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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.08.2024, RV/7102921/2024

Keine Aufhebung eines Beschlusses nach § 299 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Rechtssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Antrag nach § 299 BAO vom auf Aufhebung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101936/2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss:

I. Der Antrag nach § 299 BAO vom auf Aufhebung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101936/2024 wird als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

***Bf1*** brachte bei der belangten Behörde am unter anderem eine Vorlageerinnerung betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom ein.

Am legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht unter anderem die gegenständliche Vorlageerinnerung vor.

Da der Vorlageerinnerung vom betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung (§ 264 Abs. 6 BAO) und die Bezeichnung des Vorlageantrages (§ 264 Abs. 6 BAO) nicht zu entnehmen waren, erteilte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom einen Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb zweiwöchiger Frist.

Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde am zugestellt.

Mit E-Mail vom kündigte ***Bf1*** an, "die Vorlageerinnerung vom 221123 betr Gebührenbescheide vom 210921 wird zurückgezogen".

Eine rechtswirksame Zurücknahme der gegenständlichen Vorlageerinnerung erfolgte trotz Hinweis auf die an die Schriftlichkeit nach den Grundsätzen der BAO gestellten Anforderungen nicht.

Da ***Bf1*** dem Auftrag zur Mängelbehebung unstrittig beim Bundesfinanzgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, galt die Vorlageerinnerung mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen (siehe betreffenden ).

Am brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt Österreich mit Schreiben vom einen an das Bundesfinanzgericht gerichteten Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom , RV/7101936/2024 gemäß § 299 BAO ein, weil sich dessen Spruch als unrichtig erweise.

Das Finanzamt Österreich leitete das Schreiben vom am an das Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber weiter.

Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß § 93a BAO sind die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303 BAO), soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. Maßnahmen gemäß den §§ 200 Abs. 2, 294, 295, 295a und 303 BAO obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen.

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

a) § 245 Abs. 3 BAO (Verlängerung der Beschwerdefrist),

b) §§ 262 und 263 BAO (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),

c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 BAO (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung)

§ 289 BAO mit der Überschrift "Klaglosstellung" bestimmt wie folgt:

"(1) Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar

a) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, oder

b) wenn sie von einem unzuständigen Verwaltungsgericht, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat erlassen wurden, oder

c) wenn der ihnen zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautendes Erkenntnis oder ein anders lautender Beschluss hätte erlassen werden können.

(2) Eine Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Beschwerdeverfahren nur einmal erfolgen. Sie ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe (§ 97) des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses zulässig.

(3) Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat."

Die Bestimmung des § 299 BAO berechtigt nur Abgabenbehörden zur Aufhebung ihrer eigenen Bescheide.

Dem Bundesfinanzgericht steht als rechtskraftdurchbrechendes Instrument (wesentlich eingeschränkt) nur die Klaglosstellung nach § 289 Abs. 1 BAO offen (nähere Begründung siehe Tanzer/Unger, Einführung in das Recht der Bundesabgabenordnung7, Seite 310 ff).

Das Bundesfinanzgericht kann seine Erkenntnisse und Beschlüsse selbst im Fall einer erkannten Rechtswidrigkeit nur ändern, wenn diese vor einem Höchstgericht angefochten wurden.

Eine solche Anfechtung durch Einbringung einer ao Revision oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof liegt bis dato nicht vor. Vielmehr enthält das Schreiben vom , eingebracht am beim Finanzamt Österreich und am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, ausdrücklich den Hinweis "auf Rechtsmittel wird verzichtet".

Nach dem Inhalt des mit Schreiben vom strebt der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom durch das Bundesfinanzgericht selbst an. Eine solche Überprüfung sieht das Gesetz jedoch nicht vor bzw steht dem der Grundsatz der entschiedenen Sache entgegen.

Überdies ist für Klaglosstellungen ein Antragsrecht der Partei nicht vorgesehen.

Der Antrag des Herrn ***Bf1*** vom auf Aufhebung des Beschusses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101936/2024 wird daher als unzulässig zurückgewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da nach dem Telos des Gesetzes § 299 BAO nur Abgabenbehörden zur Aufhebung ihrer eigenen Bescheide berechtigt, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102921.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at