8. Teil Behörden und Verfahren
§ 61a. Umsetzung von Unionsrecht
(1) § 6 Abs. 3 und § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.
(2) § 6 Abs. 3a und Abs. 3b dienen der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.
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FAAAF-36722