Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2024, RV/7500322/2024

Einzahlung einer Organstrafverfügung unter Angabe einer unrichtigen Identifikationsnummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF über dessen Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , ***Zahl1***, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu entrichten.

III.) Gemäß § 50 Abs. 7 VStG wird auf die verhängte Geldstrafe die am erfolgte Zahlung von € 36,00 angerechnet. Die zur Zahlung verbleibende Geldstrafe von € 24,00 ist gemeinsam mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) und dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (€ 10,00), insgesamt somit € 46,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

V.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

VI.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am wurde über den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Volvos mit dem amtlichen Kennzeichen ***Zahl11*** eine Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 36,00 erlassen, da das Fahrzeug an diesem Tag um 13:56 Uhr in ***Ort1***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und dadurch das Parkometergesetz verletzt worden sei.

Da die Geldstrafe nicht entrichtet worden sei, wurde am an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des oa. Fahrzeuges eine Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von € 48,00 bezüglich oa. Verwaltungsübertretung erlassen.

Da diese Geldstrafe wiederum nicht entrichtet worden sei, wurde am der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des oa. Fahrzeuges aufgefordert bekanntzugeben, wem er das Fahrzeug zur oa. Tatzeit überlassen habe.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er das Fahrzeug gelenkt und dieses für zwei Minuten zum Schließen seiner Garage geparkt habe, er für zwei Minuten keinen Parkschein ausfülle und er das Organmandat nachweislich am selben Tag per Banküberweisung einbezahlt habe, wobei er bestimmte Überweisungsdaten bekanntgab.

Am wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu der ihm zur Last gelegte oa. Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen, wobei ihm die Anzeigedaten bekanntgegeben und Beweisfotos übermittelt worden seien. Zudem teilte die belangte Behörde informationshalber mit, dass kein Betrag iHv € 36,00 eingelangt sei, was - wie den Unterlagen zu entnehmen sei - eventuell an einer fehlenden Zahlungsreferenz liegen könnte und er sich bezüglich einer allfällig geleisteten Zahlung mit der Buchhaltungsabteilung der belangten Behörde in Verbindung setzen könne.

Mit Schriftsatz vom teilte der Beschwerdeführer neuerlich mit, dass er das Organmandat bezahlt habe und legte dazu als Nachweis einen Auszug der Überweisung vor.

Mit Straferkenntnis vom , ***Zahl1***, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Zahl11*** am um 13:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Ort1***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verletzt und werde über ihn eine Geldstrafe iHv € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer gem. § 64 VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Als Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt habe, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein gestanden sei, weil sich im Fahrzeug lediglich der Parkschein mit der ***Zahl2***, gültig für 15 Minuten, mit den Entwertungen 13:25 Uhr befunden habe und somit die Parkzeit überschritten worden sei, wobei als Beweis die Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei, sowie von dieser Person angefertigte Fotos dienen würden. Zudem seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Überweisung des Organmandats nicht gegeben gewesen, da bei der Überweisung eine falsche Identifikationsnummer (***Zahl3*** anstatt ***Zahl4***) angegeben worden sei, sodass der Organstrafverfügungsbetrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist dem gegenständlichen Konto gutgeschrieben werden habe können.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Behörde die Richtigkeit ihrer Behauptungen zu beweisen habe, sie zwingend nach Ende des Ermittlungsverfahrens der Partei die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben habe, er der Behörde bewiesen habe, dass er die einzige Strafe (Organverfügung) am am selben Tag der Ausstellung per Überweisung bezahlt habe, der Magistrat nun erstmals in der Straferkenntnisbegründung behaupte, dass eine falsche Identifikationsnummer angegeben worden sei, ihm diese Behauptung bereits im Ermittlungsverfahren zur Stellungnahme vorgelegt werden hätte müssen, der Magistrat aufgefordert werde, die Behauptung der falschen Identifikationsnummer durch Vorlage des Orginalerlagscheines zu beweisen, die Berufung auf einen QR-Codes kein Beweis sei, das automatenunterstützte Auswerten alleine am Magistrat liege und spätestens als der Referentin der Zahlungseingang zu einer nicht zurechenbaren Organverfügung bewusst gewesen sei, sie die Rücküberweisung von Amtswegen oder zumindest die Strafanrechnung zu veranlassen gehabt hätte, er daher zusammenfassend das Organmandat fristgerecht bezahlt habe, er daher auch keine Strafverfügung zu bezahlen habe und die Behörde den Beweis, dass eine falsche Identifikationsnummer vorliege, schuldig geblieben sei.

Er beantrage daher, dass Verfahren einzustellen, in evento eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in evento das nicht amtswegig erfolgte Rücküberweisen durch den Magistrat der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Am bzw. teilte die belangte Behörde nach telefonischer Anfrage mit, dass der vom Beschwerdeführer einbezahlte Betrag von € 36,00 aufgrund der unrichtig angegebenen Zahlungsreferenz der Identifikationsnummer ***Zahl3*** zugeordnet worden sei und sich noch immer auf dem Konto der belangten Behörde befinde.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Zahl11*** am um 13:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Ort1***, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Einzahlung des Organstrafverfügungsbetrages durch den Beschwerdeführer erfolgte am per Banküberweisung auf das Konto der belangten Behörde, wobei als Zahlungsreferenz nicht die auf der Organstrafverfügung aufgedruckte Identifikationsnummer ***Zahl4***, sondern die Zahlenfolge ***Zahl3*** angegeben wurde. Aus diesem Grund konnte der eingezahlte Strafbetrag der Organstrafverfügung mit der Identifikationsnummer ***Zahl4*** nicht innerhalb von 2 Wochen nach deren Ausstellung zugeordnet werden.

Das Register der belangten Behörde weist betreffend des Beschwerdeführers fünf einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf (***Zahl5***; ***Zahl6***; ***Zahl7***; ***Zahl8***; ***Zahl9***).

Beweiswürdigung

Die objektive Tatseite ist durch die Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer ***Zahl10*** (Anzeige vom ) sowie angefertigter Fotos nachgewiesen. Zudem hat der Beschwerdeführer die Tatbegehung nicht bestritten, sondern rechtfertigte sich damit, dass er wegen zwei Minuten keinen Parkschein ausfülle und er ohnehin das Organstrafmandat einbezahlt habe.

Dass der Organstrafverfügungsbetrag unter einer unrichtigen Identifikationsnummer bzw. Zahlungsreferenz einbezahlt wurde, geht aus dem vorgelegten SEPA Überweisungsbeleg des Beschwerdeführers zweifelsfrei hervor. Darauf ist die Zahlenfolge ***Zahl3*** angeführt. Hingegen ist auf der Anzeige vom als BOM-Nummer (ist gleich Identifikationsnummer) die Zahlenfolge ***Zahl4*** zu lesen. Da die Identifikationsnummer nach Angaben der belangten Behörde bei Erlassung der Organstrafverfügung automationsunterstützt und unwiderruflich vergeben wird, ist eine nachträgliche Veränderung oder Manipulation ausgeschlossen.

Dass sich der Betrag von € 36,00 noch auf dem Konto des Überweisungsempfängers befindet, ergibt sich aus der telefonischen Anfrage vom .

Rechtliche Würdigung

Gem. § 50 Abs. 2 VStG kann die Behörde die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

Gem. § 50 Abs. 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Gem. § 50 Abs. 7 VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachweist.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung, wendet aber ein, den Organstrafverfügungsbetrag rechtzeitig einbezahlt zu haben, allerdings habe die belangte Behörde es unterlassen ihn über die unrichtige Identifikationsnummer in Kenntnis zu setzen und die bereits einbezahlten € 36,00 anzurechnen.

Zunächst wird festgehalten, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird (; , mwN).

Aus den Gesetzesmaterialien (1167 BlgNR XX. GP, 42), betreffend die Neufassung von § 50 Abs. 6 VStG (sowie § 49a Abs. 6 VStG) in BGBl. I Nr. 158/1998, geht Folgendes hervor:

"Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine "Bringschuld" ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des "zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen."

Nach der höchstgerichtlichen Rspr. zur inhaltsgleichen, die Anonymverfügung betreffenden, Bestimmung des § 49a Abs. 6 VStG liegt dessen Regelung im Interesse der Verwaltungsökonomie. Wird von der auch durch § 50 Abs. 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird (vgl. ).

Die Einzahlung kann auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (dh innerhalb der zweiwöchigen Frist) gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung. Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht die nicht fristgerechte Entrichtung des Organstrafverfügungsbetrages unter Angabe einer fehlerhaften Zahlungsreferenz zu Lasten des Beschwerdeführers.

Da es in gegenständlichen Fall erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Einzahlung des Organstrafmandates eine unrichtige Identifikationsnummer (***Zahl3*** statt ***Zahl4***) verwendet hat, erfolgte entsprechend des § 50 Abs. 6 letzter Satz VStG keine fristgerechte Entrichtung des Organstrafmandates und war daher Anzeige an die belangte Behörde zu erstatten und ein ordentliches Verfahren durchzuführen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde die Richtigkeit ihrer Behauptungen zu beweisen und dem Beschwerdeführer vorzuhalten habe, wird entgegnet, dass dem Beschwerdeführer die Organstrafverfügung bzw. der "Originalerlagschein" ohnehin persönlich ausgehändigt wurde, auf welchen die Identifikationsnummer ***Zahl4*** mehrmals angeführt ist, der Beschwerdeführer somit in Kenntnis der richtigen Identifikationsnummer ist und diese aufgrund des Einsatzes einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage auch nicht mehr veränderbar ist. Zudem stammt der Auszug der SEPA-Überweisung, aus welchem die unrichtige Identifikationsnummer hervorgeht, vom Beschwerdeführer, sodass eine Übermittlung dieser Beweismittel an den Beschwerdeführer aufgrund dessen Kenntnis nicht mehr erforderlich war, zumal der Beschwerdeführer auch deren Verlust nicht eingewendet hat. Darüber hinaus hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Strafverfahren im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung am auf eine mögliche unrichtige Identifikationsnummer ("fehlende Zahlungsreferenz") nachweislich aufmerksam gemacht, sodass dem Beschwerdeführer dieser Umstand bekannt war.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde auch darauf hingewiesen sich bezüglich einer Anrechnung bzw. Rücküberweisung seines Guthabens mit der für den Zahlungsverkehr zuständigen Buchhaltungsabteilung in Verbindung zu setzen, was der Beschwerdeführer bisher nicht für erforderlich hielt.

Da die Organstrafverfügung außer Kraft getreten ist, kann diese im nachfolgenden Verfahren keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 50 Rz 25 (Stand , rdb.at).

Hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven und der subjektiven Tatseite wird Folgendes ausgeführt:

Gem. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gem. § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gem. § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gem. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung, nämlich das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, begangen hat. Diese Tatsache wurde vom ihm auch nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verwirklicht wurde.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine (für die gesamte Parkdauer) besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ). Bei Anwendung der erforderlichen und vom Beschwerdeführer ohne Weiteres aufzuwendenden Sorgfalt wäre es ihm daher zumutbar gewesen, fristgerecht einen Parkschein auszufüllen, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt wurde, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrmals wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angab, wegen zwei Minuten keinen Parkschein lösen zu wollen, indizieren durchaus vorsätzliches Handeln, doch war das Bundesfinanzgericht an den Fahrlässigkeitsausspruch gebunden.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN; , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt somit keinesfalls als geringfügig zu werten, zumal zudem weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wegen der fünf rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute. Vielmehr sind diese einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu qualifizieren. Als mildernd ist aber zu werten, dass der Beschwerdeführer den Strafbetrag der verfahrensgegenständlichen Organstrafverfügung nachweislich einbezahlen wollte, allerdings versehentlich eine unrichtige Identifikationsnummer verwendet hat.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt gegeben. Es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Festgehalten wird, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht ().

Mängel der Strafbemessung bzw. Einwendungen gegen die Strafhöhe hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht und auch das Bundesfinanzgericht hat insoweit keine Bedenken in Bezug auf die Bemessung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 wird insbesondere in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen als unterste Grenze erachtet, wurde doch damit der Strafrahmen von € 365,00 lediglich zu rund 16,4 %, also nicht einmal zu einem Sechstel, ausgeschöpft.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Da der Beschwerdeführer nachgewiesen hat, dass er das Organstrafmandat iHv € 36,00 auf das Konto der belangten Behörde - allerdings unter Angabe einer unrichtigen Identifikationsnummer - einbezahlt hat und dieser Betrag - ob des anhängigen Verfahrens - noch nicht zurückbezahlt wurde, war dieser gem. § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Gem. § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde eine solche "in evento" durchzuführen ist unwirksam, weil dieser Antrag nach dem objektiven Erklärungswert unter der Bedingung einer negativen Entscheidung ausgesprochen wurde und bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unwirksam sind (; ). In Bezug auf eine mündliche Verhandlung ergibt sich die Unwirksamkeit schon allein deshalb, da die mündliche Verhandlung ein dem Ergehen der materiellen Entscheidung notwendigerweise vorgelagertes Verfahrensstadium darstellt, weshalb der Inhalt der materiellen Entscheidung unmöglich als Bedingung für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung herangezogen werden kann (vgl. Hell in SWK 35/2023, 1322).

Kostenentscheidung

Gem. § 64 Abs. 2 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen. Sie wurden von der belangten Behörde richtigerweise mit € 10,00 festgesetzt, sodass sich diesbezüglich keine Änderung ergibt.

Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten hat. Gem. § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gem. § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gem. § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gem. § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gem. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365,00 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf und gegenständlich eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt wurde, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer nicht zulässig (vgl. , mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da sich die Folgen einer verspäteten bzw. unrichtigen Einzahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500322.2024

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