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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.08.2024, RV/5100515/2024

Vorlageantrag verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt:

Am stellte der Beschwerdeführer (Bf) einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020.

Am erließ das Finanzamt einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2020.

Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde ein, da er vergessen habe den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend zu machen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BVE wurde am in die Databox des Bf bei Finanzonline zugestellt.

Mit Schriftsatz vom (elektronisch als "Beschwerde gem. § 243 BAO-Arbeitnehmerveranlagung 2020" eingebracht) gab der Bf bekannt, dass er keine Pendlerpauschale beantragt habe. Dieser Schriftsatz wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bf wurde von der Vorlage der Beschwerde - unter Übermittlung einer Ausfertigung des Vorlageberichtes, dem Vorhaltswirkung zukommt - in Kenntnis gesetzt. In diesem Vorlagebericht hielt das Finanzamt in seiner Stellungnahme fest, dass der als Vorlageantrag gewertete Schriftsatz vom verspätet sei.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt der Antragsbeschreibung hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des Antragsvorbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 4).

Aus dem Inhalt des Schriftsatzes mit der Bezeichnung "Beschwerde gem. § 243 BAO-Arbeitnehmerveranlagung 2020" vom geht eindeutig hervor, dass er sich nur auf die BVE vom beziehen kann, da im Jahr 2020 keine weitere BVE ergangen ist und gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 bereits Beschwerde eingebracht wurde. Die Eingabe vom ist daher als Vorlageantrag zu werten.

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Die elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2020 in die Databox des Bf bei FinanzOnline erfolgte nachweislich am . Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags endete demnach am . Der Bf brachte seinen Vorlageantrag am , somit fast 3 Jahre später, ein. Die Monatsfrist gemäß § 264 Abs 1 BAO ist daher abgelaufen und der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100515.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at