Die GmbH & Co KG
1. Aufl. 2011
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1. Einleitung
2. Deliktische Haftung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH
2.1. Allgemeines
2.2. Konkursverschleppung
2.3. Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen iSd § 159 StGB
2.4. Existenzvernichtung
3. Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter der Komplementär-GmbH
3.1. Allgemeines
3.2. Qualifizierte Unterkapitalisierung
3.3. Vermögensvermischung
4. Erweiterte Haftung des Kommanditisten
4.1. Allgemeines
4.2. Beherrschung der KG
4.3. Rechtsscheinhaftung und schadenersatzrechtliche Haftung (cic)
4.4. Vermögensvermischung
4.5. Qualifizierte Unterkapitalisierung
4.6. Existenzvernichtung
5. Ergebnisse
S. 115 1. Einleitung
Als GmbH & Co KG wird eine KG mit einer GmbH als Komplementärin bezeichnet. Die Haftung der Gesellschafter einer GmbH & Co KG richtet sich zunächst nach allgemeinem KG-Recht: Ihre Komplementäre haften mangels eigener Regelungen im Recht der KG nach § 161 Abs 2 UGB gleich Gesellschaftern einer OG (§§ 128–130, 159, 160 UGB). Sie trifft Gläubigern der KG gegenüber somit eine unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Kommanditisten der GmbH & Co KG haften nach Maßgabe der §§ 171 ff UGB. Sie haften den Gläubigern der Gesellschaft geg...