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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2024, RV/7101426/2024

Kosten für Familienheimfahrten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***Bf1StNr***
(SVNR ***Bf1SVNR***), zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 u.a. folgende Position geltend:
Kosten für Familienheimfahrten 3.672,00
und weiters folgende Angaben:
Anzahl der (inländischen) gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2022 1
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4)
Ich hatte im Jahr 2022 in Österreich weder einen Wohnsitz noch meinen gewöhnlichen Aufenthalt
Ja
Ansässigkeitsstaat im Jahr 2022
Slowakei
Staatsangehörigkeit
Slowakei
Ich beantrage gemäß § 1 Abs. 4, im Jahr 2022 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden.
Ja
Ich verfüge über die notwendige Bescheinigung meines Ansässigkeitsstaates. (Formular E 9) bzw. weiterer Staaten, in denen ich Einkünfte erzielt habe (z.B. Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde des ausländischen Arbeitgebers)
Einkünfte im Ansässigkeitsstaat im Jahr 2022 [Summe (1) im Formular
E9] 0,00
Weitere Auslandseinkünfte aus anderen Staaten, sofern diese nicht in der Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates enthalten sind
0,00

Die Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Formblatt E 9) wurde (laut Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen) am gleichen Tag wie die Steuererklärung über FinanzOnline übermittelt.

Zum Vorhalt des Finanzamtes (vom ) siehe unten im Erwägungsteil

Am erließ das Finanzamt folgenden Einkommensteuerbescheid 2022:
Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt
für das Jahr 2022 eine Gutschrift in Höhe von 4.051,00 €
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245)
M… Transporte GmbH 31.372,07 €
Pauschbetrag für Werbungskosten - 132,00 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 31.240,07 €
Einkommen 31.240,07 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00 0,00 €
20 % für die weiteren 7.000,00 1.400,00 €
32,5 % für die weiteren 13.000,00 4.225,00 €
42 % für die restlichen 240,07 100,83 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 5.725,83 €
Familienbonus Plus - 4.000,32 €
Verkehrsabsetzbetrag - 400,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 1.325,51 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00 0,00 €
6 % für die restlichen 3.158,14 189,49 €
Einkommensteuer 1.515,00 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260) - 5.566,49 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 0,49 €
Festgesetzte Einkommensteuer - 4.051,00 €
Begründung:
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen nicht beigebracht wurden, konnten die von Ihnen beantragten Werbungskosten (Kosten für Familienheimfahrten) steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
Mein Hauptwohnsitz ist in der Slowakei bei meine Familie wo Lebensmittelpunkt der Familie ist in ***Bf1Adr2-SK*** Einfache Wegstrecke macht 226 km hin und 226 km zurück. Ich bin jedes Wochenende nach Hause mit eigenes Auto in die Slowakei gefahren. Ich bitte Sie um Neuberechnung.

Nach Nichtbeantwortung eines weiteren Vorhalteschreibens (vom ) erließ das Finanzamt (am ) eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungs-, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen, unter anderem dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Da die Abgabenbehörde auf Ihre Mithilfe angewiesen ist, erging am ein detailliertes Ergänzungsersuchen an Sie. Da Sie diesem Vorhalt bis zur Beantwortungsfrist () nicht entsprochen haben (kein Nachweis, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt = Voraussetzung für die Gewährung von Familienheimfahrten), die genaue Beantwortung jedoch für die Klärung des Sachverhaltes von großer Wichtigkeit gewesen wäre, war Ihre Beschwerde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 115 Bundesabgabenordnung abzuweisen.

Der Vorlageantrag (vom ) wurde eingebracht wie folgt:
Im Anhang sende ich Arbeitsbestätigung. Ich hoffe, dass mein Dienstgeber hatte es deutlich geschrieben. Mein Hauptwohnsitz ist in der Slowakei bei meine Familie wo Lebensmittelpunkt der Familie ist in ***Bf1Adr2-SK***. Einfache Wegstrecke macht 226 km hin und 226 km zurück. Ich bin jedes Wochenende nach Hause in die Slowakei gefahren. Ich bitte Sie um Neuberechnung.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Mit Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom machte der Bf Aufwendungen für Familienheimfahrten geltend. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen, da der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nachzuweisen. Daraufhin stellte der Bf am den Antrag, seine Beschwerde dem Gericht vorzulegen.
Beweismittel:
Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.
Stellungnahme:
Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Aufwendungen für Familienheimfahrten können bis zu einem Höchstbetrag von 306 Euro pro Monat geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung beim Steuerpflichtigen vorliegen. Von einer doppelten Haushaltsführung ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich zu seinem Familienwohnsitz einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort begründet, der mindestens 80 km vom Familienwohnsitz entfernt ist und die tägliche Heimkehr an diesen nicht zumutbar ist, da die Fahrtzeit mehr als 1 Stunde beträgt (vgl. ). Einen Familienwohnsitz iSd § 16 Abs 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs 1 Z 2 lit. e EStG 1988) hat jemand dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Von einem eigenen Hausstand kann gesprochen werden, wenn die Einrichtung der Wohnung den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Voraussetzungen beim Berufswohnsitz weniger streng, weshalb hier der Nachweis eines eigenen Hausstandes im Sinne des § 4 Abs 2 Pendlerverordnung nicht erforderlich ist. Daher kann von einem Berufswohnsitz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gesprochen werden, sofern eine eigene (Miet-)Wohnung, ein (Untermiet-)Zimmer oder eine nicht mit dem Ehepartner oder Lebensgefährten benützte Wohnung in Wohngemeinschaft genützt wird (vgl. VwGH 2006/15/0024; ; ). Der Bf wurde mit Auskunftsersuchen vom und aufgefordert, nachzuweisen, ob in seinem Fall ein Familienwohnsitz im Sinne der Pendlerverordnung vorliegt, mit wem der Bf an diesem wohnt und wo sich dieser befindet. Auch wurden Nachweise für die Begründung eines Berufswohnsitzes abverlangt. Dem ist der Steuerpflichtige nicht ausreichend nachgekommen, obwohl ihn iSd § 119 BAO eine Mitwirkungspflicht trifft, insbesondere, da es sich hierbei um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung (Wohnsitz in der Slowakei) handelt. Die geltend gemachten Aufwendungen waren daher mangels Nachweis zu versagen. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung im weiteren Verfahren belegt werden, wären die Aufwendungen für Familienheimfahrten, sofern nachgewiesen, anzuerkennen.

Das vom Bundesfinanzgericht an den Bf. übermittelte Vorhalteschreiben (vom ) blieb ebenfalls unbeantwortet; dieses wird in den Erwägungen eingearbeitet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Finanzamt richtete einen Vorhalt wie folgt an den Bf. (Vorhalt vom ):
Sie haben Kosten für Familienheimfahrten und/oder doppelte Haushaltsführung beantragt. Legen Sie bitte eine Kostenaufstellung der Aufwendungen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) bzw. der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten vor.
Bitte beantworten Sie uns folgende Fragen und legen Sie die Nachweise dazu:
• Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes?
• Wer wohnt am Familienwohnsitz?
• Nachweis über Ihren eigenen Wohnraum am Familienwohnsitz z.B. durch Mietvertrag, Kaufvertrag oder einer entsprechenden Haushaltsführung
• Wie viele Kilometer ist Ihr Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt und welche Fahrtdauer haben Sie zurückzulegen?
• Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz?
Nachweis: Aufstellung z. B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten
• Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit?
Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle
• Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt und für welche Fahrten diese geleistet wurden
• Hat Ihr Arbeitgeber die Nächtigungskosten getragen? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt
• Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden?
• Für den Fall, dass die Partnerin/… keinen inländischen Wohnsitz hat, bitte um Bekanntgabe der Einkünfte der Partnerin/… und Vorlage des Formulars E9.

Das Finanzamt richtete einen weiteren Vorhalt an den Bf. wie folgt
(Vorhalt vom ):
Sie haben Kosten für Familienheimfahrten beantragt. Legen Sie bitte eine Kostenaufstellung der Aufwendungen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) bzw. der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten vor.
Bitte beantworten Sie uns folgende Fragen und legen Sie die Nachweise dazu:
• Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes?
• Wer wohnt am Familienwohnsitz? Meldenachweis der ausländ. Meldebehörde aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen (inkl. seit wann der gemeinsame Haushalt besteht)
• Nachweis über Ihren eigenen Wohnraum am Familienwohnsitz (Mietvertrag, Kaufvertrag inkl. Angabe der Wohnnutzfläche), sowie Nachweis sämtlicher im Kalenderjahr 2022 geleisteten Zahlungen (Mietkosten, Betriebskosten...)
• Wie viele Kilometer ist Ihr Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt und welche Fahrtdauer haben Sie zurückzulegen?
• Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz? Detaillierte Aufstellung für 2022 der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise, sowie Vorlage sämtlicher Tickets bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto sind ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, Zulassungsschein, sowie sämtliche Tankbelege für 2022 vorzulegen.
• Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit? Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle
• Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt und für welche Fahrten diese geleistet wurden. Hat Ihr Arbeitgeber die Nächtigungskosten getragen? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.
Bestätigung Ihres Arbeitgebers Fa. M… Transporte GmbH, wofür die steuerfreien Ersätze gem. § 26 ESTG 1988 in Höhe von € 7.489,- geleistet wurden.
• Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden?
• Einkommensnachweis Ihrer (Ehe)Partner/in für das Kalenderjahr 2022 (verwendbar ist ausschließlich das von der ausländischen Steuerbehörde ausgefüllte Formular E9).
Sämtliche Unterlagen, falls diese nicht in deutscher Sprache verfasst sein sollten, sind im Original, sowie in beglaubigter Übersetzung beizubringen.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungs-, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen, unter anderem dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Sollten Sie oben angeführte Unterlagen nicht oder nur teilweise beibringen, ist Ihre Beschwerde abzuweisen.
Wie können Sie uns antworten?
• Elektronisch über FinanzOnline auf der Startseite "Ergänzungsersuchen" beantworten.
Dort können Sie auch Unterlagen hochladen.
• Per Post oder durch Abgabe im Finanzamt. In diesem Fall geben Sie bitte Ihre Steuernummer an, damit wir Ihre Nachricht schneller zuordnen können. Oder Sie verwenden die Rückseite dieses Schreibens für Ihre Antwort. Noch ein Hinweis: Übermitteln Sie uns bitte ausschließlich Belegkopien und keine Originalunterlagen.
Frist zur Beantwortung bis zum: .

Der Arbeitgeber des Bf. bestätigte dem Bf. (Bestätigung vom ):
ARBEITSBESTÄTIGUNG
Hiermit wird bestätigt, dass (der Bf.), geb. … , seit [Hervorhebung durch Richter] als Kraftfahrer in unserer Firma beschäftigt ist.
Die steuerfreien Ersätze gem. § 26 ESTG 1988 in Höhe von € 7.489,00, wurden für Nächtigungen und Diäten laut lohngestalteten Vorschriften bezahlt.
Die Firma entrichtet keine Fahrtkostenvergütung für Heimfahrten, Dienstort ist ***Dienstort***, An- und Abreise auf Kosten vom Dienstnehmer.

Vor dem und in den Vorjahren war der Bf. nicht bei der Sozialversicherung gemeldet (AJ-WEB- Abfragen betreffend die Jahre 2020, 2019 und 2018).)

Mit der Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - E 9 vom wurde bestätigt,
1. dass die genannte steuerpflichtige Person (der Bf.) im Jahr 2022 ihren Wohnsitz (im Staat Slowakei) hatte und
2. dass nichts bekannt ist, was zu den vorstehenden Angaben über die persönlichen Verhältnisse und über die Einkommensverhältnisse
- Einkünfte, die im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterliegen 0,00 -
in Widerspruch steht.

Die inländische (Wohn)Anschrift des Bf. ***Bf1-Adr*** ist ident der Firmenanschrift des Arbeitgebers des Bf.

Die einfache Wegstrecke zwischen ***Bf1-Adr2-SK*** und dem inländischen Wohnort des Bf. beträgt 226 km.

Laut Familienbeihilfendatenbankabfrage wurden dem Bf. im Streitjahr für zwei minderjährige Kinder Differenzzahlungen österreichischer Familienbeihilfe gewährt.

An Tankvorgängen wurden dokumentiert:
Nakup, OMV 2378, Bratis 03.01. -43,60 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 13.02. -44,49 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 18.04. -47,84 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 06.06. -8,78 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 26.06. -123,77 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 03.07. -70,67 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 10.07. -92,03 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 04.09. -9,38 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 11.09. -87,69 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 18.09. -81,98 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 25.09. -64,72 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 02.10. -68,10 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 09.10. -72,12 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 23.10. -79,20 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 26.10. -77,26 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 30.10. -66,82 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 06.11. -69,20 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 13.11. -67,67 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 27.11. -75,64 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 04.12. -68,74 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 08.12. -63,22 €
Nakup, OMV 2378, Bratis 18.12. -58,29 €
22 Fahrten Summe 1.441,21 €

Der Arbeitgeber des Bf. beschäftigte im Jahr 2022 eine Vielzahl slowakischer Arbeitnehmer (Sozialversicherungsdatenabfrage).

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile und die der Steuererklärung, der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag vom Bf. selbst übermittelten Beilagen; diese werden dem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Weitere von der belangten Behörde und vom Bundesfinanzgericht abverlangten Nachweise wurden seitens des Bf. nicht erbracht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988.

Im Erkenntnis vom , RV/5101518/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten allerdings dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird).
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (Doralt, EStG13, § 16 Rz 220 Familienheimfahrten sowie Rz 200/14).
Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt werden.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. … die Kosten für Familienheimfahrten (wurden) dem Bf. für zwei Jahre gewährt.

Dem Steuerpflichtigen ist nach einer - nicht schematisch geregelten Zeit - in der Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab und beträgt nach der Verwaltungspraxis bei einem verheirateten Steuerpflichtigen zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (, mit Verweis auf Jakom 2010, EStG, § 16, ABC der Werbungskosten, "doppelte Haushaltsführung").

Die gleiche Rechtsansicht findet sich in weiteren Erkenntnissen, bspw. ; ; .

Im Erkenntnis vom , RV/7104562/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:
Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, wonach dem Steuerpflichtigen in aller Regel nach einer gewissen Zeit zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab. Bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden Steuerpflichtigen wären zwei Jahre dafür zu erwägen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hätte der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.

Zur Nachweispflicht ist festzuhalten:
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 2 leg.cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Es liegt somit im Rahmen der Mitwirkungspflicht jene Umstände darzulegen, aus denen die Höhe der geltend gemachten Werbungskosten für Aufwendungen für die unternommenen Familienheimfahrten hervorgeht und als erwiesen anzunehmen ist.

Der amtswegigen Ermittlungspflicht (beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit) steht als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1271).

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.

Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse des , , 90/16/0231). Durch die Nichtvorlage der entsprechenden Nachweise hat der Bf. diesen Anforderungen nicht entsprochen.

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht - zB. bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes - verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (; , 89/16/0225, , 85/13/0012). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; , 94/13/0099; , 99/13/0024; , 97/14/0011).

Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (, 94/15/0181).

§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs-und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 4. Auflage, Rz 10 ff zu § 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Für den Abzug von Werbungskosten ist jedoch grundsätzlich der Nachweis, dass diese auch tatsächlich im Abgabenzeitraum geleistet wurden, Voraussetzung, nur in Ausnahmefällen genügt deren Glaubhaftmachung. Für die Anerkennung von Kosten aus Familienheimfahrten ist der Nachweis der entstandenen Kosten durch entsprechende Rechnungen unabdingbar.

Ist der Bf., slowakischer Staatsangehöriger, dessen Familienangehörige in der Slowakei wohnen, (erst) ab im Inland tätig und war er auch in den Jahren davor nicht in Österreich tätig, werden die Aufwendungen für Familienheimfahrten dem Grunde nach als Werbungskosten anerkannt.

Zur Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen für Familienheimfahrten:

Der Bf. hat nicht einmal nachgewiesen, ob er ein Kfz besitzt.
Die vorgelegten Bezahlungsbuchungen von Tankvorgängen betragen in Summe 1.441,21 €.

Wie im Vorhalteschreiben des Bundesfinanzgerichtes vorgehalten, kann auf Grund der fehlenden Urkundenvorlage (bspw. betreffend Verkehrsmittel, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten) nur darauf geschlossen werden, dass der Bf. sich an den Fahrtkosten mit dem Bezahlen von Tankrechnungen beteiligt hat.
Infolgedessen werden mangels Erbringens weiterer Nachweise diese Kosten als Werbungskosten für Familienheimfahrten berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Berechnung der Einkommensteuer 2022:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte Lohnzettel
Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245)
M… Transporte GmbH 31.372,07 €
Werbungskosten lt. Erkenntnis - 1.441,21 € 29.930,86 €
Gesamtbetrag der Einkünfte29.930,86 €
Einkommen29.930,86 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00 0,00 €
20 % für die weiteren 7.000,00 1.400,00 €
32,5 % für die restlichen 11.930,86 3.877,53 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 5.277,53 €
Familienbonus Plus - 4.000,32 €
Verkehrsabsetzbetrag - 400,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 877,21 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00 0,00 €
6 % für die restlichen 3.158,14 189,49 €
Einkommensteuer 1.066,70 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260) - 5.566,49 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 - 0,21 €
Einkommensteuer (Gutschrift) lt. Erkenntnis - 4.500,00 €

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststelllungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101426.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at