4. Teil Tankstellen
3. Abschnitt Betriebsbestimmungen
§ 41. Erstmalige Überprüfung
Tankstellen sind vor ihrer Inbetriebnahme, unterirdische Lagerbehälter jedoch vor dem Zuschütten der Behältergrube, von einem oder einer Berechtigten zur Durchführung von Überprüfungen gemäß § 43 Abs. 1 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
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FAAAF-36722