VGG | Verbrauchergewährleistungsgesetz
1. Aufl. 2024
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§§ 29 bis 31
Literatur: Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), KBB – Kurzkommentar zum ABGB7 (2023).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Inkrafttreten; Übergangsbestimmung (§ 29) | |
II. | Vollziehung (§ 30) | |
III. | Umsetzungshinweis (§ 31) |
I. Inkrafttreten; Übergangsbestimmung (§ 29)
1
Nach Abs 1 trat das VGG mit in Kraft. Abs 2 und Abs 3 differenzieren hinsichtlich der Anwendungsbereiche zwischen dem Kauf von Waren (§ 1 Abs 1 Z 1) und der Bereitstellung von digitalen Leistungen (§ 1 Abs 1 Z 2).
2
Das VGG ist auf Kaufverträge über Waren anzuwenden, die nach dem geschlossen wurden. Auf einen Kaufvertrag, der vor dem abgeschlossen, die Ware (gemäß dem Vertrag) aber erst nach dem nach dem übergeben wurde, ist das VGG nicht anzuwenden (§ 29 Abs 2).
3
Anderes gilt bei Verträgen über digitale Leistungen. Bei diesen ist auf den jeweiligen Bereitstellungszeitpunkt abzustellen. Bei diesen Verträgen ist das VGG anzuwenden, wenn die Bereitstellung (iSd § 17) nach dem erfolgt. Dies gilt allerdings (anders als bei Verträgen über den Kauf von Waren) auch dann, wenn der jeweilige Vertrag vor dem abgeschlossen wurde, die tatsächliche Bereitstellung aber erst nach dem