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WGarG 2008 § 51. Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen, LGBl. Nr. 37/2023, gültig ab 14.12.2023

5. Teil Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen

§ 51. Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen

Die Stellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-36722