VGG | Verbrauchergewährleistungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 21 Herstellung des mangelfreien Zustands
Vgl die Literatur bei § 20.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorbemerkungen | |
II. | Angemessene Frist | |
III. | Kostenlose Herstellung | |
IV. | Ohne erhebliche Unannehmlichkeiten | |
V. | Entgelt für gewöhnlichen Gebrauch? |
I. Vorbemerkungen
1
Nach erfolgter Verständigung des Verbrauchers über den Mangel hat der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist, ohne Kosten sowie ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, den mangelfreien Zustand (§ 4; siehe dort) herzustellen. Anders als beim Gewährleistungsrecht zum Warenkauf (§ 13) existiert bei den digitalen Leistungen nur ein einheitlicher primärer Gewährleistungsbehelf; eine Unterscheidung zwischen Verbesserung und Austausch (vgl bereits § 20 Abs 2) entfällt.
Zunächst steht es dem Verbraucher nur offen, vom Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands zu verlangen. Der Verbraucher hat den Unternehmer über das Vorliegen eines Mangels in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, diesen zu beheben, anderenfalls der Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (§ 20 Abs 4; §§ 22 f) von vornherein ausgeschlossen ist. Die Verständigung erfolgt grundsätzlich außergerichtlich du...