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WGarG 2008 § 49. Anforderung an Pflichtstellplätze, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

5. Teil Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen

§ 49. Anforderung an Pflichtstellplätze

Bei Pflichtstellplätzen muss die Anfahrbarkeit des Stellplatzes gewährleistet sein, ohne dass dazu erst ein anderes Fahrzeug durch Dritte entfernt werden muss.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-36722