VGG | Verbrauchergewährleistungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 18 Gewährleistungsumfang und Gewährleistungsfrist
Literatur: Neumayr, Das neue Verbrauchergewährleistungsrecht, RdW 2021/427.
Übersicht
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I. Vorbemerkungen
1
§ 18 enthält die anwendbaren Bestimmungen hinsichtlich des Gewährleistungsumfangs und der Gewährleistungsfrist bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen und bildet damit das Pendant zu den §§ 10 ff. § 18 dient daher der Umsetzung von Art 11 Abs 2 und 3 DIRL. Sowohl § 10 als auch § 18 enthalten das bereits nach dem ABGB bekannte Konzept: maßgeblicher Zeitpunkt für die Vertragswidrigkeit ist (anstatt der analogen Übergabe bei Waren) die Bereitstellung der digitalen Leistung – der Mangel muss in diesem Zeitpunkt vorliegen und innerhalb von zwei Jahren hervorkommen. Es handelt sich dabei um eine Haftfrist und nicht mehr um eine Verjährungsfrist. Im Gegensatz zu der in Art 11 DIRL verwendeten Begrifflichkeit „offenbarwerden“ verwendet der österreichische Gesetzgeber weiterhin den bereits bekannten Begriff des „Hervorkommens eines Mangels“ als maßgeblichen Zeitpunkt.
2
Abs 1 des § 18 widmet sich den einmaligen bzw mehreren einzeln erfolgenden Bereitstellungen digitaler Leistungen...