Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2024, RV/7101289/2024

Nichtvorliegen einer Säumnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch ***2*** über die Beschwerde der ***1***, vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer SN, über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) gab die Umsatzsteuer 07/2023 mit Voranmeldung vom mit -4.437,71 € bekannt.
Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2023 mit 36.775,24 € fest.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom erließ das Finanzamt Österreich gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in der Höhe von 78,53 €, weil die Umsatzsteuer 07/2023 nicht bis entrichtet wurde.

Gegen den Bescheid brachte die Bf. durch ihre Vertreterin am das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung ein, am Vortag sei gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 07/2023 eine Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gernäß § 212a BAO eingebracht worden.
Es werde daher um Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ersucht.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berühre bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Werde daher ein Aussetzungsantrag erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe (Umsatzsteuer 07/2023 - Fälligkeitstag ) zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, erfahre dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung. Für den Fall einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 07/2023 (zum Beispiel durch eine stattgebende Beschwerdeerledigung) werde gemäß § 217 Abs. 8 BAO der erste Säumniszuschlag an die Bemessungsgrundlage angepasst.

Mit dem Schriftsatz vom brachte die Bf. einen Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO ein und führte aus:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in der Höhe von € 78,53 vom abgewiesen. Seitens des Abgabepflichtigen wird nunmehr gemäß § 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung beantragt, den Säumniszuschlag nicht festzusetzen, da ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Wir verweisen hierbei ausdrücklich auf die in der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2023 näher ausgeführte Begründung."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach der Aktenlage wurde der Beschwerde gegen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2023 mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer SN, stattgegeben und die Umsatzsteuer mit dem von der Bf. ursprünglich bekannt gegebenen Betrag von -4.437,71 € festgesetzt (siehe auch Buchungsabfrage des Abgankontos StNr. SN).

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.

Eine Säumnis der Bf. liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weshalb der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom aufzuheben war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden im Beschwerdefall nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101289.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at