VGG | Verbrauchergewährleistungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 23 Auflösung des Vertrags
Vgl die Literatur bei § 20.
Übersicht der Kommentierung
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I. Geltendmachung und Voraussetzungen
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Mit dieser Bestimmung wird Art 15 DIRL in nationales Recht umgesetzt. Bis zum Inkrafttreten des VGG musste gemäß § 933 Abs 1 ABGB das Recht auf Gewährleistung gerichtlich geltend gemacht werden. Auf Grund der Vorgaben in Art 15 DIRL bzw Art 16 Abs 1 WKRL war ein Abgehen von dieser Rechtslage erforderlich. Nunmehr ist eine formlose an den Unternehmer gerichtete Erklärung für die Vertragsauflösung ausreichend. Dies gilt auch für die Vertragsauflösung beim Warenkauf (§ 15). Zu den Rücktrittsfolgen vgl §§ 24–26.
Die Rechtswirksamkeit der Vertragsauflösung tritt nur ein, wenn eine der Voraussetzungen des § 20 Abs 4 erfüllt ist und es sich um keinen geringfügigen Mangel handelt (§ 20 Abs 6). Da Art 15 DIRL keinerlei Vorgaben enthält, zu welchem Zeitpunkt die Erklärung des Verbrauchers Wirksamkeit entfaltet, und über die Vorgaben der DIRL hinaus das allgemeine Schuldrecht unberührt bleibt, wird die Auflösungserklärung wohl erst mit Zugang beim Unternehmer wirksam werden. Klarheit wird erst die Ausle...