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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.08.2024, RV/4100186/2024

Familienbeihilfe und Grundversorgung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe ab 02/2023 abgewiesen wurde, Ordnungsbegriff ***1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.), ukrainischer Staatsbürger, geb. ***2***, beantragte am die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab . Dem Antrag beigelegt war eine Kopie des Ausweises für Vertriebene gültig bis sowie eine Bestätigung aus dem Zentrale Melderegister (Hauptwohnsitz ***3***). Der beigelegten (nicht beglaubigten) in Deutsche übersetzten Bestätigung des Ministeriums der Bildung und Wissenschaft der Ukraine, Nationale Juristische Universität, Charkiw, ist zu entnehmen, dass der Bf. Student der Gruppe 2 des ersten Kurses des ersten (Bachelors) Niveaus der Hochschulausbildung im Fernunterricht in der Fakultät für Ermittlung- und detektivische Tätigkeiten in der Nationalen juristischen Universität ***4*** ist. Vorgeschriebene Ausbildungsdauer ist vom - . Weiters ist der übersetzten (nicht beglaubigten) Bestätigung der städtischen Bildungseinrichtung "Städtisches Juristisches Lyzeum mit Wissenschaftlicher Richtung der Universität des Zolls und Finanzen" zu entnehmen, dass Bf. "tatsächlich" ein Schüler der Klasse ***5*** der Städtischen Bildungseinrichtung des o.a. Lyzeums ist.

Im Auskunftsersuchen vom ersuchte das Finanzamt (FA) um Bekanntgabe bzw. Nachweis der Höhe der Unterhaltsleistungen der Eltern, der Lebenserhaltungskosten in Österreich, des Einkommensnachweises (auch der Lebensgefährtin) sowie der Geburtsurkunde.

Am langte nachfolgende Aufstellung der Lebenserhaltungskosten für zwei Personen ein:
Lebensmittel ca. € 30,00, Hygieneartikel ca. € 20,00, Kleidung ca. € 20,00, Telefonrechnung ca. € 25,00, Unterhaltung ca. € 20,00, Klimaticket ca. € 50,00. Weiters wurden zwei Kopien der ***6*** Bank ***7*** übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass am Gelder ( 200 UAH (ca. € 4,00), 1000 UAH (ca. € 22), 2000 UAH ca. (€ 44,00) an den Bf. übermittelt wurden. Neben dem Bf. ist der Name von ***8*** angeführt. Weiters ist aus einem Auszug der ***6***, ***7***, ersichtlich, dass am 400 UAH (ca. € 9,00), am 500 UAH (ca. € 10,00), am 600 UAH (ca. 12,00), am 2000 UAH (ca. € 44,00), am 2000 UAH (ca. € 44,00), am 1200 UAH (ca. € 28,00), am 650 UAH (ca. € 14,00), am 500 UAH (ca. € 10,00), am 400 UAH (ca. € 9,00) und am 400 UAH (ca. € 9,00) auf die Wertkarte aufgeladen wurden. Ersichtlich ist der Name von Frau ***9***.

Das Finanzamt wies den Antrag vom mit Bescheid vom unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967 und darauf, dass angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, ab 02/2023 ab.

Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bf. am Beschwerde. Er gab an, alle erforderlichen Unterlagen beim FA eingereicht zu haben. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und ersuche um Überprüfung seines Falles.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde ab. Begründend verwies es auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967. Der Bf. und seine Lebensgefährtin seien seit in Österreich wohnhaft. Laut Sozialversicherungsdaten erziele er in Österreich kein Einkommen und die Elternteile hätten monatlich Beträge zwischen € 9,00 und € 46 überwiesen. Die öffentliche Hand trage die Wohnungs- und Lebenshaltungskosten. Somit bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Am berief der Bf. gegen die Entscheidung (Vorlageantrag). Er benötige das Geld für sein Studium, da er online lerne; er besitze keinen Laptop und benötige das Geld für Büromaterial und Dienstleistungen zum Drucken von Dokumenten. Der Bf. legte eine Apothekenrechnung (€ 33,10) ausgestellt für ***10*** (SVNr. ***11***) sowie die bereits vorgelegten Bestätigungen des Ministeriums der Bildung und Wissenschaft der Ukraine vom und der Städtischen Bildungseinrichtung vom bei.

Das FA legte die Beschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht vor. In der Stellungnahme wurde - unter Verweis auf das Erkenntnis des - die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf., geb. ***2***, ist ukrainischer Staatsbürger. Er ist seit in Österreich und lebt mit seiner Lebensgefährtin ***3***.

Der Bf. hat einen Aufenthaltstitel aufgrund der VertriebenenVO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005.

Der Bf. stellte einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe.

Er ist im Rahmen der Grundversorgung seit in einem Vollpensionsquartier untergebracht. Er erhält ein monatliches Taschengeld von € 40,00 und Bekleidungsentgelt von € 12,50. Krankenversichert ist der Bf. bei der ÖGK, Unterbringung und Verpflegung sind durch die Grundversorgung abgedeckt.

Der Bf. studiert online an der Universität ***4*** Ermittlungs- und detektivische Tätigkeiten.

Der Bf. ist in Österreich nicht beschäftigt.

Hinsichtlich der Eltern des Bf. liegen keine Informationen vor.

Aktenkundig sind Überweisungen von Beträgen zwischen € 4,00 und € 44,00 im Zeitraum 10/2023 - 01/2024. Auf den Kopien der ***6*** sind die Namen von ***8*** und ***9*** angeführt. Die Identität der angeführten Personen wurde vom Bf. nicht bekanntgegeben.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der Auskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom . Die Feststellungen sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 6. (1 )Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder….

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
….

(7) Personen, denen aufgrund der VertriebenenVO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben mindestens für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob ein Anspruch auf Eigenbezug der Familienbeihilfe bei Vorliegen der Grundversorgung besteht.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht, wenn (und solange) der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung erhält (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 3 Rz 281 m.w.N.).

Der VwGH führt im Erkenntnis vom , Ro 2020/16/0048-6 aus:

18. Den Gesetzesmaterialien zufolge wurde diese Änderung (Anm.: § 6 Abs. 5 FLAG) vorgenommen, um die Anwendungsvoraussetzungen der Bestimmung - vor dem Hintergrund der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu präzisieren (vgl. Begründung des Initiativantrages 386/A 26. GP 2):

"Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen.

Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.

Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist."

19. Nach der - in den zuletzt wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erwähnten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. 2006/13/0092; , 2002/15/0181; , 2003/13/0162; , 2001/15/0075).

20. Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG (vgl. 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. Ra 2017/16/0124; , Ra 2017/16/0053; sowie , Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; , 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; , 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; , 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes).

21. Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte).

22. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. nochmals zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand 2002/15/0181).

23. Nach dem Gesagten ist daher auch nicht erkennbar, dass aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG in einer Konstellation wie im vorliegenden Verwaltungsgerichtshof Revisionsfall - vor dem Hintergrund einer (zumindest vorläufigen) gänzlichen Kostentragungsverpflichtung der öffentlichen Hand aufgrund der übertragenen Obsorge (vgl. vorliegend §§ 30, 32, 35 und 36 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, LGBl. Nr. 51/2013) - der Unterhalt des Kindes nicht mehr als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen anzusehen sein soll, wenn Dritte - somit weder das Kind selbst, noch dessen Eltern - Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes leisten."

Im Beschwerdefall ist der Bf. im Rahmen der Grundversorgung in einem sogen. Vollpensionsquartier (A-Quartier) untergebracht, versorgt und betreut. Dies bedeutet, dass ihm - ähnlich einem Hotelzimmer - Zimmer zur Verfügung gestellt werden. Frühstück, Mittag- und Abendessen, Getränke usw. werden vom Quartiergeber bereitgestellt (vgl. Allgemeine Information über die Unterbringungsmöglichkeiten, Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13, vom ).
Im Rahmen der Grundversorgung sind die wesentlichen Lebensbereiche - Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung - durch die öffentliche Hand gedeckt. Weiters erhält der Bf. iR der Grundversorgung Taschengeld (€ 40,00) und Bekleidungspauschale (€ 12,50) monatlich.

Die vorgelegten Unterlagen über die Geldüberweisungen, die von September 2023 - Jänner 2024 zwischen € 4,00 - € 44,00 betragen haben, treten angesichts der im Rahmen der Grundversorgung von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten, in den Hintergrund. Weiters wurde vom Bf. die Identität der auf den Kopien der ***6*** angeführten Personen (möglicherweise Vater oder (Groß-)Mutter?) nicht bekannt gegeben. Abfragen der Finanzverwaltung haben lediglich ergeben, dass ein ***8*** in Österreich nicht erfasst bzw. dass eine Frau ***9*** in ***12*** gemeldet ist.

Aus diesen Umständen wie den Vorbringen des Bf., dass er Geld für sein Studium benötige, kann angesichts der eindeutigen Gesetzeslage und einhelligen Judikatur zur Frage Familienbeihilfe und Grundversorgung für die Beschwerde nichts gewonnen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der o.a. Rechtsprechung des VwGH.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 62 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100186.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at