.) vorzulegen, bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Wohnraumsanierung seien Rechnungen inklusive Montagebestätigungen vorzulegen und die Maßnahmen zu erläutern (z.B. Zahlungsbeleg ***BF1StNr1***).

Betreffend die geltend gemachten Werbungskosten seien Kopien der Belege und eine Kostenaufstellung mit genauer Aufteilung der Kosten nach Themen sortiert vorzulegen. Jeder Kostenpunkt müsse Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen.

Der Bf. wurde zudem ersucht, seinen beruflichen Aufgabenbereich mitzuteilen, den Zusammenhang der Ausgaben mit seinem Beruf darzustellen sowie die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung zu begründen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, ob Arbeitgeber oder Förderstellen ganz oder teilweise Kostenersatz geleistet hätten und diesfalls die Höhe bekannt zu geben.

Bei den geltend gemachten Fahrtkosten seien folgende Unterlagen vorzulegen: Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Mitfahrgelegenheit sei die Anzahl der Fahrten sowie die berufliche Veranlassung bekannt zu geben und einen Nachweis der angefallenen Kosten vorzulegen.

Bei der Benützung des eigenen KFZ sei der genaue Streckenverlauf inklusive Anfangs- und Endadresse, Datum, Uhrzeit und der berufliche Zweck (zB. in Form eines Fahrtenbuches) bekannt zu geben.

Bei den beantragten Verpflegungsmehraufwendungen wie Tagesgelder, Diäten bzw. Nächtigungskosten (Hotel) sei ein Nachweis der Art und Dauer der beruflichen Veranlassung je Reise, Beginn und Ende (Datum und Uhrzeit) je Reise sowie die Zielort(e) inklusive Verweildauer an jedem Zielort bekannt zu geben.

Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur bedürfe es einer Aufstellung mit Anschaffungstag, Buchtitel und Einzelpreis sowie einer Erklärung der beruflichen Notwendigkeit und Verwendung je Buchtitel.

Betreffend das geltend gemachte Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro wurde um Übermittlung eines Ausdruckes aus dem Pendlerrechner je Arbeitgeber ersucht.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis .

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis .

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis .

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis .

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis .

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis .

Parallel dazu ersuchte die belangte Behörde mit Ergänzungsersuchen vom für die Streitjahre 2019 und 2020 um Nachreichung eines Fahrtenbuches sowie im Hinblick auf die geltend gemachten Werbungskosten um Vorlage einer detaillierten Aufstellung und der entsprechenden Belege.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis .

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis .

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis .

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis .

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde das Fristverlängerungsansuchen vom zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens mit der Begründung ab, dass es sich bereits um das siebente Fristverlängerungsansuchen handle und die bisher gewährte Fristverlängerung als ausreichend angesehen werde. Im Falle der Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In Ermangelung der Beantwortung der Ergänzungsersuchen wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2019 und 2020 mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In der mündlichen Verhandlung vom brachte der steuerliche Vertreter des Bf. vor, dass die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt worden sei und auch die entsprechenden Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht worden seien. Darüber hinaus seien der belangten Behörde alle angeforderten Belege für die geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben am übermittelt worden. Der steuerlich Vertreter legte die genannten Belege vor und sie wurden zum Akt genommen. Darauf ersichtlich ist ein Einschreibestempel der Post mit dem Datum .

Zu den vielen Fristverlängerungsansuchen wurde ausgeführt, dass der Bf. das Amt des Bürgermeisters nur nebenberuflich ausübe und des Weiteren viele Gerichtsverfahren im Bauverfahren mit seiner Nachbarin zu führen habe. Auf die Schwierigkeiten des Covid-Jahres wurde ebenfalls hingewiesen.

Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass keinerlei Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht worden seien und die Belege in Beantwortung der beiden Ergänzungsersuchen nicht beim Finanzamt eingegangen seien und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Abschließend verzichtet der steuerliche Vertreter auf die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stimmt einer Einzelrichterentscheidung zu.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. für die Veranlagung der Einkommensteuer 2020 anstelle der einzelnen Werbungskosten die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschale für Politiker.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. für die Veranlagung der Einkommensteuer 2019 ein Fahrtenbuch sowie detaillierte Aufstellungen und die entsprechenden Belege für Spenden und sonstige Werbungskosten, Reisekosten und Diäten sowie Sonderausgaben.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde die Eingabe des Bf. an die belangte Behörde weitergeleitet, welche mit Eingabe vom dazu Stellung bezog.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. schließlich noch eine Aufstellung der Sonderausgaben für die Jahre 2019 und 2020 sowie die entsprechenden Belege für die geltend gemachten Aufwendungen für Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung und -sanierung sowie Zinsen und Porti. Des Weiteren übermittelte der Bf. eine Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros für die streitgegenständlichen Jahre. Bezugnehmend auf den für seinen Sohn ***5*** (geb. ***6***) geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus übermittelte der Bf. den Scheidungsvergleich vom , wonach der Bf. verpflichtet ist, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit seines Sohnes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist Bürgermeister der Gemeinde ***8*** und bezog im Streitjahr 2019 neben seinen nichtselbständigen Bürgermeister Einkünften (1.1. - ) weitere nichtselbständige Einkünfte der ***3*** GmbH (1.1. - ), der ***4*** GmbH (1.9. - ) und der Pensionsversicherungsanstalt (Zeitraum 31.12. - ).

Der Bf. beantragte die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:

Kilometergelder

Der Bf. war im Streitjahr Zulassungsbesitzer eines Kfz der Marke *** mit dem behördlichen Kennzeichen ***9*** und nütze dieses Fahrzeug im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch für beruflich veranlasste Fahrten. Laut vorgelegtem Fahrtenbuch hat der Bf. im Streitjahr mit dem zu dienstlichen Zwecken verwendeten Pkw 8.822 km zurückgelegt und beantragt die Berücksichtigung von Kilometergeldern in der Höhe von 3.774,96 Euro.

Beruflich veranlasste Reisekosten und Diäten

Der Bf. hat im Streitjahr beruflich veranlasste Reisen zu und von politischen Veranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 264,75 Stunden getätigt und macht dafür Reisekosten (Tagesdiäten) in der Höhe von 374,55 Euro als Werbungskosten geltend.

Sonstige Werbungskosten

Bei den seitens des Bf. im Streitjahr 2019 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten im Ausmaß von insgesamt 2.978,03 Euro handelt es sich um Bewirtungsspesen, Aufwendungen für Blumenspenden und Mitgliedsbeiträge.

Pendlerpauschale in der Höhe von 372 Euro sowie Pendlereuro in der Höhe von 14 Euro

Der Bf. beantragte die Berücksichtigung folgender Sonderausgaben:

Versicherungsprämien für die Lebensversicherung mit der Polizzennummer ***10*** in der Höhe von 1.003,50 Euro

Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung in der Höhe von 6.104,95 Euro

Zinsen, Porto und Spesen in der Höhe von insgesamt 1.024,05 Euro

Der Bf. beantragte die Berücksichtigung folgender Familienleistungen:

Für seinen Sohn ***5*** (geb. ***6***) beantragt der Bf. die Berücksichtigung des Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag.

Im Streitjahr 2020 bezog der Bf. neben seinen nichtselbständigen Bürgermeister Einkünften (1.1. - ) weitere nichtselbständige Einkünfte der ***4*** GmbH (1.1. - ) und der Pensionsversicherungsanstalt (Zeitraum 31.12. - ).

Der Bf. beantragte die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschale für Politiker.

Der Bf. beantragte die Berücksichtigung folgender Sonderausgaben:

Versicherungsprämien iHv 1.043,40 Euro

Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung iHv 6.605,58 Euro

Der Bf. beantragte die Berücksichtigung folgender Familienleistungen:

Für seinen Sohn ***5*** (geb. ***6***) beantragt der Bf. die Berücksichtigung des Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und ergeben sich aus den seitens des Bf. vorgelegten Aufstellungen, Belegen und Nachweisen. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abzugsfähig.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Aufteilungsverbot).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden.

Dies gilt vor allem dann, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit die Überprüfung eines entsprechenden Vorbringens des Steuerpflichtigen entweder unmöglich ist oder nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar wäre ().

Veranlagungsjahr 2019

1. Werbungskosten

1.1. Km-Gelder

Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 stellen auch Kosten für beruflich veranlasste Fahrten dar. Eine beruflich veranlasste Fahrt liegt bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch seine Funktion bedingten Fahrten vor (Wiesner/Grabner/Knecht/Wanke, EStG, Rz 31 zu § 16, m.w.N.).

Verwendet der Steuerpflichtige einen privaten PKW, so kann er Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn er keinen Kostenersatz nach § 26 Z 4 EStG erhält (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar, § 16 Tz 220). Fahrtkosten für beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind an sich in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei KfZ-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in aller Regel zu einem zutreffenden Ergebnis führt (Bundesfinanzgericht , RV/2100466/2012). Der Nachweis der Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (; ). Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt sein (Doralt, aaO, § 16 Tz 220); es müssen jedenfalls folgende Daten festgehalten werden ():

•Datum der Fahrt;

•Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt und die Fahrtstrecke in Kilometern;

•Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer;

•Ausgangsort und Zielort jeder Fahrt;

•Reiseweg, und zwar so, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann;

•Zweck jeder einzelnen Fahrt. Wenn im Zuge einer einheitlichen beruflichen Fahrt mehrere Kunden besucht werden, so ist der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis, etwa "Kundenbesuche", ist als Zweckangabe jedenfalls zu vage.

Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich ist, wenn also die Aufzeichnungen mit einem vertretbaren Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sind ().

Bei Anwendung dieser gesetzlichen und judikativen Vorgaben auf den gegenständlichen Fall zeigt sich, dass die vom Bf. vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch genügen. Folglich waren sowohl die 8.822 beruflich bedingten Kilometer selbst, als auch die mittels amtlichem KM-Geldes geltend gemachten Fahrzeugkosten in der Höhe von 3.774,96 Euro glaubwürdig und als Werbungskosten anzuerkennen.

1.2. Reisekosten und Diäten

Der Bf. hat Fahrtkosten und Diäten (Verpflegungsmehraufwand) geltend gemacht.

Fahrtkosten sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn ihre berufliche Veranlassung und die tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecken mit einwandfreien Nachweisen belegt werden. Der berufliche Zweck und die Fahrtstrecken müssen eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies ist schon im Hinblick darauf erforderlich, dass gleichartige Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht (vgl. ).

Die dem Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken dienenden Aufzeichnungen müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass solche Aufzeichnungen zeitnah und in geschlossener Form geführt werden.

Die vom Bf. vorgelegten Aufstellungen sind entsprechend der vorstehenden Erwägungen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der darin angegebenen Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken geeignet, sodass die geltend gemachten Reisekosten und Diäten in der Höhe von 374,55 Euro als Werbungskosten anzuerkennen waren.

1.3. Sonstige Werbungskosten

a. Bewirtungsspesen

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter ist eine überwiegende berufliche Veranlassung (). In sinngemäßer Anwendung der zu Vertretern entwickelten Grundsätze ist eine überwiegende berufliche Veranlassung anzunehmen, wenn die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung erfolgt oder es sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.) handelt, aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist.

Diese beruflich veranlassten Bewirtungsspesen sind im Ausmaß von 50% abzugsfähig. Betrieblich/beruflich veranlasste Bewirtungsspesen sind (zur Hälfte) abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (siehe § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988). Ist dies nicht der Fall, liegen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor. Werbung bedeutet Produkt- oder Leistungsinformation (siehe ; ). Die in § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben greift nicht nur bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden durch einen Unternehmer, sondern gleichermaßen bei einer Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteilwerden lässt. Die Aufwendungen müssen aber der Werbung für das politische Amt des Steuerpflichtigen dienen und die berufliche Veranlassung muss bei weitem überwiegen (vgl. ). Steht eine derartige Bewirtung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, dass also der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (). Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, können nur als werbeähnlich, somit als nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (; ).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bewirtung anlässlich politischer Veranstaltungen, wie der Bf. in den vorgelegten Belegen nachgewiesen hat, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig sind. Von den anerkannten Bewirtungsspesen in der Höhe von 2.822,29 Euro sind somit Werbungskosten in der Höhe der Hälfte zu berücksichtigen.

Unter den eingereichten Belegen befinden sich aber auch Rechnungen für Blumenspenden und Mitgliedsbeiträge.

b. Blumenspenden

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen freiwillige Zuwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben (an nicht gesetzlich Unterhaltsberechtigte), denen keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden; sie sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind, oder wenn freiwillig eine verpflichtende Vereinbarung, etwa in Form eines Vergleichs, eingegangen wurde (vgl. ). Spenden sind freiwillige Zuwendungen im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG und damit als Werbungskosten nicht abzugsfähig.

Pokale und gleichartige Sachspenden haben zur Herstellung eines entsprechenden Werbecharakters die Namensaufschrift des Spenders und die Funktionsbezeichnung (zB "Abg. z. NR") zu tragen (; ). Aufwendungen eines politischen Mandatars für Weihnachtsgeschenke und Blumensträuße hingegen dienen der Hebung des gesellschaftlichen Ansehens und sind nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Sie sind nicht den berufsspezifischen Sachspenden (z.B. Pokalen) gleichzuhalten, da bei kleinen Sachgeschenken der Gedanke der persönlichen Zuwendung und Anerkennung im Vordergrund steht und der dem Spendenbegriff inhärente Unterstützungs- und Förderungsgedanke gänzlich fehlt.

Die vom Bf. geleisteten und geltend gemachten Blumenspenden in der Höhe von 107,99 Euro sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

c. Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge an politische Parteien, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Rz 31).

Der geltend gemachte SPÖ Mitgliedsbeitrag in der Höhe von 37,75 Euro war daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

1.4. Pendlerpauschale und Pendlereuro

Der Bf. hat den Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro nachgewiesen, sodass diese Werbungskosten zu gewähren sind.

2. Sonderausgaben

2.1. Versicherungsprämien

Bei den Lebensversicherungen wird grundsätzlich zwischen einer Ablebensversicherung und einer Erlebensversicherung unterschieden, wobei es sich bei der Erlebensversicherung um eine Kapitalversicherung oder um eine Rentenversicherung handeln kann, bei welcher das Geld spätestens am Ende der Versicherungslaufzeit entweder als Einmalzahlung oder optional als Rente ausbezahlt wird.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind jedoch nur dann begünstigt, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist (§ 18 Z 2 S 5). Für diese Verträge besteht auch keine Mindestbindungsfrist zwischen Abschluss und erster Rentenzahlung (vgl. Jakom, § 18 Tz 35).

Wie aus der vorgelegten Versicherungspolizze hervorgeht, handelt es sich bei der seitens des Bf. geltend gemachten Personenversicherung um eine Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (klassische Lebensversicherung), in welcher eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart wurde.

Die im Jahr 2019 geleisteten Versicherungsbeiträge in der Höhe von 1.003,50 Euro (siehe Bestätigung der ***11*** Versicherung über Personenversicherungen für das Jahr 2019 vom ) waren daher als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

2.2. Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung

Gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 sind unter anderem folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen:

Z 3 "Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist (lit. a und d):

….

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten."

Werden Ausgaben zur Wohnraumschaffung mittels Aufnahme von Darlehen finanziert, liegen Sonderausgaben erst nach Maßgabe und im Zeitpunkt der Rückzahlung vor. Diese Bestimmung erfasst nicht nur Darlehen im engeren Sinn, sondern Fremdmittel jeder Art. Begünstigt sind Zinsen selbst dann, wenn vorerst noch keine Tilgung des Kapitalanteils erfolgt (vgl. Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 18 Rz 96).

Da sachverhaltsmäßig unstrittig davon auszugehen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum vorlagen, der zugrundeliegende Darlehensvertrag vor dem abgeschlossen wurde und die tatsächliche Rückzahlung des Darlehens nachgewiesen wurde, sind die Kreditrückzahlungen in der Höhe von 6.104,95 Euro sowie die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen wie Kreditzinsen und Porti in der Höhe von 1.024,05 Euro gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 als Sonderausgabe bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen.

3. Familienleistungen

Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ist u.a., dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet unter Zutreffen von weiteren angeführten Voraussetzungen (Leistung für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehöriges Kind oder für ein Kind, für welches weder dem Leistenden noch dem jeweils nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird).

Aus dem seitens des Bf. vorgelegten Scheidungsvergleich vom geht hervor, dass den Bf. die Verpflichtung trifft, für seinen nicht dem Haushalt des Bf. zugehörigen Sohn ***5*** (geb. ***6***) bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit einen Unterhalt zu leisten. Da der Bf. die entsprechenden Zahlungsnachweise für den im Scheidungsvergleich festgesetzten Unterhalt für das Jahr 2019 erbracht hat, steht die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG zu.

Steht für ein Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Familienbeihilfenberechtigte und/oder der Unterhaltsleister den Familienbonus Plus beantragen. Da die Familienbeihilfe zwar von der Ex-Gattin des Bf. bezogen wurde, diese den Familienbonus plus für den Sohn jedoch nicht in Anspruch genommen hat, steht dem Bf. als Unterhaltsleistenden der Familienbonus plus zu.

Veranlagungsjahr 2020

1. Werbungskosten

Der Bf. beantragt für das Streitjahr 2020 die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschale für Politiker.

Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen.

§ 17 Abs. 6 EStG 1988 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen.

Dieser Ermächtigung entsprechend erging die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 (im Folgenden kurz: VO), die in ihrem § 1 normiert:

"Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

[...]

10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung

15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen."

Da es sich nach der eindeutigen Anordnung in § 16 Abs. 3 EStG 1988 beim Werbungskostenpauschbetrag von 132 Euro jährlich um einen Jahresbetrag handelt, der von der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen ist, und daher auch dann nur einmal gebührt, wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen steht (vgl. Doralt, EStG, § 16 Tz 217 ff; Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Abs. 3 EStG 1988, Tz 2) und auch § 1 der VO bestimmt, dass die pauschalen Werbungskosten anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 festgelegt werden, steht fest, dass der Bf. das von ihm für das Streitjahr 2020 beantragte Werbungskostenpauschale nur anstelle des allgemeinen Werbungskostenpauschbetrages beanspruchen kann.

2. Sonderausgaben

2.1. Versicherungsprämien

Bei den Lebensversicherungen wird grundsätzlich zwischen einer Ablebensversicherung und einer Erlebensversicherung unterschieden, wobei es sich bei der Erlebensversicherung um eine Kapitalversicherung oder um eine Rentenversicherung handeln kann, bei welcher das Geld spätestens am Ende der Versicherungslaufzeit entweder als Einmalzahlung oder optional als Rente ausbezahlt wird.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind jedoch nur dann begünstigt, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist (§ 18 Z 2 S 5). Für diese Verträge besteht auch keine Mindestbindungsfrist zwischen Abschluss und erster Rentenzahlung (vgl. Jakom, § 18 Tz 35).

Wie aus der vorgelegten Versicherungspolizze hervorgeht, handelt es sich bei der seitens des Bf. geltend gemachten Personenversicherung um eine Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (klassische Lebensversicherung), in welcher eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart wurde.

Die im Jahr 2020 geleisteten Versicherungsbeiträge in der Höhe von 1.043,40 Euro waren daher als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

2.2. Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung

Gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 sind unter anderem folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen:

Z 3 "Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist (lit. a und d):

….

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten."

Werden Ausgaben zur Wohnraumschaffung mittels Aufnahme von Darlehen finanziert, liegen Sonderausgaben erst nach Maßgabe und im Zeitpunkt der Rückzahlung vor. Diese Bestimmung erfasst nicht nur Darlehen im engeren Sinn, sondern Fremdmittel jeder Art. Begünstigt sind Zinsen selbst dann, wenn vorerst noch keine Tilgung des Kapitalanteils erfolgt (vgl. Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 18 Rz 96).

Da sachverhaltsmäßig unstrittig davon auszugehen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum vorlagen, der zugrundeliegende Darlehensvertrag vor dem abgeschlossen wurde und die tatsächliche Rückzahlung des Darlehens nachgewiesen wurde, sind die Kreditrückzahlungen in der Höhe von 6.605,58 Euro gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 als Sonderausgabe bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen.

3. Familienleistungen

Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ist u.a., dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet unter Zutreffen von weiteren angeführten Voraussetzungen (Leistung für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehöriges Kind oder für ein Kind, für welches weder dem Leistenden noch dem jeweils nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird).

Aus dem seitens des Bf. vorgelegten Scheidungsvergleich vom geht hervor, dass den Bf. die Verpflichtung trifft, für seinen nicht dem Haushalt des Bf. zugehörigen Sohn ***5*** (geb. ***6***) bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit einen Unterhalt zu leisten. Da der Bf. die entsprechenden Zahlungsnachweise für den im Scheidungsvergleich festgesetzten Unterhalt für das Jahr 2020 erbracht hat, steht die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG zu.

Steht für ein Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Familienbeihilfenberechtigte und/oder der Unterhaltsleister den Familienbonus Plus beantragen. Da die Familienbeihilfe zwar von der Ex-Gattin des Bf. bezogen wurde, diese den Familienbonus plus für den Sohn jedoch nicht in Anspruch genommen hat, steht dem Bf. als Unterhaltsleistenden der Familienbonus plus zu.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (zB. ). Da gegenständlich nur einzelfallbezogen maßgebliche Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Aus diesem Grund war die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100639.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at