VGG | Verbrauchergewährleistungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 15 Auflösung des Vertrags
Vgl die Literatur bei §§ 12, 14.
Übersicht der Kommentierung
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I. Vertragsauflösung
1
Das Recht zur Vertragsauflösung (als Gestaltungsrecht) wird in Umsetzung von Art 16 Abs 1 WKRL durch außergerichtliche, nicht formbedürftige, empfangsbedürftige Willenserklärung geltend gemacht. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ist: (1) der Zugang der Erklärung und (2) das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12.
2
Wird in einem gerichtlichen Prozess ausschließlich eine Vertragsauflösung geltend gemacht und stellt sich – allenfalls erst im Instanzenzug – heraus, dass der Mangel geringfügig ist (§ 12 Abs 5), muss dem Verbraucher nach der Rechtsprechung des EuGH auch das Recht zur Preisminderung eingeräumt werden. Dem ist der OGH in 6 Ob 240/19s (für den Anwendungsbereich der VGKRL bzw nunmehr des VGG) insofern gefolgt, als dem Verbraucher auch dann, wenn die Geringfügigkeit des Mangels erst im Revisionsverfahren festgestellt wird, diesem im weiteren Verfahren gemäß § 182 ZPO die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ein Vorbringen zur Preisminderung zu erstatten. Die durch eine auf Vertragsa...