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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2024, RM/7300001/2024

Maßnahmenbeschwerde einer zunächst nicht bei der Hausdurchsuchung eines Lokales anwesenden Geschäftsführerin einer Bar

Entscheidungstext

Im Namen der Republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Morent & Bazzanella Rechtsanwälte, Spiegelgasse 19, 1010 Wien, wegen des Verdachts des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 u.a. des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Maßnahmenbeschwerde der Beschuldigten vom gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung in der **Bar**", p.A. Wien, durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen am gemäß §§ 94 Abs. 1 und 57 Abs. 5 FinStrG zu Recht erkannt:

Die Maßnahmenbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am fand in der **Bar**", p.A. Wien, aufgrund einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates eine Hausdurchsuchung durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen statt.

Mit Fax vom hat Frau ***Bf1*** als Geschäftsführerin der Bar durch ihren ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG gegen die (hier nicht angefochtene Anordnung sowie die) Durchführung der Haus- und Personendurchsuchung durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen (die auf Grundlage von entsprechenden Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates erfolgten) an das Bundesfinanzgericht erhoben und beantragt, die durchgeführten Maßnahmen für rechtswidrig zu erklären. Soweit es die Durchführung der Haus- und Personendurchsuchung betrifft wird Folgendes ausgeführt:

"Die Durchsuchung in der Betriebsstätte selbst wurde geschäftsschädigend, nämlich durch lautes Auftreten der einschreitenden Organe und den Verweis der sich gerade im Geschäftslokal befindlichen Kunden, durchgeführt. Außerdem wurde die Nachtbar für "geschlossen" erklärt.

Umgehend mussten sämtliche sich zu dem Zeitpunkt im Lokal befindlichen Damen ihre Handys auf "Flugmodus" schalten und durften diese nicht benutzen, weswegen es ihnen auch verwehrt blieb, Vertrauenspersonen oder einen Anwalt zu kontaktieren.

Des Weiteren durften die während der gesamten Dauer der Durchsuchung anwesenden Damen nicht die Toilette aufsuchen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt diese lediglich bei geöffneter Türe benutzen.

Außerdem wurden die privaten Handtaschen der sich im Lokal befindlichen Damen durchsucht, sowie weiters eine Dame auch am Körper durchsucht. Ein Grund dafür war nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin stellt daher nachstehende Anträge,

  • [der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Anordnungen der Haus- und Personendurchsuchung für rechtswidrig zu erklären, sowie]

  • die Durchführung der Durchsuchung in der **Bar**", p.A. Wien für rechtswidrig zu erklären."

Festgehalten wird, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

Die belangte Behörde hat im Rahmen der Vorlage der Beschwerde folgende Stellungnahme abgegeben:

"Zur Beschwerde bezüglich der Zwangsmaßnahme selbst

Die Beschwerdeführerin führt in Ihrer Beschwerde an: "Die Durchsuchung in der Betriebsstätte selbst wurde geschäftsschädigend, nämlich durch lautes Auftreten der einschreitenden Organe und den Verweis der sich gerade im Geschäftslokal befindlichen Kunden, durchgeführt. Außerdem wurde die Nachtbar für "geschlossen " erklärt.

Stellungnahme der Finanzstrafbehörde:

Aufgrund der Vergangenheit mit Drogen und Schusswaffen war für die Finanzstrafbehörde ein erhöhtes Risikopotential bei der Zwangsmaßnahme gegeben. Deswegen wurde diese Zwangsmaßnahme durch die Polizei begleitet. Die Kunden und die Damen im Lokal wurden ruhig und sachlich von den Mitarbeitern der Steuerfahndung angewiesen, befragt und einvernommen. Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse und der Unwilligkeit mancher Damen waren die Einvernahmen sehr zeitaufwendig. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin bei einem anderen Einsatzort, zog die Zwangsmaßnahme in die Länge. Aufgrund mangelnder Kooperation konnte hierbei kein Verschulden der einschreitenden Organe festgestellt werden. Die Weg- und Abweisung von Kundschaft diente rein zum Zwecke der Sicherheit und um einen reibungslosen Ablauf der Zwangsmaßnahme gewährleisten zu können.

Die Beschwerdeführerin führt in Ihrer Beschwerde an:

"Umgehend mussten sämtliche sich zu dem Zeitpunkt im Lokal befindlichen Damen ihre Handys auf "Flugmodus" schalten und durften diese nicht benutzen, weswegen es ihnen auch verwehrt blieb, Vertrauenspersonen oder einen Anwalt zu kontaktieren.

Stellungnahme der Finanzstrafbehörde:

Dies entspricht nicht der Wahrheit. Zeitpunkt des Einschreitens war um 23:00 Uhr. Es wurden um 23:07 zwar die Kommunikationsmittel gesichert, jedoch zum Zwecke der Kontaktaufnahme für Frau **D1** wieder freigegeben. Somit wurde bereits zum gleichen Zeitpunkt um 23:07 von Frau **D1** versucht, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren. Um 23:34 wurde von Frau **D1** ebenfalls versucht einen Anwalt (**V1**) zu kontaktieren. Um 23:36 erfolgte ein Anruf von der Beschwerdeführerin an Frau **D1**. Um 23:51 kontaktierte Frau **D1** ihre Schwiegermutter (siehe Zeit-Protokoll der Hausdurchsuchung). Anzumerken ist auch noch das Frau **D1** mehrmals rauchen gegangen ist, da sie sehr aufgebracht war und dabei auch mit ihrem Lebensgefährten über Videotelefonie in Kontakt getreten ist.

Die Beschwerdeführerin führt in Ihrer Beschwerde an:

"Des Weiteren durften die während der gesamten Dauer der Durchsuchung anwesenden Damen nicht die Toilette aufsuchen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt diese lediglich bei geöffneter Türe benutzen."

Stellungnahme der Finanzstrafbehörde:

Dies entspricht nicht der Wahrheit. Es wurde den Damen nicht verwehrt die Toilette aufzusuchen. Wie bereits erwähnt wurden die Damen nur beim Rauchengehen begleitet. Es wurde beim Toilettengang lediglich mitgeteilt, dass die Türen nicht versperrt werden dürfen und eine Spaltbreite geöffnet sein soll. Durch die Weitläufigkeit der Toilette, ein Raum war noch vor der Toilette, wurde dadurch die Privatsphäre während des Toilettenganges nicht verletzt.

Die Beschwerdeführerin führt in Ihrer Beschwerde an:

"Außerdem wurden die privaten Handtaschen der sich im Lokal befindlichen Damen durchsucht, sowie weiters eine Dame auch am Körper durchsucht. Ein Grund dafür war nicht erkennbar."

Stellungnahme der Finanzstrafbehörde:

Der zuständige Sachbearbeiter der Finanzstrafbehörde war selbst einer von jenen einschreitenden Beamten, welche die Handtaschen einer Dame durchsuchten. Diese wurden freiwillig zur Durchsuchung übergeben und in Ihrer Anwesenheit durchsucht. Das Suchtmittel aus einen der Handtaschen wurde ebenfalls freiwillig von der Dame herausgegeben. Eine Personendurchsuchung einer der Damen wurde nicht durchgeführt.

[…] Bei der Hausdurchsuchung waren der zuständige Prüfer und der zuständige Sachbearbeiter der Finanzstrafbehörde in der **Bar** anwesend. Die Kunden und die Damen im Lokal wurden ruhig und sachlich von den Mitarbeitern der Steuerfahndung angewiesen, befragt und einvernommen. Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse und der Unwilligkeit mancher Damen waren die Einvernahmen sehr zeitaufwendig. Bei einer Dame wurde Suchtmittel sichergestellt. Es wurden nur wenige der chaotisch herumliegenden Belege und ein Notizbuch der Dame, bei der Suchtmittel gefunden wurden, sichergestellt.

Zusammenfassend kann seitens der Finanzstrafbehörde gesagt werden, dass Frau ***Bf1*** weder Nachweise noch eine schlüssige Erklärung für Ihre Behauptungen geliefert hat. Zudem liegen der Finanzstrafbehörde widersprüchliche Aussagen vor, welche an der Glaubwürdigkeit von ***Bf1*** zweifeln lässt."

Der entsprechende Vorlagebericht der belangen Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und ist ihr bekannt.

Eine Gegenäußerung wurde nicht erstattet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 94 Abs. 1 FinStrG sind Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzunehmen. Auch ist gemäß § 94 Abs. 2 FinStrG dem Betroffenen vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Hievon kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist.

§ 57 Abs. 5 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

§ 152 Abs. 1 FinStrG: Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

Festgestellter Sachverhalt:

Am hat in der **Bar**", p.A. Wien, eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei deren Beginn die Beschwerdeführerin nicht anwesend war.

Die Mobiltelefone der im Lokal anwesenden Damen wurden zu Beginn der Amtshandlung zwar sichergestellt. Doch wurde Frau **D1** zu Beginn der Amtshandlung Gelegenheit gegeben, mit ihrem Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen, der jedoch am Telefon nicht abgehoben hat. Auch mit der Beschwerdeführerin konnte sie ein Telefongespräch führen sowie mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Schwiegermutter.

Die im Lokal befindlichen Damen haben einer freiwilligen Nachschau in ihren Handtaschen zugestimmt, wobei in einer Handtasche Suchtmittel entdeckt wurden.

Den Damen wurde untersagt, beim Toilettengang die Türen zu verschließen, wobei aufgrund eines bestehenden Vorraumes zu den Toiletten die Privatsphäre gewahrt blieb, da die Organe diesen Vorraum nicht betreten haben.

Sowohl die im Lokal befindlichen Kunden als auch die anwesenden Damen wurden ruhig und sachlich von den Mitarbeitern der Steuerfahndung angewiesen, befragt und einvernommen.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Einsatzprotokollen und Niederschriften der befragten Damen vor Ort.

Rechtliche Beurteilung allgemein:

Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und erforderlich ist. Dabei ist stets die Verhältnismäßigkeit zwischen Rechtsgutbeeinträchtigung und Schwere des Finanzvergehens im Auge zu behalten und jeweils das gelindeste Mittel zum Zweck zu ergreifen. Befugnisse sind "in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt" (§ 57 Abs 5 Satz 4; Postulat der schonenden Durchführung). § 57 Abs 5 Satz 1 FinStrG erlaubt einen Grundrechtseingriff nur, wenn dieser zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung setzt nach Wiederin voraus, dass der Grundrechtseingriff "tauglich" ist. Nicht nur bei der Auswahl der Mittel ist das gelindeste auszuwählen, sondern auch die Durchführung der Befugnisse und Beweisaufnahmen hat nach § 57 Abs 5 Satz 4 FinStrG so schonend wie möglich (ohne unnötiges Aufsehen etc) zu erfolgen. Die Finanzstrafbehörde/Steuerfahndung darf zB im Rahmen einer Hausdurchsuchung nicht mehr Unordnung anrichten, als dies notwendig ist, um die gesuchten Gegenstände zu finden (vgl Bertel/Venier/Tipold, Strafprozessrecht13, Rz 26). Die bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Verdachtsgrad und zum angestrebten Erfolg stehen (§ 57 Abs 5 Satz 2 FinStrG). Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 57, I. Kommentar zu § 57 [Rz 18]).

Bei Ausübung von Zwang verlangen insbesondere der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Grundrecht auf ein faires Verfahren eine vernünftige Beziehung zwischen dem Ausmaß des staatlichen Eingriffs und dem Zweck der eingreifenden Maßnahmen (siehe bspw. Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 5 Rz 6). Neben der strikten Bindung an ihre Aufgaben und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ist die Finanzstrafbehörde ausdrücklich verpflichtet, die Mittel ihrer Aufgabenerfüllung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszuwählen und derart auszuüben, dass in die Rechte von Personen nur im geringstmöglichen Ausmaß eingegriffen wird: Jede durch ein Handeln der Finanzstrafbehörde bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen (§ 57 Abs. 5 Satz 2 FinStrG).

Auch bestimmte Verhaltensanordnungen an die in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhältigen Personen sind einer Hausdurchsuchung immanent, so insbesondere wenn es darum geht, ungestörten Zutritt zu ermöglichen oder allfällige Behinderungen abzustellen. In diesem Rahmen sind Zwangsmaßnahmen daher gleichfalls von der richterlichen Verfügung gedeckt.

Zum Beschwerdepunkt, sämtliche sich zu dem Zeitpunkt im Lokal befindlichen Damen mussten ihre Handys auf "Flugmodus" schalten:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der Amtshandlung nicht unter den "im Lokal befindlichen Damen" befunden hat, daher keine eigenen Wahrnehmungen gemacht haben kann.

Nach Beginn der Amtshandlung um 23:00 Uhr wurden um 23:07 Uhr zwar die Kommunikationsmittel gesichert, jedoch wurde für den Fall, dass eine der anwesenden Damen eine Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt zur Unterstützung anrufen hätte wollen, dies auch gestattet. So wurde auch das Telefon für Frau **D1** zum Zweck der telefonischen Kontaktaufnahme wieder freigegeben. Frau **D1** hat so auch um 23:07 Uhr versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu kontaktieren. Um 23:34 Uhr wurde von Frau **D1** versucht, einen Anwalt (**V1**) zu kontaktieren. Um 23:36 Uhr erfolgte ein Anruf von der Beschwerdeführerin an Frau **D1**. Um 23:51 Uhr kontaktierte Frau **D1** ihre Schwiegermutter (siehe Zeit-Protokoll der Hausdurchsuchung). Zudem hatte Frau **D1** während einer Rauchpause auch mit ihrem Lebensgefährten über Videotelefonie Kontakt gehabt.

Diese Stellungnahme der belangten Behörde wird durch die Aussage von Frau **D1** in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom bestätigt, wonach sie Folgendes aussagte:

"Mir wurde bereits zu Beginn Gelegenheit geboten, mit meinen Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Er hob aber am Telefon nicht ab. Auch mit meiner Chefin konnte ich ein Telefongespräch führen."

Auch mit ihrem Ehemann telefonierte Frau **D1** bereits vor dem versuchten Telefonat mit dem Rechtsanwalt, da sie ihre Schwiegermutter, die auch Deutsch lesen kann, zuerst als Vertrauensperson beiziehen wollte, verzichtete aber nach dem Telefonat auf deren Beiziehung. "Meine Schwiegermutter ist bei meinem Ehemann."

Gerade die Tatsache, dass auch die Beschwerdeführerin selbst mit der soeben erwähnten Frau **D1** zu Beginn der Amtshandlung ein Telefongespräch geführt hat, in der Folge dann selbst Frau **D1** angerufen hat, was nicht möglich gewesen wäre, wenn man den Zugang zu den Telefonen verweigert hätte, widerlegt diesen Beschwerdepunkt.

Da entgegen dem Beschwerdevorbringen den Damen - die anders als die Beschwerdeführerin nicht im Verdacht stehen, ein Finanzvergehen begangen zu haben - für den Fall, dass sie eine Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt anrufen hätten wollen, dies ermöglicht wurde, kann darin keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden.

Zum Beschwerdepunkt der geschäftsschädigenden Durchsuchung:

Aus dem Akt ergibt sich dazu, dass aufgrund vorangegangener Vorgänge zu Drogen und Schusswaffen für die Finanzstrafbehörde ein erhöhtes Risikopotential bei der Durchführung dieser Zwangsmaßnahme gegeben war, weshalb auch eine Begleitung durch Polizeiorgane erfolgte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden sowohl die im Lokal befindlichen Kunden als auch die anwesenden Damen ruhig und sachlich von den Mitarbeitern der Steuerfahndung angewiesen, befragt und einvernommen. Die Beschwerdeführerin selbst war bei einem anderen Einsatzort, kann daher insoweit keine eigenen Wahrnehmungen gemacht haben.

Soweit die belangte Behörde dazu ausführt, dass die Weg- und Abweisung von Kundschaft rein zum Zwecke der Sicherheit und um einen reibungslosen Ablauf der Zwangsmaßnahme gewährleisten zu können, diente, ist angesichts der Erfahrungen bei bisherigen Amtshandlungen (Waffen und Drogen) als angemessen zu bezeichnen.

Die amtshandelnden Organe haben bei der Durchsuchung angesichts der bisher bekannten Kenntnisse zu Drogen und Schusswaffen angemessen gehandelt und dabei stets die Verhältnismäßigkeit zwischen Rechtsgutbeeinträchtigung und Schwere des Finanzvergehens beachtet, sodass eine Rechtswidrigkeit dazu nicht festgestellt werden kann.

Zum Beschwerdepunkt, die anwesenden Damen durften während der gesamten Dauer der Durchsuchung nicht die Toilette aufsuchen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt diese lediglich bei geöffneter Türe benutzen:

Dem Bericht der belangten Behörde ist dazu zu entnehmen, dass den Damen nicht verwehrt wurde, die Toilette aufzusuchen. Die Damen wurden nur beim Rauchengehen begleitet. Es wurde für den Fall eines Toilettenganges lediglich mitgeteilt, dass die Türen nicht versperrt werden dürfen und eine Spaltbreite geöffnet sein soll. Durch die Weitläufigkeit der Toilette - von einem Vorraum hat man erst die Toilette betreten - wurde jedenfalls ein unbeaufsichtigter Toilettenbesuch ermöglicht und die Privatsphäre während eines allfälligen Toilettenganges nicht verletzt.

Dieser Beschwerdepunkt kann zwar insoweit bestätigt werden, dass es beim Toilettengang Einschränkungen gegeben hat, die allerdings die Privatsphäre nicht so weit einschränkten, dass hier von einer rechtswidrigen Vorgangsweise gesprochen wird.

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass von keiner der betroffenen Damen eine entsprechende Maßnahmenbeschwerde vorgebracht oder in den mit ihnen aufgenommen Niederschriften Einschränkungen bestätigt wurden.

Daher kann auch hier keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden.

Zum Beschwerdepunkt, die privaten Handtaschen der sich im Lokal befindlichen Damen wurden durchsucht bzw. eine Dame wurde auch am Körper durchsucht:

Dem Bericht der Finanzstrafbehörde ist zu entnehmen, dass es tatsächlich zur Durchsuchung der privaten Handtaschen der Damen gekommen ist. Allerdings wurden die Handtaschen der Damen freiwillig zur Durchsuchung übergeben und in ihrer Anwesenheit durchsucht.

Wenn von Betroffenen der Überschreitung der Anordnung freiwillig zugestimmt wurde, steht daher dagegen das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde mangels Zwangscharakters nicht zu (Toifl/Kahl in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 93, RZ 93)

Erwähnt werden darf in diesem Zusammenhang, dass das Suchtmittel aus einer der Handtaschen freiwillig von einer der Damen herausgegeben wurde.

Eine Personendurchsuchung einer der Damen hat entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht stattgefunden.

Bei dieser Sachverhaltskonstellation kann eine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Frau **D2** in der mit ihr am aufgenommenen Niederschrift KEINE der Vorwürfe bestätigte.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig entschieden wäre, liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RM.7300001.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at