WGarG 2008 § 61. Vollzugsbestimmung, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014
8. Teil Behörden und Verfahren
§ 61. Vollzugsbestimmung
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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FAAAF-36722