VGG | Verbrauchergewährleistungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 13 Verbesserung und Austausch
Siehe Literatur bei §§ 12.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätze von Verbesserung und Austausch | ||
A. | Modalitäten von Verbesserung und Austausch | ||
B. | Geltendmachung | ||
C. | Angemessenheit der Frist | ||
D. | Kosten | ||
E. | Ohne erhebliche Unannehmlichkeiten | ||
II. | Rücknahmepflicht | ||
III. | Aus- und Einbaukosten | ||
A. | Anwendungsbereich | ||
B. | Montage bzw Installation vor dem Hervorkommen des Mangels | ||
C. | Inhalt des Anspruchs | ||
D. | Unverhältnismäßig hoher Aufwand | ||
IV. | Kein Benützungsentgelt für gewöhnlichen Gebrauch |
I. Grundsätze von Verbesserung und Austausch
A. Modalitäten von Verbesserung und Austausch
1
§ 13 Abs 1 legt drei Vorgaben fest, unter denen eine Verbesserung oder ein Austausch der Ware zu erfolgen hat: Erstens muss die Nachbesserung oder der Ersatz innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen, zweitens darf dies für den Verbraucher keine Kosten verursachen und drittens darf es zu keinen wesentlichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher führen. Den eigentlichen Inhalt und die Anforderungen an die Nacherfüllungspflichten nimmt § 13 als gegeben an und sieht in den Abs 2 und 3 nur ergänzende Regelungen vor. Unter einer Verbesserung wird die Reparatur einer mangelhaften Ware od...