Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.08.2024, RV/7105050/2019

Zurücknahme Beschwerde - Gegenstandsloserklärung § 256 Abs. 3 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten) vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

  • Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Schreiben vom wurde durch den Beschwerdeführer ein Antrag auf Stundung gemäß § 212 Abs 1 BAO betreffend die Gebühr für den Zessionsvertrag iHv € 17.500 und die Aussetzungszinsen iHv € 1.498,70 gestellt. Zudem wurde beantragt die Stundung für die Gebühr sowie die Aussetzungszinsen bis , jedenfalls aber bis zur endgültigen Entscheidung des VfGH bzw. VwGH über das Erkenntnis des BFG (GZ: RV/7100381/2014 vom , mit welchem die Beschwerde des Bf. betreffend Zessionsgebühr als unbegründet abgewiesen wurde), zu gewähren.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 18.998,70 abgewiesen.

In der dagegen am fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die bereits im Ansuchen auf Zahlungserleichterung getätigten Ausführungen und beantragte der Beschwerde und dem Antrag auf Stundung der Gebühr sowie der Aussetzungszinsen bis stattzugeben.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zahl E 1852/2019, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde (betreffend BFG RV/7100381/2014 vom ) ab.

Aufgrund der in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung des , das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Eine durch das Bundesfinanzgericht erfolgte Abfrage des Abgabenkontos des Beschwerdeführers bzw. eine Nachfrage bei der belangten Behörde ergab, dass die Zessionsgebühr sowie die Aussetzungszinsen beglichen wurden und das Abgabenkonto keinen Rückstand aufweist.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde den Verfahrensparteien die Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus Sicht der Berichterstatterin derzeit darstellt, dargelegt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. dem Beschwerdeführer zur allfälligen Modifizierung seiner Anträge eingeräumt.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom , dass keine Stellungnahme abgegeben werde.

Im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom führte dieser rechtlich unter anderem aus, dass am das Finanzamt ein Guthaben des Beschwerdeführers von seinem Abgabenkonto mit der Nummer ***1*** auf das Abgabenkonto ***BF1StNr1*** überrechnet habe. Der Rest der Zessionsgebühr sowie die Aussetzungszinsen seien später beglichen worden. Damit fehlt es aber an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für die Gewährung der Zahlungserleichterung nach § 212 BAO. Inzwischen habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom die Abgabenvorschreibung selbst für rechtswidrig erklärt, sodass nach der Entscheidung des BFG im Folgeverfahren nach Ansicht des Beschwerdeführers die Abgabe zur Gänze zu erstatten sei und auch die Aussetzungzinsen herabzusetzen und zu erstatten seien. Aufgrund der Entrichtung der Abgabe werde der Beschwerdeführer gem. § 205a BAO auch Beschwerdezinsen für den gesamten Zeitraum seit Entrichtung geltend machen.

Vor diesem Hintergrund ziehe der Bf. seine Beschwerde vom , mit welcher der Bescheid des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten) vom betreffend Zahlungserleichterungen bekämpft worden war, zurück.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgenommen hat, war diese mit Beschluss (§ 278 BAO) gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren daher einzustellen.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können gemäß § 272 Abs. 4 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105050.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at