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WGarG 2008 § 57. Übertretungen und Strafen, LGBl. Nr. 34/2009, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018

7. Teil Strafbestimmungen

§ 57. Übertretungen und Strafen

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Ausgleichsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Sonstige Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-36722