WGarG 2008 § 59. Verfahren, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

8. Teil Behörden und Verfahren

§ 59. Verfahren

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren betreffend die Bemessung und Einhebung der Ausgleichsabgabe die Bestimmungen der das Verfahren in Abgabesachen regelnden Vorschriften, für sonstige Verfahren auf Grund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

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