VGG | Verbrauchergewährleistungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 22 Preisminderung
Vgl die Literatur bei § 20.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorbemerkungen | |
II. | Formfreie Erklärung (Abs 1) | |
III. | Berechnungsmethode (Abs 2) | |
IV. | Preisminderung bei fortlaufender Bereitstellung (Abs 3) |
I. Vorbemerkungen
1
Mit § 22 wird ein rechtlicher Rahmen für die Preisminderung bei mangelhaften digitalen Leistungen geschaffen. Inhaltlich entspricht dieser weitestgehend der Parallelbestimmung zum Warenkauf (§ 14). Lediglich Abs 3, welcher die Preisminderung bei einer fortlaufend (über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum) bereitzustellenden digitalen Leistung regelt, stellt eine Besonderheit dar.
Das Recht auf Preisminderung steht nur dann zu, wenn die Bereitstellung der digitalen Leistung zumindest teilweise gegen Zahlung (§ 1 Abs 1 Z 2 lit a) erfolgt. Vgl § 20 Abs 5.
Zu den weiteren Voraussetzungen zur Geltendmachung der Preisminderung vgl § 20 Abs 4.
II. Formfreie Erklärung (Abs 1)
2
Das Recht auf Preisminderung kann vom Verbraucher – ebenso wie die Vertragsauflösung (§ 23) – mittels einfacher Erklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist, geltend gemacht werden. Dies stellt eine wesentliche Neuerung gegenüber der alten Rechtslage dar, welche eine gerichtlic...